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Eigentumswohnung mit Garagenplatz
Verfasst: 11.10.2002, 14:53
von JUSLINE
Bin Eigentümer einer Wohnung mit dazugehörigem Garagenplatz in einer Tiefgarage. Der Garagenlift soll nun mit einer Funkfernsteuerung "modernisiert" werden. (Der derzeitige Zustand ist wirklich ein Witz: Kfz vor Garagentür parken-Lift holen-Garagentür öffnen-mit Kfz in den Lift fahren-aussteigen und Lifttür schließen-Liftfahrt-Lifttür öffnen-mit Kfz zum Stellplatz fahren-zu Lifttor retour und es schließen.)Nun wird unter den Garageneigentümern abgestimmt. Sollte kein einstimmiges Ergebnis erreicht werden, sollen die Kosten nur unter den Befürwortern aufgeteilt werden.
Warum ist hier kein Mehrheitsbeschluss anzuwenden???
RE: Eigentumswohnung mit Garagenplatz
Verfasst: 12.10.2002, 08:13
von DorisMihokovic
Lt. WEG gilt Folgendes:
Bei Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung entscheidet die einfache Mehrheit. Dazu gehören etwa die angemessene Versicherung des Hauses, die Bestellung und Abberufung eines Verwalters und die Durchführung von notwendigen Instandhaltungsarbeiten.
Gegen andere Beschlüsse (Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung) der Mehrheit der Wohnungseigentümer (z.B. bauliche Veränderungen) kann jeder überstimmte Wohnungseigentümer bei Gericht einen Antrag auf Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses verlangen. Eine Ausnahme kann erfolgen, wenn es sich um nützliche Verbesserungen handelt, der nicht zustimmende Eigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt wird und ihm keine Kosten erwachsen.
Der Einbau einer Funkfernsteuerung faellt somit unter Angelegenheiten der ao. Verwaltung. D. h., dass ggfs. die Massnahme zwar durchgesetzt werden kann, die Kosten aber nur von den zustimmenden Parteien getragen werden muessen
RE: Eigentumswohnung mit Garagenplatz
Verfasst: 12.10.2002, 09:25
von JUSLINE
Vielen Dank für die schnelle Antwort