Die Stellung der Hausordung im Falle der Amtshandlung
Verfasst: 28.04.2021, 11:25
Eine private Hausordnung, die den öffentlichen Gesetzen widerspricht, wird ja wohl eher sittenwidrig und damit ungültig sein.
Aber muß sich ein amtshandelnder Beamter in hoheitlicher Mission (aber ohne Gefahr im Verzug) grundsätzlich einer geltenden Hausordnung (auf privatem Grund) fügen - sofern sie nicht dem Zweck seines Besuches widerspricht und auch nicht gegen Gesetze oder die guten Sitten verstößt?
Was ist, wenn diese Hausordnung durch Zufall einer Dienstvorschrift oder einer konkreten Weisung für den gegebenen Einsatz widerspricht? Gibt es dafür ein grundlegendes Prinzip, welches Recht welchem anderen Recht übergeordnet ist? Oder gibt es nur die Abwägung und überwiegende Interessen im Einzelfall?
(Ein Beispiel wäre, daß ein Arbeitsunfall in einer Fabrik von der Polizei aufgenommen werden soll, in der für Besucher und Angestellte photographieren verboten ist. Auf dem Weg vom Firmeneingang zum Unfallort würde ich sagen, wäre das Photographieren verboten und erst zur Dokumentation am Unfallort selbst notwendiger Weise wieder erlaubt. Gleichzeitig gilt ein Waffenverbot auf dem Firmengelände - es würde mich aber wundern, wenn die Polizei die Dienstwaffen bei der Werkssicherheit abgäbe - was uns zeigt, daß es offenbar schon Einschränkungen der Hausordnung durch besondere äußere Umstände gibt. Aber sind die geregelt und wenn ja wie? Um für die letzte Komplikation noch ein Beispiel zu konstruieren: Der Polizeikommandant gibt der ausrückenden Partie die Dienstanweisung, bei der Untersuchung von Betreten des Firmengeländes an die Schulterkameras mitlaufen zu lassen (er muß ja nichts von der Hausordnung wissen). Das würde sich durch Rücksprache wohl lösen lassen, aber vielleicht geht das ja nicht. Und dann könnte es noch weiter gehen, daß die Vereitelung oder Verhinderung der Amtshandlung speziell mit rechtlichen Konsequenzen bedroht ist. Und jetzt steht der Polizeibeamte am Werkstor, die Werkssicherheit sagt, er soll die Kamera ausschalten, aber er hat die Dienstanweisung, sie einzuschalten. Der Funkkontakt zum Polizeikommandanten ist unterbrochen und der Geschäftsführer ist im Urlaub und die Werksicherheit traut sich nicht, eine Ausnahme zu machen, weil sie erst vor ein paar Tagen eine auf den Deckel bekommen hat, weil sie die Werksordnung firmenfremden Personen gegenüber in letzter Zeit zu wenig strikt durchgesetzt hat. Die stehen jetzt also alle ratlos herum. Kann ihnen hier jemand helfen?)
Aber muß sich ein amtshandelnder Beamter in hoheitlicher Mission (aber ohne Gefahr im Verzug) grundsätzlich einer geltenden Hausordnung (auf privatem Grund) fügen - sofern sie nicht dem Zweck seines Besuches widerspricht und auch nicht gegen Gesetze oder die guten Sitten verstößt?
Was ist, wenn diese Hausordnung durch Zufall einer Dienstvorschrift oder einer konkreten Weisung für den gegebenen Einsatz widerspricht? Gibt es dafür ein grundlegendes Prinzip, welches Recht welchem anderen Recht übergeordnet ist? Oder gibt es nur die Abwägung und überwiegende Interessen im Einzelfall?
(Ein Beispiel wäre, daß ein Arbeitsunfall in einer Fabrik von der Polizei aufgenommen werden soll, in der für Besucher und Angestellte photographieren verboten ist. Auf dem Weg vom Firmeneingang zum Unfallort würde ich sagen, wäre das Photographieren verboten und erst zur Dokumentation am Unfallort selbst notwendiger Weise wieder erlaubt. Gleichzeitig gilt ein Waffenverbot auf dem Firmengelände - es würde mich aber wundern, wenn die Polizei die Dienstwaffen bei der Werkssicherheit abgäbe - was uns zeigt, daß es offenbar schon Einschränkungen der Hausordnung durch besondere äußere Umstände gibt. Aber sind die geregelt und wenn ja wie? Um für die letzte Komplikation noch ein Beispiel zu konstruieren: Der Polizeikommandant gibt der ausrückenden Partie die Dienstanweisung, bei der Untersuchung von Betreten des Firmengeländes an die Schulterkameras mitlaufen zu lassen (er muß ja nichts von der Hausordnung wissen). Das würde sich durch Rücksprache wohl lösen lassen, aber vielleicht geht das ja nicht. Und dann könnte es noch weiter gehen, daß die Vereitelung oder Verhinderung der Amtshandlung speziell mit rechtlichen Konsequenzen bedroht ist. Und jetzt steht der Polizeibeamte am Werkstor, die Werkssicherheit sagt, er soll die Kamera ausschalten, aber er hat die Dienstanweisung, sie einzuschalten. Der Funkkontakt zum Polizeikommandanten ist unterbrochen und der Geschäftsführer ist im Urlaub und die Werksicherheit traut sich nicht, eine Ausnahme zu machen, weil sie erst vor ein paar Tagen eine auf den Deckel bekommen hat, weil sie die Werksordnung firmenfremden Personen gegenüber in letzter Zeit zu wenig strikt durchgesetzt hat. Die stehen jetzt also alle ratlos herum. Kann ihnen hier jemand helfen?)