Prozessfinanzierung-illeagels Glücksspiel Österreich
Verfasst: 20.05.2021, 22:32
Hallo,
ich zitiere den Prozessfinazierer:
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1. Finanzierungsantrag
Hiermit beantragt der Kunde eine Prozessfinanzierung von der COMPEL, s.r.o., Francúzskych partizánov 5666, Martin 036 08, Slowakei (nachfolgend „PROZESSFINANZIERER“ genannt). Der Finanzierungsgegenstand bezieht sich auf allfällige Ansprüche aus der Rückforderung von Glückspielverlusten (z.B.:Online roulette, Onlinepoker, Slots, Automaten etc….). Der PROZESSFINANZIERER weist explizit darauf hin, dass der Prozessfinanzierungsantrage auf Wunsch des Kunden zustande gekommen ist.
Die PROZESSFINANZIERER finanziert sämtliche Kosten (rechtliche Vertretung, gerichtliche Pauschalgebühren, Barauslagen, gerichtlicher Sachverständiger etc.) und Risiken. Der Prozessfinanzierer finanziert eine Rückforderung aller Einzahlungen abzüglich aller Auszahlungen, sowie die Geltendmachung der Zinsforderungen ab Datum der letzten Einzahlung. Der PROZESSFINANZIERER finanziert eine Rechtsvertretung, die meine Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzt. Bei einer aufrechten Prozessfinanzierung garantiert der PROZESSFINANZIERER dem Kunden gem. § 880a ABGB für den Fall, dass das Verfahren verloren geht, sämtliche Kosten vollständig zu tragen.
2. Erlösbeteiligung
Als Entgelt für die übernommenen Kosten und Risiken auf Basis dieser Finanzierungsvereinbarung erhält der PROZESSFINANZIERER eine Beteiligungsquote in Höhe von 35,5% am gerichtlich bzw. außergerichtlich erzielten Vermögensvorteil des Kunden. Sofern die Kosten der Rechtsdurchsetzung der Ansprüche nicht von der Gegenseite getragen werden, sind vom Vermögensvorteil zuerst die für die Geltendmachung der Ansprüche aufgewendeten Kosten der Rechtsverfolgung abzuziehen. Dies umfasst insbesondere den Kostenersatz gegnerischerer Rechtsanwälte, das Honorar der beauftragten Rechtsanwälte, Gerichtsgebühren, Dolmetschkosten; Exekutionskosten sowie sonstige Barauslagen (bspw. Sachverständigengutachten), soweit selbige zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendet wurden. Der Restbetrag stellt dann den errechneten Vermögensvorteil dar.
3. Pflichten des Kunden
Ohne Zustimmung des Prozessfinanziereres wird der Kunde keine Vereinbarung über die Höhe der Rückzahlung mit einem Glücksspielanbieter treffen und/oder Vergleich abschließen. Der Kunde erklärt nachstehende Angaben wahrheitsgemäß:
Ich habe meinen Account in Österreich registriert und ausschließlich in bzw. aus Österreich gespielt.
Sämtliche für die Glückspiele verwendeten Zahlungsmittel (insb. Kreditkarten, Bankomatkarten, Paybal Konto, etc.) laufen auf meinen eigenen Namen.
Ich habe keine Sportwetten getätigt.
Ich garantiere dem Prozessfinanzierer ab sofort bei den verfahrensgegenständlichen Glücksspielanbietern nicht mehr zu spielen.
Ich garantiere, dass mir die Rückforderbarkeit der Glücksspielverluste im Zeitpunkt des Spiels nicht bekannt war.
Ich habe bisher keinen Rechtsvertreter oder Prozessfinanzierer beauftragt.
Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht oder macht er gegenüber seinen Anwälten oder dem PROZESSFINANZIERER falsche Angaben, so ist der PROZESSFINANZIERER berechtigt, den Prozessfinanzierungsvertrag bei Anspruch auf Schadenersatz zu kündigen.
4. Auszahlung
Der Kunde weist seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter an, den erlangten Erlös an den PROZESSFINANZIERER weiterzuleiten, damit dieser das Geld gemäß dieser Vereinbarung aufteilen und auszahlen kann.
5. Kündigung
Nach einer erfolgreichen Finanzierungszusage durch den PROZESSFINANZIERER und nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist ist eine ordentliche Kündigung des Prozessfinanzierungsvertrages durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten jedoch nicht wenn sich nach Abschluss dieser Vereinbarung die Erfolgsaussichten zur Durchsetzung der Streitigen Ansprüche erhöhen oder sich der Anspruchsinhaber danach entscheidet, die Prozessfinanzierung aus eigenen Mitteln, durch Verfahrenshilfe oder mit sonstigen Mitteln bestreiten zu wollen.
