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123abc
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Beitrag von 123abc » 11.06.2021, 20:17

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alles2
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Re: Weitere Therapien Pflicht?

Beitrag von alles2 » 11.06.2021, 21:03

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe seit 2 Jahren eine 70% attestierte Behinderung diese laut Gutachten dauerhaft vorliegt. , Derzeit beziehe ich Rehageld da ich nicht Arbeitsfähig bin. Das ganze bereits seit 9 Jahren davor BU-Pension. Bin ich weiterhin verpflichtet Therapien in Anspruch zu nehmen aufgrund einer Dauerhaften Einschränkung??? Teilweise muss ich mir diese Therapien auch selber bezahlen was manchmal sehr schwierig für mich ist. Was können Sie mir raten ?

Danke schon mal für die Antworten
Du müsstest schon dauerhaft berufsunfähig sein, um die entsprechende Pension beziehen zu können. Eine dauerhafte Behinderung ist kein Garantieschein dafür. Daher bist Du nur vorübergehend in Pension, in der man bestrebt ist, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. So wie ich es kenne, sollte es dann eine Vereinbarung zwischen dem Leistungsbezieher und der dazwischengeschalteten ÖGK geben, in der die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele festgehalten sind. Natürlich hat man eine gewisse Mitwirkungspflicht. Doch alles muss man sich auch nicht bieten lassen. Kann man es gut begründen, wird die PVA es auch nicht so genau nehmen. Drohen einem Einschnitte, kann der entsprechenden Bescheid ohnehin angefochten werden. Doch die Belehrung wirst Du wohl schon kennen.
Zuletzt geändert von alles2 am 12.06.2021, 14:10, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

123abc
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Re: Weitere Therapien Pflicht?

Beitrag von 123abc » 11.06.2021, 21:29

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Zuletzt geändert von 123abc am 12.06.2021, 11:40, insgesamt 1-mal geändert.

alles2
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Re: Weitere Therapien Pflicht?

Beitrag von alles2 » 11.06.2021, 22:01

Ich möchte mit 45 noch nicht in Pension, ich wollte nur wissen ob man verpfichtet ist diese Tehrapien zu machen.
Dann findest die Antwort in meinem vorherigen Beitrag! Die Mitwirkungspflicht wäre entsprechend § 99 Abs.1a ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Erklärst Du dem Case Management, dass die Therapieform für Dich nicht zumutbar ist und/oder es den Zweck nicht erfüllt, kann der Pensionsversicherungsträger seinen "Vorschlag" zurücknehmen.
Zuletzt geändert von alles2 am 12.06.2021, 14:10, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitrag von 123abc » 12.06.2021, 11:41

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alles2
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Re: Weitere Therapien Pflicht?

Beitrag von alles2 » 12.06.2021, 14:13

Gerne, nichts dabei. Bin immer froh, wenn wer solche Fragen deponiert, die auch anderen weiterhelfen können!
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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