Bei Verkauf von Notar alles auf Allgemeinfläche gesetzt

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
fischi_1
Beiträge: 2
Registriert: 17.04.2021, 10:09

Bei Verkauf von Notar alles auf Allgemeinfläche gesetzt

Beitrag von fischi_1 » 17.04.2021, 10:32

Hallo,
mein Vater besitzt ein Haus mit 2 Wohnungen. Eine dieser zwei Wohnungen wurde verkauft (in der anderen ist wohnt mein Vater) und der Kaufvertrag wurde von einem Notar aufgesetzt. Auf die Frage hin, ob die Käufer auch Zugang zum Garten haben sollten, wurde sie mit Ja beantwortet, da ein kleiner Bereich im Garten von ihnen erworben wurde und der Zugang nur über den Besitz meines Vaters möglich ist. Infolgedessen wurden die restlichen Freiflächen, bis auf den kleinen Bereich im Garten, vom Notaren im Kaufvertrag auf Allgemeinfläche tituliert.

In der folgenden Zeit (3-4 Jahre) wurde auf dieser von uns ein Stellplatz für Fahrzeuge errichtet und Bienenstöcke aufgestellt. Nun ist ein Brief einer Rechtsanwaltkanzlei eingetroffen, dass die Käufer die Bienenstöcke entfernt haben wollen, da sich dieser auf Allgemeinfläche befindet und in Zukunft gefragt werden wollen, wenn sich wie im Falle des Stellplatzes für Fahrzeuge eine bauliche Änderung ergibt.

Leider wurde wider Wissens von meinem Vater angenommen, das mit Allgemeinfläche nur gemeint ist, dass Zutrittsrecht besteht und nicht Mitspracherecht. Der Notar hat dies ebenfalls nicht mitgeteilt, als er den ganzen Grund als Freifläche im Kaufvertrag geschrieben hat. Gibt es Möglichkeiten dagegen etwas zu machen? Es ist sehr ärgerlich für meinen Vater seinen Grund nicht mehr gestalten zu können, wie er es möchte.
Vielen dank und schönen Gruß.



MG
Beiträge: 1495
Registriert: 11.05.2007, 09:16
Kontaktdaten:

Re: Bei Verkauf von Notar alles auf Allgemeinfläche gesetzt

Beitrag von MG » 17.04.2021, 14:23

Ohne den Vertrag jetzt im Detail zu kennen, besteht an und für sich keine Unklarheit, was mit einer "Allgemeinfläche" gemeint ist. Insbesondere bauliche Veränderungen oder spezielle Nutzungen bedürfen in einem solchen Fall der Zustimmung aller Miteigentümer. Sollte es einen speziellen Vertrag zur Benutzung oder gar einen Wohnungseigentumsvertrag geben, dann müsste man die jeweils darin enthaltenen Regelungen genau prüfen.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot], Google [Bot] und 51 Gäste