Die Stellung der Hausordung im Falle der Amtshandlung

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Waldkatzi
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Die Stellung der Hausordung im Falle der Amtshandlung

Beitrag von Waldkatzi » 28.04.2021, 11:25

Eine private Hausordnung, die den öffentlichen Gesetzen widerspricht, wird ja wohl eher sittenwidrig und damit ungültig sein.

Aber muß sich ein amtshandelnder Beamter in hoheitlicher Mission (aber ohne Gefahr im Verzug) grundsätzlich einer geltenden Hausordnung (auf privatem Grund) fügen - sofern sie nicht dem Zweck seines Besuches widerspricht und auch nicht gegen Gesetze oder die guten Sitten verstößt?

Was ist, wenn diese Hausordnung durch Zufall einer Dienstvorschrift oder einer konkreten Weisung für den gegebenen Einsatz widerspricht? Gibt es dafür ein grundlegendes Prinzip, welches Recht welchem anderen Recht übergeordnet ist? Oder gibt es nur die Abwägung und überwiegende Interessen im Einzelfall?

(Ein Beispiel wäre, daß ein Arbeitsunfall in einer Fabrik von der Polizei aufgenommen werden soll, in der für Besucher und Angestellte photographieren verboten ist. Auf dem Weg vom Firmeneingang zum Unfallort würde ich sagen, wäre das Photographieren verboten und erst zur Dokumentation am Unfallort selbst notwendiger Weise wieder erlaubt. Gleichzeitig gilt ein Waffenverbot auf dem Firmengelände - es würde mich aber wundern, wenn die Polizei die Dienstwaffen bei der Werkssicherheit abgäbe - was uns zeigt, daß es offenbar schon Einschränkungen der Hausordnung durch besondere äußere Umstände gibt. Aber sind die geregelt und wenn ja wie? Um für die letzte Komplikation noch ein Beispiel zu konstruieren: Der Polizeikommandant gibt der ausrückenden Partie die Dienstanweisung, bei der Untersuchung von Betreten des Firmengeländes an die Schulterkameras mitlaufen zu lassen (er muß ja nichts von der Hausordnung wissen). Das würde sich durch Rücksprache wohl lösen lassen, aber vielleicht geht das ja nicht. Und dann könnte es noch weiter gehen, daß die Vereitelung oder Verhinderung der Amtshandlung speziell mit rechtlichen Konsequenzen bedroht ist. Und jetzt steht der Polizeibeamte am Werkstor, die Werkssicherheit sagt, er soll die Kamera ausschalten, aber er hat die Dienstanweisung, sie einzuschalten. Der Funkkontakt zum Polizeikommandanten ist unterbrochen und der Geschäftsführer ist im Urlaub und die Werksicherheit traut sich nicht, eine Ausnahme zu machen, weil sie erst vor ein paar Tagen eine auf den Deckel bekommen hat, weil sie die Werksordnung firmenfremden Personen gegenüber in letzter Zeit zu wenig strikt durchgesetzt hat. Die stehen jetzt also alle ratlos herum. Kann ihnen hier jemand helfen?)



alles2
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Re: Die Stellung der Hausordnung im Falle der Amtshandlung

Beitrag von alles2 » 28.04.2021, 13:19

Ich denke, die Hausordnung eines Gerichtsgebäudes, wo auch ein generelles Waffenverbot herrscht, sagt schon alles aus:
Unter Waffen sind alle gefährlichen, zur Bedrohung von Leib und Leben geeigneten Gegenstände zu verstehen (§ 1 Gerichtsorganisationsgesetz). Von dieser Anordnung sind öffentlich Bedienstete ausgenommen, die zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind (Justizwache, Polizei, Zollwache).
In einem anderen Thread hatte ich bereits erwähnt, dass Hausordnungen sowas wie Verhaltensregeln sind und keine rechtliche Kraft hätten. Bei Verstößen kann daher nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgemahnt werden. Dessen Regelungen beruhen oft auf die geltenden gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen von Bau- und Feuerpolizei und den Behörden. Zu denen reiht sich auch die Sicherheitsbehörde, dessen Anweisungen oder Anordnungen im Interesse der allgemeinen Sicherheit zu befolgen sind. In einer ausführlichen Hausordnung kann das auch drinnen stehen, dass den ergehenden Weisungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, Ordnungs- und Rettungsdienstes Folge zu leisten sind. Das sollte eigentlich auch ein etwaiges Sicherheitsteam, das sich um die Einhaltung der Hausordnung zu kümmern hat, wissen. Selbst Bodycams leisten einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und werden nicht als Verletzung der Persönlichkeitsrechte betrachtet. Die Träger sind ohnehin geschult, wann diese abgedreht werden sollten.

Die Hausordnung ist für Mitarbeiter, Fremdfirmen, Besucher und Gäste bestimmt. Einsätze durch die Exekutive, bei denen Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum abgewehrt oder beseitigt werden sollen, gehören nicht dazu.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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