Testament
Re: Testament
Man kann die Wiedereröffnung des Verlassenschaftsverfahrens nach § 183 Abs.1 AußStrG (Außerstreitgesetz) üblicherweise mit der Begründung beantragen, dass nachträglich ein Vermögen hervorgekommen ist, das im Nachlassverfahren bisher nicht berücksichtigt wurde (im Sinne des § 165 Abs.1 Z 1 AußStrG).
Einen anderweitigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann man jedoch immer einbringen. Nur wenn die gesetzliche Grundlage dafür fehlt, würde man nicht weit kommen. Nachdem Anträge bearbeitet werden müssen, würde man dann Bescheid bekommen, worin die etwaige Ablehnung begründet liegt.
Einen anderweitigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann man jedoch immer einbringen. Nur wenn die gesetzliche Grundlage dafür fehlt, würde man nicht weit kommen. Nachdem Anträge bearbeitet werden müssen, würde man dann Bescheid bekommen, worin die etwaige Ablehnung begründet liegt.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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