Verfallsklärung

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jodl
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Verfallsklärung

Beitrag von jodl » 31.03.2021, 22:05

Wenn jemand Cannabis im Wert von 5000 € verkauft, hat dieser laut StGB eine Straftat begangen.

Nun geht derjenige in das Casino, spielt mit diesen 5000 € und macht 1000 € Gewinn. Die 5000 € überweißt er auf sein Bankkonto, mit den 1000 € Gewinn spielt dieser weiter im Casino, legt sie in Aktien an und kauft sich etwas darum.

Wäre der Straftatbestand nach § 165 StGB (1) erfüllt? Und wo und wie ist der Begriff Rechtsverkehr genau definiert?

Zu § 165 StGB (5), die 1000 € Gewinn wurden nicht durch die Tat erlangt, aber verkörpert sich in diesen der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes?

Nun zu § 20 StGB (1). Das Gericht hat die Vermögenswerte, die für die Begehung der Tat erlangt wurden, für verfallen zu erklären. Dabei handelt es sich um die 5000 €.

Wie sieht es hier aber mit § 20 StGB (2) aus? Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs. 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte. Sind hiervon die 1000 €, die Aktien oder gekauften Produkte betroffen?



alles2
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Re: Verfallsklärung

Beitrag von alles2 » 01.04.2021, 02:35

Ich hatte schon oft genug Einblick in Aktenstücken von kleinen Drogendealern gewährt bekommen. Aber der Anschlussdelikt kam mir dabei nie unter. Es hängt mitunter vom Motiv ab, warum jemand die Vortat laut § 165 Abs.1 StGB gegangen hat. Tat er es z.B. nur, um seine Spielsucht befriedigen zu können (in einer Spielbank), weil er unbedingt irgendwelche Konsumgüter haben möchte oder um es in den illegalen Wirtschaftskreislauf einzubringen (für Drogenkonsum/-handel), ist der Paragraph eigentlich noch nicht dafür gedacht. Geht es aber darum, die so erlangten Vermögenswerte bewusst in ein Ersatzwert anzulegen bzw. zur Werterhaltung in irgendeiner anderen Form umzuwandeln oder die Herkunft möglichst zu verschleiern, dann könnte der Paragraph greifen. Wie Du siehst, hängt es von den Begleitumständen und der Gesamtsituation ab, weshalb Deine erste Frage nicht so pauschal zu beantworten wäre.
Deine Frage bzgl. Absatz 5 würde ich so sehen, wie Du es vermutest.

Gibst Du in Wikipedia "Rechtsgeschäft" ein, weißt Du, was es mit dem Rechtsverkehr auf sich hat.

Die 1000 Euro würden für mich ebenso wie die 5000 Euro unter § 20 Abs.1 StGB fallen. Die 5000 Euro weil es sich um ein Vermögenswert handelt, das für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangt wurde. Die 1000 Euro weil es sich um ein Vermögenswert handelt, das DURCH den zuvor genannten Vermögenswert erlangt wurde. Anders, der Verfall kann sich auch auf jene Vermögenswerte erstrecken, die mit dem Zuwachs der ursprünglichen Vermögenswerte einhergehen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Hank
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Re: Verfallsklärung

Beitrag von Hank » 01.04.2021, 23:24

…jemand, der rechtlichen Schutz und Rechtssicherheit z.B. für sein Vermögen erlangen will, muss sich logischerweise auch von vorn bis hinten an die Regeln der Rechtsordnung halten…

jodl
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Re: Verfallsklärung

Beitrag von jodl » 06.04.2021, 18:29

Hank hat geschrieben:
01.04.2021, 23:24
…jemand, der rechtlichen Schutz und Rechtssicherheit z.B. für sein Vermögen erlangen will, muss sich logischerweise auch von vorn bis hinten an die Regeln der Rechtsordnung halten…
Wäre in diesem Fall eine Selbstanzeige das sinnvollste für denjenigen? In diesem Fall wäre ja § 165a erfüllt.

Kann dieser trotzdessen aufgrund § 27 SMG bestraft werden oder würde auch hier die Tätige Reue funktionieren?

Derjenige ist sich seiner Fehler bewusst und würde diese gerne offenlegen und "klaren Tisch" machen. Jedoch möchte er sich niemandem anvertrauen, da er Angst hat hierbei auch Fehler zu machen. Jeglicher Strafregistereintrag bzw. Gefängnisaufenthalt würde seiner Zukunft mit sehr starker Auswirkung im Weg stehen.

