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Mietrecht

Verfasst: 06.04.2021, 20:21
von Rezida
Folgender Fall: Person A wohnt mit Ex-Partner (Person B) in einem Einfamilienhaus, das ja nicht dem MRG unterliegt. Person B hat den Mietvertrag abgeschlossen, Person A steht nicht im Mietvertrag, zahlt aber seit 4 Jahren Miete und hat die Hälfte der Kaution an den Vermieter gezahlt. Seit Juli letzten Jahres sind Person A und B nicht mehr in einer Partnerschaft. Laut Mietvertrag darf Person B nicht untervermieten, weder entgeltlich oder unentgeltlich. Nun bekommt Person A im Januar ein Schreiben vom Anwalt von Person B. Inhalt: Person A soll innerhalb von 3 Wochen ausziehen, ansonsten müsse er eine Räumungsklage anstrengen. Person A wisse ja, dass sie keinerlei Rechte am Mietobjekt habe. Zudem sei mit dem Vermieter bereits im Juli vereinbart worden, dass Person A ausziehen müsse.

Wie ist ein solches Schreiben aufzufassen? Ist es ein Rauswurf? Muss man Angst vor einer Räumungsklage haben? Welche rechtlichen Möglichkeiten hat man?

Re: Mietrecht

Verfasst: 07.04.2021, 11:28
von alles2
Bitte lösche den Doppelthread "Kündigung außerhalb MRG" indem Du oben auf das X-Symbol klickst. Das geht recht einfach, solange dort noch niemand was geschrieben hat.

Meine Fragen wären noch gewesen, ob der Mietvertrag befristet war und ob dem Vermieter bewusst war, ob es nicht der Vertragspartner war, der über die Jahre hinweg gezahlt hat. Dennoch würde ich behaupten, dass selbst der gerichtliche Schritt aussichtslos wäre. Selbst bei einem unbefristeten ABGB-Vertrag wäre seitens des Vermieters eine 1-monatige Kündigungsfrist zum
Monatsletzten einzuhalten. Da dürften wir längst drüber sein. Abgesehen davon, was eventuell sonst noch mündlich vereinbart worden sein könnte, sollte somit eine Räumung wegen titelloser Benutzung von Erfolg gekrönt sein. Dabei bräuchte es nicht mal eine Frist, die zu beachten wäre. Und ja, man könnte es als Rauswurf bezeichnen. Die einzige Möglichkeit, die sich sehe wäre, schriftlich eine gütliche Einigung zu finden, indem man schriftlich vereinbart, bis zu einem konkreten Zeitpunkt die Wohnung (besenrein) zu übergeben. Dass man nicht immer von heute auf morgen zu einer neuen Unterkunft gelangt, muss man nicht weiter ausführen. Auf der anderen Seite hatte man schon genug Zeit eingeräumt bekommen, um sich um eine neue Bleibe zu kümmern, in der man sich beispielsweise bei der Behörde als wohnungssuchend gemeldet hätte können.

Re: Mietrecht

Verfasst: 07.04.2021, 11:55
von MG
Im Prinzip alles richtig, was alles2 geschrieben hat, bin mir aber nicht sicher, ob in diesem speziellen Fall, wo B bereits ausgezogen ist, dieser überhaupt ein direktes Klagerecht gegenüber A hat. Nur so ein Gedanke....

Re: Mietrecht

Verfasst: 07.04.2021, 12:36
von alles2
Ein guter Einwurf, daher auch die Frage mit der Vertragsdauer. Man sollte für Konkreteres eh weitere Details hinsichtlich sonstiger (mündlicher) Vereinbarungen in Erfahrung bringen. So wissen wir nicht, in wie fern der damalige Mieter bereits bemüht wurde, ob es im vergangenen Jahr bereits eine Fristsetzung gab oder sich bei dem Anwaltsschreiben lediglich um ein Einschüchterungsversuch handelt, um dem Ganzen Nachdruck zu verleihen. Doch im Endeffekt macht es wenig Sinn, da großartig - über wie viele Ecken auch immer - herumzustreiten. Es dürfte nun Mal keine Rechtsgrundlage dafür geben, dass der aktuelle Bewohner dort weiterhin verweilt. Und zu einer Never-Ending-Story soll es auch nicht ausarten.