Der PROZESSFINANZIERER ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Kunde trotz Aufforderung und angemessener Nachfristsetzung, seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Vertragsbedingungen verletzt hat und/oder eine Garantie des Kundens gemäß dieser Vertragsbedingungen unrichtig ist (dazu zählen u,a. unrichtige Angaben seitens des Kundens) und/oder der Kunden einer Garantieverpflichtung nicht vertragsgemäß nachkommt. In diesem Falle ist der PROZESSFINANZIERER von sämtlichen vertraglichen Pflichten, insbesondere der Übernahme der Prozesskosten befreit. Allfällige vom PROZESSFINANZIERER auf Basis dieser Vereinbarung bereits ausgelegte Kosten sind vom Kunden binnen 14 Tagen zurückzuerstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (z.B. gerichtliche Kosten etc.). Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt. Weiters ist der PROZESSFINANZIERER berechtigt, diesen Vertrag gegenüber dem Kunden aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn aufgrund von Umständen, die nach Abschluss dieses Vertrages bekannt wurden oder eintreten, die Erfolgsaussichten zur Durchsetzung der Ansprüche beeinträchtigt oder verschlechtert werden, insbesondere aufgrund neuer Tatsachen, neuer oder geänderter Rechtsprechung, Gesetzesänderung, wegfallender Beweismöglichkeiten, neuer Beweismittel und/oder Verschlechterung der Vermögenslage des Anspruchsgegners, sodass eine weitere Verfolgung der Durchsetzung daher weniger aussichtsreich oder unwirtschaftlich wäre. In diesem Falle trägt der PROZESSFINANZIERER sämtlich bis dahin angefallenen Kosten der eigenen Rechtsvertretung.
6. Schlusserklärung des Antragstellers und Schlussbestimmungen
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er die Durchsetzung seiner Ansprüche auch selbst organisieren und finanzieren (bzw. Verfahrenshilfe beantragen) könnte. Wegen des Risikos eines etwaigen Kostenersatzanspruchs der Gegenseite sowie der einfachen Organisation hat sich der Kunde jedoch zu Beauftragung von Prozessfinanzierer entschieden. Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung benötigen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Anhänge sind Bestandteile des Prozessfinanzierungsvertrages. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit des Vertrages und einer übrigen Bestimmung davon unberührt. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Wien
Hiermit bestätigt der Kunde den Vertrag aufmerksam gelesen und verstanden zu haben.
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Ich bitte Sie vielmals um Ihrer Auskunft, ob ich vorsichtig sein muss, ob weitere Kosten für mich entstehen würden? Bleibe es bei einer Prozessniederlage wirklich ohne Kosten bzw. bei Gewinn NIE mehr als 35,5 Beteiligung an den Prozessfinanzierer% ?
Herzlichen Dank vielmals!
ich zitiere den Prozessfinazierer:
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1. Finanzierungsantrag
Hiermit beantragt der Kunde eine Prozessfinanzierung von der COMPEL, s.r.o., Francúzskych partizánov 5666, Martin 036 08, Slowakei (nachfolgend „PROZESSFINANZIERER“ genannt). Der Finanzierungsgegenstand bezieht sich auf allfällige Ansprüche aus der Rückforderung von Glückspielverlusten (z.B.:Online roulette, Onlinepoker, Slots, Automaten etc….). Der PROZESSFINANZIERER weist explizit darauf hin, dass der Prozessfinanzierungsantrage auf Wunsch des Kunden zustande gekommen ist.
Die PROZESSFINANZIERER finanziert sämtliche Kosten (rechtliche Vertretung, gerichtliche Pauschalgebühren, Barauslagen, gerichtlicher Sachverständiger etc.) und Risiken. Der Prozessfinanzierer finanziert eine Rückforderung aller Einzahlungen abzüglich aller Auszahlungen, sowie die Geltendmachung der Zinsforderungen ab Datum der letzten Einzahlung. Der PROZESSFINANZIERER finanziert eine Rechtsvertretung, die meine Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzt. Bei einer aufrechten Prozessfinanzierung garantiert der PROZESSFINANZIERER dem Kunden gem. § 880a ABGB für den Fall, dass das Verfahren verloren geht, sämtliche Kosten vollständig zu tragen.
2. Erlösbeteiligung
Als Entgelt für die übernommenen Kosten und Risiken auf Basis dieser Finanzierungsvereinbarung erhält der PROZESSFINANZIERER eine Beteiligungsquote in Höhe von 35,5% am gerichtlich bzw. außergerichtlich erzielten Vermögensvorteil des Kunden. Sofern die Kosten der Rechtsdurchsetzung der Ansprüche nicht von der Gegenseite getragen werden, sind vom Vermögensvorteil zuerst die für die Geltendmachung der Ansprüche aufgewendeten Kosten der Rechtsverfolgung abzuziehen. Dies umfasst insbesondere den Kostenersatz gegnerischerer Rechtsanwälte, das Honorar der beauftragten Rechtsanwälte, Gerichtsgebühren, Dolmetschkosten; Exekutionskosten sowie sonstige Barauslagen (bspw. Sachverständigengutachten), soweit selbige zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendet wurden. Der Restbetrag stellt dann den errechneten Vermögensvorteil dar.