Was können Sie hier generell empfehlen?

jodl
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Re: Verfallsklärung

Beitrag von jodl » 06.04.2021, 18:36

alles2 hat geschrieben:
01.04.2021, 02:35
Ich hatte schon oft genug Einblick in Aktenstücken von kleinen Drogendealern gewährt bekommen. Aber der Anschlussdelikt kam mir dabei nie unter. Es hängt mitunter vom Motiv ab, warum jemand die Vortat laut § 165 Abs.1 StGB gegangen hat. Tat er es z.B. nur, um seine Spielsucht befriedigen zu können (in einer Spielbank), weil er unbedingt irgendwelche Konsumgüter haben möchte oder um es in den illegalen Wirtschaftskreislauf einzubringen (für Drogenkonsum/-handel), ist der Paragraph eigentlich noch nicht dafür gedacht. Geht es aber darum, die so erlangten Vermögenswerte bewusst in ein Ersatzwert anzulegen bzw. zur Werterhaltung in irgendeiner anderen Form umzuwandeln oder die Herkunft möglichst zu verschleiern, dann könnte der Paragraph greifen. Wie Du siehst, hängt es von den Begleitumständen und der Gesamtsituation ab, weshalb Deine erste Frage nicht so pauschal zu beantworten wäre.
Deine Frage bzgl. Absatz 5 würde ich so sehen, wie Du es vermutest.

Gibst Du in Wikipedia "Rechtsgeschäft" ein, weißt Du, was es mit dem Rechtsverkehr auf sich hat.

Die 1000 Euro würden für mich ebenso wie die 5000 Euro unter § 20 Abs.1 StGB fallen. Die 5000 Euro weil es sich um ein Vermögenswert handelt, das für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangt wurde. Die 1000 Euro weil es sich um ein Vermögenswert handelt, das DURCH den zuvor genannten Vermögenswert erlangt wurde. Anders, der Verfall kann sich auch auf jene Vermögenswerte erstrecken, die mit dem Zuwachs der ursprünglichen Vermögenswerte einhergehen.
Derjenige hat im Casino nicht nur mit den aus der Straftat stammenden 5000 € gespielt, sondern auch mit seinem eigenen Geld, welches er aus seiner Angestelltentätigkeit erwirtschaftet hat.

Wie wird vor Gericht grundsätzlich vorgegangen, wenn unklar ist, welcher Teil vom Gewinn jetzt einen Zusammenhang mit der Straftat hat. Gibt es hier grundsätzlich eine Vorgehensweise, welche in der StPO oder dergleichen dokumentiert ist?

alles2
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Re: Verfallsklärung

Beitrag von alles2 » 07.04.2021, 14:59

Du könntest nach der freien Beweiswürdigung Ausschau halten. Es hängt einfach von zu vielen Faktoren ab, wie es das Gericht handhaben würde. Deren Aufgabe ist es nicht herauszufinden, bei welchem Teil von den im Spielcasino eingesetzten 5 Tsd. Euro es sich um ehrlich erarbeitetes Geld handeln könnte. Fakt wäre, dass man an den Betrag unredlich gelangt ist und es einem dadurch möglich wurde, diesen Gewinn zu erzielen. Selbst wenn von dem Drogengeld unmittelbar nach dem Deal 500 Euro ein neuer Fernseher gekauft wurde und man später einen gleich hohen Betrag von seinem Gehalt zu dem restlichen Bargeld dazulegt, um es zu verzocken, interessiert das dem Gericht recht wenig.

Du brauchst Dir nur die Frage stellen, und das würde auch ein Richter im Normalfall machen, warum jemand mit Drogen gehandelt haben könnte. Verdient jemand genug, um alles aus der eigenen Tasche zahlen zu können, hat er die "kleinkriminelle" Schiene ja gar nicht Not. Wenn einem das Drogengeld erst alles ermöglicht hat, helfen auch keine neunmalklugen Ausflüchte mehr. Daher müsste auch stets das Motiv erörtert werden, warum jemand in die Szene eingestiegen ist.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Hank
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Re: Verfallsklärung

Beitrag von Hank » 17.04.2021, 04:19

…das allgemeine Rechtsempfinden ist eben stark von US-Serien und Hollywood-Filmen geprägt, wo man mit dem Staatsanwalt um die Strafe „dealt“ und die Übeltäter dabei oft billig davon kommen, während bei uns die Strafverfolgungsbehörden oft auch langwierig nach der Wahrheit suchen müssen (siehe BUWOG-Verfahren)…

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