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Testament anfechten - Frist ?

Verfasst: 19.04.2021, 22:08
von Anna82
Hallo

Ich würde gerne wissen, wie lange man Zeit hat ein Testament anzufechten,
ab dem Zustellungszeitpunkt des Notars.
Danke schon mal für die Auskunft.

FG,
Anna

Re: Testament anfechten - Frist ?

Verfasst: 19.04.2021, 23:08
von alles2
Zu Lebzeiten des Testators möchtest Du es anfechten? Ist mir noch nie untergekommen, dass das gehen soll. Sondern erst, wenn der Erbfall eingetreten ist. Eine Verzichtserklärung wäre hingegen immer möglich.

Re: Testament anfechten - Frist ?

Verfasst: 20.04.2021, 00:08
von Anna82
@alles2

Nein, eine gute Freundin fragte mich neulich. Ihr Vater ist im April 2020 gestorben, das Testament bekam sie im August 2020 und ihr Vater änderte es 4 Wochen vor seinem Tod zu ihren Ungunsten.
Ihr Vater war geistig schon sehr eingeschränkt und es war sicher nicht sein letzter Wille.
Ich kenne die Familie gut.... Meine Freundin war im letzten Jahr sehr krank und konnte daher noch nichts machen....

Re: Testament anfechten - Frist ?

Verfasst: 20.04.2021, 01:03
von alles2
Ist das Nachlassverfahren bereits abgeschlossen, wo die Anfechtung eigentlich hätte angemeldet werden sollen, wärst Du in einem bereits vorhandenen Thread auch gut aufgehoben, bei dem vor einer Woche jemand dasselbe Anliegen hatte:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=17215

Re: Testament anfechten - Frist ?

Verfasst: 20.04.2021, 05:20
von Anna82
@alles2

Meine Freundin hat vom Notar nur die Nachricht erhalten, dass sie nur pflichtteilsberechtigt
ist. Diese Info hat sie vom Notar erhalten. Im vorletzten Testament wäre sie zur Hälfte Erbin gewesen....
Dagegen will sie nun vorgehen. Daher war meine Frage wie lange sie dafür Zeit hat.
Ich habe gelesen, dass es 3 Jahre sind ab dem Zeitpunkt, ab dem man das Testament
vom Notar erhalten hat. Ausgeschlossen ist die Anfechtung spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall
hab ich zudem gelesen.
Wann kann man diese 30 Jahres Frist hernehmen ? Und stimmt diese dreijährige Frist ?

Re: Testament anfechten - Frist ?

Verfasst: 20.04.2021, 10:15
von alles2
Jetzt bin ich dabei, was Du meinst. Ich ging von einer Rechtsmittelfrist oder ähnliches aus, bei denen es um Wochen oder Monate geht. Dir geht um um die Verjährungsfrist und diese besagt laut § 1487a Abs.1 ABGB (Verjährung erbrechtlicher Ansprüche):
Das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen anzufechten, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleiches Recht geltend zu machen, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen oder sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen zu fordern, muss binnen drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren diese Rechte dreißig Jahre nach dem Tod des Verstorbenen.
Bringt aber nicht wirklich was, so lange zuzuwarten. Und die Anfechtungsgründe sollte man schon irgendwie beweisen können, um auch nur den Hauch einer Chance zu haben. Nur zu glauben, dass es gegen seinen Willen erfolgte, weil man selbst benachteiligt wurde, ist sicher zu wenig, weil das jeder in der Situation behaupten könnte.