a) wenn Frau noch fruchtbar ist,
b) wenn Frau unfruchtbar ist.
2) durch Mann mit anderer Frau nach Scheidung oder Ableben der derzeitigen Frau.
3) durch Frau nach vorzeitigem Ableben des Mannes.
Welche der Szenarien sind in Österreich zulässig?
Motivation
- Ehe, 2 Kinder, Familienplanung ist abgeschlossen.
- Frau verträgt keine Pille und ist Kondomen sehr abgeneigt.
- Coitus interuptus ist keine verlässliche Verhütung.
- Wir beide sind ethisch gegen Abtreibung.
- Ich bin ein areligiöser Mensch. Das nach meinem Tod meine Kinder weiterleben gibt meinem Leben biologischem Sinn. Und mir Ruhe.
- Die unterschiedlichen Szenarien wo es doch nochmals zu einem Kinderwunsch kommen könnte haben unterschiedliche Wahrscheinlichkeiten. Scheidung und neue Familiengründung wohl statistisch wahrscheinlicher, aber dies würde das "aufwändige Backup" für mich nicht rechtfertigen. Vorzeitiges Ableben beider Kinder weitaus unwahrscheinlicher, aber für mich das wesentlich Beunruhigendere. Hier nicht alles getan zu haben was technisch und finanziell möglich ist lässt mich nicht ruhig schlafen. Ca 200 EUR für die Aufbewahrung/Jahr sind über 10 Jahre 2000 EUR, ca 1x Urlaub, quasi ein Schnäppchen im Verhältnis zum Fortbestand der eigenen Gene! Für andere Versicherungsdienstleistungen gibt man leicht viel mehr aus.
Bereits geführte Gespräche
- Hatte bereits bei Urologin Aufklärungsgesräch zu Vasektomie. Sie selber mache die Vasektomie, aber mache keine Samen-Konservierung. Möge mich an Kinderwunschklinik wenden.
- Kinderwunschklinik: Sprach 45min mit Rezeptionistin, die einen gut informierten Eindruck auf mich machte. Aber meine Anfrage so noch nicht kam. Nach Rückfrage meinte sie "Samen einfrieren möglich wenn bereits eine Vasektomie beim Urologen terminisiert ist".
- Aber ich wollte selbst das Gesetz dazu lesen. Es ist nicht besonders lang. Bin nicht sicher ob meine Absicht davon klar geregelt ist oder sich in Grauzonen bewegt. Danke für Hinweise!
Meine vorläufigen Antworten als Rechtslaie gemäß
Fortpflanzungsmedizingesetz Fassung vom 23.04.2021
Ad 3) Durch Frau nach vorzeitigem Ableben des Mannes —> Klares Nein.
Ad 1+2: Unklar. Fand nur wenige Passagen die für die Fragestellung von Relevanz sein könnten. Jene die ich fand ließen keine klare Regelung erkennen:§ 17. (1) Samen, Eizellen [...] dürfen [...] bis auf Widerruf oder bis zum Tod der Person, von der sie stammen, aufbewahrt werden.
§ 2. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft zulässig.
(2) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist ferner nur zulässig, wenn
1. nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und den Ehegatten oder Lebensgefährten zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind oder
2. ein Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist oder
3. eine Schwangerschaft bei einer von zwei miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Frauen herbeigeführt werden soll oder
4. sie zum Zweck einer nach § 2a zulässigen Präimplantationsdiagnostik vorgenommen werden muss.
(3) Wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung mehrere aussichtsreiche und zumutbare Methoden zur Auswahl stehen, darf zunächst nur diejenige angewendet werden, die mit geringeren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Gefahren für die beteiligten Personen verbunden ist und bei der weniger entwicklungsfähige Zellen entstehen. Das Kindeswohl ist dabei zu berücksichtigen.
Schwierig da der Paragraf die Zulässigkeit von Entnahme (=vor Vasektomie) und Aufbewahrung (=vor und nach Vasektomie) gemeinsam regelt, es bei der Vasektomie aber einen unterschiedlichen Zustand vor und nach Eingriff gibt hinsichtlich der Möglichkeit einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr.§ 2b. (1) Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.
Zum Zeitpunkt der Entnahme klar nicht zulässig da die Schwangerschaft ja durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann. Vielleicht reicht dies alleine um die Unzulässigkeit zu konstituieren.
Aufbewahrung nach der Vasektomie:
Die Schwangerschaft kann nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden.
Die Vasektomie ist kein körperliches Leiden.
Die Wiederherstellung ("Behandlung") der unterbundenen Samenleiter ist keine Gefahr für SS durch GV, sondern eine Chancenerhöhung darauf. Aber sie kann sie nicht garantieren, und somit in einem Zustand enden, in SS durch GV weiterhin nicht herbeigeführt werden kann. Somit könnte dies eine Zulässigkeit konstituieren.
Heiminsemination: Ist dies medizinisch unterstützt?
Wiederum das Problem der zeitlichen Komponente. Klar war das Einfrieren und Aufbewahren medizinisch unterstützt, denn hier hat Technik etwas ermöglicht was dem Körper alleine nicht möglich wäre. Aber wenn die gefrorene Samenspende zur Heiminsemination übergeben wird ist die Schwangerschaft zu dem Zeitpunkt nicht medizinisch unterstützt. Und da "medizinisch unterstützt" mit dem Wort "künftig" verbunden ist, könnte man sagen dass es zu diesem künftigem Zeitpunkt eben NICHT medizinisch unterstützt ist, und wäre somit vom FMedG gar nicht erfasst?
Ad 2) durch Mann mit neuer Ehefrau nach Scheidung oder Ableben der derzeitigen Ehefrau
Verwendung des aufbewahrten Samens des Spenders in neuer Ehe klar zulässig:
Ad 1b) in derselben Ehe wenn Frau unfruchtbar ist —> JA aber nur bis 45 von Spenderin 18-30. (quasi Gleichstellung derer die früher in den Wechsel kommen mit dem durchschnittlichem Wechselalter).§ 3. (1) Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen außer in den in Abs. 2 und 3 geregelten Fällen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten verwendet werden.
Aber wiederum die Fragestellung 1+2 ob die Entnahme zulässig ist.
§ 3. (3) Die Eizellen einer dritten Person dürfen ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn die der Frau, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, nicht fortpflanzungsfähig sind und diese Frau zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Aber sowohl 2+1b würden verunmöglicht wenn die Entnahme vor der Vasektomie unzulässig wäre.§ 2. (2) Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr entnommen werden.