3. Pflichten des Kunden
Ohne Zustimmung des Prozessfinanziereres wird der Kunde keine Vereinbarung über die Höhe der Rückzahlung mit einem Glücksspielanbieter treffen und/oder Vergleich abschließen. Der Kunde erklärt nachstehende Angaben wahrheitsgemäß:
Ich habe meinen Account in Österreich registriert und ausschließlich in bzw. aus Österreich gespielt.
Sämtliche für die Glückspiele verwendeten Zahlungsmittel (insb. Kreditkarten, Bankomatkarten, Paybal Konto, etc.) laufen auf meinen eigenen Namen.
Ich habe keine Sportwetten getätigt.
Ich garantiere dem Prozessfinanzierer ab sofort bei den verfahrensgegenständlichen Glücksspielanbietern nicht mehr zu spielen.
Ich garantiere, dass mir die Rückforderbarkeit der Glücksspielverluste im Zeitpunkt des Spiels nicht bekannt war.
Ich habe bisher keinen Rechtsvertreter oder Prozessfinanzierer beauftragt.
Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht oder macht er gegenüber seinen Anwälten oder dem PROZESSFINANZIERER falsche Angaben, so ist der PROZESSFINANZIERER berechtigt, den Prozessfinanzierungsvertrag bei Anspruch auf Schadenersatz zu kündigen.
4. Auszahlung
Der Kunde weist seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter an, den erlangten Erlös an den PROZESSFINANZIERER weiterzuleiten, damit dieser das Geld gemäß dieser Vereinbarung aufteilen und auszahlen kann.
5. Kündigung
Nach einer erfolgreichen Finanzierungszusage durch den PROZESSFINANZIERER und nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist ist eine ordentliche Kündigung des Prozessfinanzierungsvertrages durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten jedoch nicht wenn sich nach Abschluss dieser Vereinbarung die Erfolgsaussichten zur Durchsetzung der Streitigen Ansprüche erhöhen oder sich der Anspruchsinhaber danach entscheidet, die Prozessfinanzierung aus eigenen Mitteln, durch Verfahrenshilfe oder mit sonstigen Mitteln bestreiten zu wollen.
Der PROZESSFINANZIERER ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Kunde trotz Aufforderung und angemessener Nachfristsetzung, seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Vertragsbedingungen verletzt hat und/oder eine Garantie des Kundens gemäß dieser Vertragsbedingungen unrichtig ist (dazu zählen u,a. unrichtige Angaben seitens des Kundens) und/oder der Kunden einer Garantieverpflichtung nicht vertragsgemäß nachkommt. In diesem Falle ist der PROZESSFINANZIERER von sämtlichen vertraglichen Pflichten, insbesondere der Übernahme der Prozesskosten befreit. Allfällige vom PROZESSFINANZIERER auf Basis dieser Vereinbarung bereits ausgelegte Kosten sind vom Kunden binnen 14 Tagen zurückzuerstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (z.B. gerichtliche Kosten etc.). Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt. Weiters ist der PROZESSFINANZIERER berechtigt, diesen Vertrag gegenüber dem Kunden aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn aufgrund von Umständen, die nach Abschluss dieses Vertrages bekannt wurden oder eintreten, die Erfolgsaussichten zur Durchsetzung der Ansprüche beeinträchtigt oder verschlechtert werden, insbesondere aufgrund neuer Tatsachen, neuer oder geänderter Rechtsprechung, Gesetzesänderung, wegfallender Beweismöglichkeiten, neuer Beweismittel und/oder Verschlechterung der Vermögenslage des Anspruchsgegners, sodass eine weitere Verfolgung der Durchsetzung daher weniger aussichtsreich oder unwirtschaftlich wäre. In diesem Falle trägt der PROZESSFINANZIERER sämtlich bis dahin angefallenen Kosten der eigenen Rechtsvertretung.
6. Schlusserklärung des Antragstellers und Schlussbestimmungen
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er die Durchsetzung seiner Ansprüche auch selbst organisieren und finanzieren (bzw. Verfahrenshilfe beantragen) könnte. Wegen des Risikos eines etwaigen Kostenersatzanspruchs der Gegenseite sowie der einfachen Organisation hat sich der Kunde jedoch zu Beauftragung von Prozessfinanzierer entschieden. Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung benötigen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Anhänge sind Bestandteile des Prozessfinanzierungsvertrages. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit des Vertrages und einer übrigen Bestimmung davon unberührt. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Wien
Hiermit bestätigt der Kunde den Vertrag aufmerksam gelesen und verstanden zu haben.
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Ich bitte Sie vielmals um Ihrer Auskunft, ob ich vorsichtig sein muss, ob weitere Kosten für mich entstehen würden? Bleibe es bei einer Prozessniederlage wirklich ohne Kosten bzw. bei Gewinn NIE mehr als 35,5 Beteiligung an den Prozessfinanzierer% ?
Herzlichen Dank vielmals!