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Befreiung von der Immobilienertragssteuer

Verfasst: 16.06.2021, 01:37
von Juser
Liebe Forengemeinschaft!


Ich möchte gerne ein Haus verkaufen, und habe gesehen, dass ich wohl 4,2% ImmoESt zahlen müsste. In einem Buch der Arbeiterkammer ("Wohnrecht für Wohnungseigentümer"), steht Folgendes:

Beträge, die für die Instandsetzung (= größere Sanierungen, die die Nutzungsdauer oder den Nutzungswert wesentlich erhöhen) ausgegeben wurden, sind bei der Berechnung der ImmoESt abzugsfähig. Rechnungen über solche Instandssetzungsarbeiten sollten deshalb jedenfalls aufgehoben werden. Nicht abzugsfähig sind hingegen Ausgaben für die Instandhaltung (= kleinere Reparaturen).

Ich habe nun versucht ein Gesetz dazu zu finden, aber nichts finden können. Ich frage mich, auf welcher Grundlage das beruht. Das Buch ist auch von 2017 und daher (glaube ich zumindest) etwas veraltet, denn es steht z.B. noch der alte Steuersatz von 3,5% statt 4,2% drinnen.

In einem Beitrag eines anderen Users hier im Forum habe ich von den Einkommenssteuerrichtlinien vom BMF gelesen, und dort tatsächlich etwas von Instandhaltung gelesen.

Ich kenne mich da aber nicht so aus. Die Arbeiterkammer nennt leider keine Quellen. Bin ich mit den EStR auf der richtigen Spur?

Kennt jemand sonstige Möglichkeiten, wie ich mich gänzlich, oder so weit wie möglich, von der ImmoESt befreien könnte?


Bin dankbar für jegliche Tipps!

Alles Gute,
Juser

Re: Befreiung von der Immobilienertragssteuer

Verfasst: 16.06.2021, 03:10
von alles2
Grundlage ist § 30 EStG (Einkommensteuergesetz). Wie hoch die Steuerbelastung ist, hängt auch davon ab, ob das Grundstück vor dem 31.3.2002 (Alt-Grundstück) oder danach erworben wurde (Neu-Grundstück).
Eine gute Übersicht findet sich hier:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/steuern_und_finanzen/immobilienertragsteuer.html

Dort steht auch, wann man von der ImmoESt befreit wäre. Ebenso findet sich dazu ganz unten ein Ratgeber des Finanzministeriums.

Das mit der Steuerbelastung von 3,5% kannst Du vergessen, weil sich der besondere Steuersatz in § 30a EStG seit dem Jahr 2016 von 25% auf 30% Prozent erhöht hat. Bei Alt-Grundstücken wurde zur Ermittlung der Steuerbelastung die Formel 14% von den damaligen 25 Prozent verwendet, was die 3,5% ausmacht (0,14 * 25). Die aktuelle Steuerbelastung von 4,2% ergibt sich durch 0,14 mal 30 (gegenwärtig der besondere Steuersatz).