Ohne Kenntnis Vollmacht erteilt

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dwight
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Ohne Kenntnis Vollmacht erteilt

Beitrag von dwight » 07.04.2021, 22:18

Hallo,
nach einer freiwilligen stationärer Behandlung wegen psychischen Problemen hab ich ohne drauf aufmerksam gemacht zu werden eine Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung unterschrieben, mir wurde gesagt es handelt sich um die üblichen Entlassungspapieren deswegen habe ich es nicht gelesen, mein Fehler. Jetzt ist ein Familienmitglied mein unfreiwilliger "Vertreter", Kontakt ist schwierig.
Bei der Gebietskrankenkasse und beim Landesgericht liegt nichts vor, das ich als Vertretener widerrufen/kündigen könnte.
Jetzt lese ich aber, dass es auch keine Pflicht gibt Vorsorgevollmacht/Erwachsenenvertretung zu melden (ans Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV))
Welche Wege und Möglichkeiten habe ich um diese Vollmacht/Vertretung zu beenden?

für Antworten bin ich sehr dankbar!



alles2
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Re: Ohne Kenntnis Vollmacht erteilt

Beitrag von alles2 » 08.04.2021, 02:55

Wo hast Du denn das gelesen, dass es diese Verpflichtung zur Eintragung nicht gibt?

Das von der Notariatskammer ins Leben gerufene und geführte Register sollte nach § 140h Abs.1 NO (Notariatsordnung) eigentlich alle Einträge zu Vertretungsformen (Vorsorgevollmacht, gewählte, gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung) enthalten. Nach Absatz 8 des genannten Paragraphen sollten Gerichte und Sozialversicherungsträger darin auch Einsicht nehmen können. Ist nichts drinnen, gibt es meiner Einschätzung nach keine wirksame Erwachsenenschutzvertretung und es kann somit nichts widerrufen, widersprochen oder beendet werden.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

dwight
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Re: Ohne Kenntnis Vollmacht erteilt

Beitrag von dwight » 08.04.2021, 14:53

danke für deine Antwort!
Gelesen hab ich das hier: https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/vorsorgevollmacht.html
steht im eingerahmten kastl

"Mit dem 2. Erwachsenenschutzgesetz (ErwSchG), das am 1.7.2018 in Kraft getreten ist, wurde die Vorsorgevollmacht in vielen Punkten neu geregelt. Vorsorgevollmachten, die vor dem 1.7.2018 wirksam geworden sind, bleiben aufrecht, sie müssen nicht noch einmal unter Einhaltung der Formvorschriften errichtet werden. Sie müssen auch nicht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden. "

alles2
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Re: Ohne Kenntnis Vollmacht erteilt

Beitrag von alles2 » 08.04.2021, 15:51

Ich ging von der aktuellen Rechtsnorm bzw. dem neuen Erwachsenenschutzrecht aus, während Du pauschal geschrieben hast, dass es keine Verpflichtung zur Eintragung einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung gäbe. Von welchem Zeitraum reden wir denn, als Du die Papiere unterschrieben hattest? Damals mussten nämlich nicht alle Vertretungsbefugnisse im Register eingetragen werden, während das mittlerweile repariert wurde. Auch weil Du erwähntest, dass Du "jetzt" einen unfreiwilligen Vertreter hättest, nahm ich an, dass der Vorfall noch nicht so lange zurückliegt.

Wie auch immer, Du stellst beim zuständigen Bezirksgericht einen Beendigungsantrag (ohne Formvorschriften) der Sachwalterschaft oder Erwachsenenvertretung, wonach Du geschäftsfähig wärst. Das Gericht müsste den Fall schon über Deinen Namen finden, falls Du über keine Unterlagen verfügst. Es könnte Dir helfen, wenn Du dem Antrag einen fachärztlichen Attest über Deine Entscheidungsfähigkeit oder sonstwas beilegst. Aber oft würde das Gericht ohnehin weitere Erhebungen (z.B. durch einen Sachverständigen oder über ein Erwachsenenschutzverein) veranlassen.
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dwight
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Re: Ohne Kenntnis Vollmacht erteilt

Beitrag von dwight » 08.04.2021, 17:35

Vielen Dank für deine rasche Antwort!
Ich hab erst nach dem Absenden gemerkt dass ich das wichtigste Detail vergessen hab, das alles hat sich 2017 zugetragen.
Wie gesagt ich war bei der Krankenkasse, die hatten nichts und meinten sie bekommen das nur wenn es wer explizit meldet. Dann beim Landesgericht, die hatten auch nichts und haben mir den Tipp gegeben vlt bei der Notariatskammer und Erwachsenenschutzvereine zu fragen.
Aber eigentlich müsste es sich ja um das selbe Verzeichnis handeln (ÖZVV) in dem alle nachsehen? Also Notariatskammer und Erwachsenenschutzvereine stehen noch aus. Soll ich auch zum Bezirksgericht?

Ist es also möglich, dass es nirgends gemeldet ist? Welche Wege würden mir dann zur verfügung stehen?

Danke nochmals für deine Hilfe!

alles2
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Re: Ohne Kenntnis Vollmacht erteilt

Beitrag von alles2 » 08.04.2021, 22:52

Soweit ich weiß, haben Sozialversicherungsträger wie die ÖGK keinen direkten Zugang. Nur in gewissen wichtigen Fällen kann sie etwaige Informationen bspw. über die Notariatskammer bekommen. Daher haben sie Dir schon eine richtige Information gegeben und ist die Krankenkasse die falsche Anlaufstelle, um Auskünfte über Registereinträge erteilt zu bekommen. Neben dem Erwachsenenschutzverein kann sich aber eine vertretene oder vertretende Person (Du oder der Angehörige) auch an eine andere eintragende Stelle wie ein Rechtsanwalt oder Notar wenden.

