Privatstrasse, wer darf fahren?

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hardy76
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Privatstrasse, wer darf fahren?

Beitrag von hardy76 » 09.04.2021, 11:26

Ich bin aus der Steiermark und die Hofzufahrt zu unserem Bauernhof ist nur über eine Privatstraße (diese führt übe rmehrere Grundstücke durch einen Wald mit mehrerer Grundeigentümer) möglich.
Eine Widmung als Gemeindestraße gibt es laut Gemeinde nicht.

Die geschotterte Privatstraße wurde irgendwann im vorigen Jahrhundert von unseren Großvätern und Urgroßvätern in gemeinschaftlicher Arbeit gebaut. Schriftliche Vereinbarungen, Unterschriften oder ähnliches gibt es meines Wissens nicht.

Über meinen Grund läuft diese Straße nicht.

Die Privatstraße ist am Beginn nur mit einem Schild gekennzeichnet auf dem steht: "Privatstraße, befahren auf eigene Gefahr".
Es gab noch nie eine Absperrung, oder einen Hinweis, dass das nicht jeder diese Straße benützen darf.

Nun ist die Frage, ob es sich inzwischen um eine öffentliche Privatstraße handelt? Seit vielen Jahren räumt die zuständige Gemeinde den Schnee und streut die Straße mit Streusplit.

Ich gehe davon aus, dass Aufgrund der Duldung aller Benützer dieser Straße über viele Jahrzehnte (60-70 Jahre) hier der § 30 V-StrG zur Anwendung kommt (stillschweigende Widmung zur öffentlichen Privatstraße) und somit für jeden das Recht besteht, diese Straße zu benützen.

Hat jemand Erfahrung mit einem ähnlichen Fall?

Vielen Dank für etwaige Antworten im Voraus.



alles2
Beiträge: 3245
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Re: Privatstrasse, wer darf fahren?

Beitrag von alles2 » 09.04.2021, 14:03

Für mich klingt das wie ein öffentliches Interessentenweg (§ 7 Abs.1 Z 5 LStVG). Diese gälte dann als öffentliche Straße (§ 2 Abs.1 LStVG), dessen Verwaltung eben der Gemeinde obliegt (§ 12 LStVG). Das bereits bemühte Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz (LStVG) käme zur Geltung, wo sämtliche Frage beantwortet werden könnten. Zwischen § 3 und § 6 findest Du alles zur Feststellung über die Art der Straße und dem Gemeingebrauch. Führt die Gemeinde Verbesserungsarbeiten durch, wird die Privatstraße gesäubert oder der Winterdienst verrichtet, würde es § 16 LStVG entsprechen. Fände das nicht mehr statt, könnte es in § 46 LStVG begründet sein.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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