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Exekutionsbewilligung

Verfasst: 12.04.2021, 18:04
von pulki
Liebe Mitglieder! Letzte Woche war der Gerichtsvollzieher bei mir und gab mir einen Beschluss in dem unter anderem folgender Satz enthalte ist: Antrag auf neuerlichen Vollzug der bewilligten Exekution ( auf neuerliche Zustellung der Exekutionsbewilligung, auf neuerlichen Vollzug der bewilligten Haft) unter Beibehaltung aller sonstigen bisher gestellten Anträge. Jetzt macht mir der Satz AUF NEUERLICHEN VOLLZUG DER BEWILLIGTEN HAFT ordentlich Panik! Ist das nur so ein Standart Satz oder muss ich befürchten verhaftet zu werden???? Ich hoffe wirklich sehr, dass mir da jemand eine Auskunft geben kann, denn ich kann gar nicht mehr schlafen wegen dem Satz und im Netz finde ich dazu leider nichts heraus! Sag schon mal DANKE

Re: Exekutionsbewilligung

Verfasst: 12.04.2021, 20:13
von alles2
Es dürfte sich bei Dir um eine Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen nach § 346 EO (Exekutionsordnung) handeln. Entweder man verlangt von Dir eine Handlung, die sonst von niemanden vorgenommen werden kann (§ 354 Abs.1 EO), oder Du hast die Unterlassung einer Handlung verletzt oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung unterbunden (§ 355 Abs.1 EO). Die Haft nach § 361 EO darf nicht durchgehend länger als 2 Monate verhängt werden. Kann jedoch immer wieder bewilligt werden, sodass man auf die Gesamtdauer kommt, die in den jeweiligen Absatz 1 genannt wird (6 bzw. 12 Monate). Eigentlich bezeichnet man es als Beugehaft, bei der man bewirken möchte, dass der Verpflichtete doch seiner Pflicht nachkommt bzw. möchte man ihm damit quasi einen Denkzettel verpassen. Das kann einem auch passieren, wenn man als Zeuge vor einem Strafgericht die Aussage verweigert.