Doch das bringt Dir momentan alles nichts, wenn aus dem ÖZVV nichts zu entnehmen ist. Muss es ja auch nicht, wenn es sich um einen alten Fall handelt. Daher sollen sich die Gerichte darum kümmern. Außerdem geht es Dir nicht um ein Auskunftsverlangen, also ob es Einträge über Dich gibt. Sondern Du möchtest die Vertreterbefugnis auflösen und das macht man beim zuständigen Bezirksgericht. Wie gesagt, einfach dort einen Antrag einreichen. Den bitte klar als solchen kennzeichnen, da diese bearbeitet werden müssen. Steht man aktuell bei einem Bezirksgericht vor verschlossenen Türen, wird man ohnehin auf das Landesgericht verwiesen und kann das Schriftstück dort abgeben.
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dwight
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Re: Ohne Kenntnis Vollmacht erteilt

Beitrag von dwight » 09.04.2021, 18:20

danke für deine Zeit und sehr hilfreiche Information!
Wie läuft der Weg übers Bezirksgericht ab? Schaff ich das ohne Anwalt und Kosten? Ist der "Antrag zur Auflösung eines Vertretungsbefugnis" vergleichbar mit einem üblichen Kündigungsschreiben? Macht es auch nichts dass ich nicht weiß ob es sich um eine Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung, etc handelt?
Was passiert dann? Kommt das zu einem Richter, werden die Parteien geladen? Was wenn mein Vertreter keine Auskunft gibt oder verweigert?

Nochmals, vielen dank für deine Zeit

alles2
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Re: Ohne Kenntnis Vollmacht erteilt

Beitrag von alles2 » 09.04.2021, 21:44

Bei Dir sollte es sich um eine gerichtliche Erwachsenenvertretung handeln, da alle Sachwalterschaften aus Deiner "Generation" seit der Reform als solche umgewandelt wurden. Diese müssen nicht zwangsläufig auch in den ÖZVV eingetragen werden. Sondern erst jene seit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (ErwSchG), welches mit dem 6. Hauptstück "Von der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der Vorsorgevollmacht" von § 239 bis 284 im ABGB seinen Niederschlag findet.
Während die neuen gerichtlichen Vertretungen befristet für 3 Jahre vorgesehen sind, wird Deine Sachwalterschaft im Jahr 2024 automatisch beendet, sofern keine Aufhebung/Beendigung beschlossen oder kein Erneuerungsantrag eingebracht wurde. Und weil als gerichtliche Variante betrachtet wird, wären etwaige Beendigungsanträge schriftlich bei Gericht abzugeben. Egal ob von Dir oder ihm geschrieben. Es kann ruhig formlos ausgestaltet sein. Von mir aus auf einer A4-Seite oben links Dein Name samt Anschrift. Ein Stückchen drunter die vollständige Adresse des Bezirksgerichts. Etwas drunter auf der rechten Seite Ort samt Datum. Unmittelbar drunter, aber diesmal wieder auf der linken Seite eine Zeile wie "Betreff: Antrag auf Beendigung der Sachwalterschaft". Darunter dieses berühmt berüchtigte "Sehr geehrte Damen und Herren," und schon kannst Du mit dem Inhalt loslegen. Dort erwähnst Du, seit wann Du besachwaltert wirst und führst die Daten des aktuellen Vertreters an. Weiters, dass sich Dein Gesundheitszustand mittlerweile wesentlich gebessert hat, der Wirkungsbereich Deines Verwandten vorbildlich wahrgenommen und abgeschlossen wurde, Deine Geschäftsfähigkeit nun außer Frage zu stellen ist und Du nun die Aufhebung des Vertretungsbefugnisses begehrst. Dann dieses obligatorische "Mit freundlichen Grüßen" mit Unterschrift. Kann nicht schaden, wenn auch Dein Verwandter dies bestätigt und seinen Kraxen drunterhaut (unterschreibt).

Das kostet Dir nichts. Wie bereits erwähnt, kann es nicht schaden, wenn ein ärztlicher/psychiatrischer Attest über Deine positive Einsichts- und Urteilsfähigkeit angehängt werden würde. Ist zwar kein Muss, doch der kostet normalerweise was. Was dann das Gericht genau macht, also ob ein Erwachsenenschutzverein herangezogen werden würde oder ein ärztliches/psychiatrisches Gutachten eingeholt werden würde, kann ich nicht mit Sicherheit sagen. Wer weiß, vielleicht bekommt man direkt den Beendigungsbeschluss durch das Gericht. Folgt man Deinem Antrag, sollten keine Kosten für Dich entstehen. Wird der Erwachsenenschutz fortgesetzt, kann ich mir vorstellen, dass im Rahmen eines Erneuerungsverfahrens das Honorar für den eventuell bestellten Sachverständigen in Rechnung gestellt werden würde, die sich auf mehrere Hundert Euro belaufen könnten. Diese könnten bei Uneinbringlichkeit für verfallen erklärt werden. Also wenn Du über ein geringes Einkommen verfügst, sodass Deine Lebensbedürfnisse sonst gefährdet wären.
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