Vermögensweitergabe (Wohnung)

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carlinho84
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Vermögensweitergabe (Wohnung)

Beitrag von carlinho84 » 27.03.2021, 20:45

Geschätzte Mitglieder,

der Ehemann meiner Mutter hat mir letztens mitgeteilt, dass er mir seine Wohnung überschreiben möchte. Da wir seit über zwanzig Jahren ein gutes Verhältnis (Vater/Sohn mäßig) haben, hat mich seine Absicht natürlich gerührt und erfreut.

Folgende erste Fragen haben sich aber doch ergeben:
  • Ist eine Vermögensweitergabe möglich, schließlich bin ich weder sein Sohn noch adoptiert.
  • Er hat aus erster Ehe einen Sohn, mit dem er seit 20 Jahren keinen Kontakt hat - für den er aber 27 Jahre lang Unterhalt bezahlt hat.
  • Macht es mehr Sinn, dass die Wohnung an meine Mutter (Ehefrau) überschrieben wird ?
Ich möchte zudem ein Grundstück kaufen und die Wohnung als Sicherheit heranziehen. Aufgrund meines guten Einkommens und einer etwaigen Immobilie als Sicherheit sind die Finanzierungskonditionen aktuell sehr attraktiv. Daher mein Gedankenspiel.

Danke für Eure Meinungen!

Liebe Grüße, carlinho



MG
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Re: Vermögensweitergabe (Wohnung)

Beitrag von MG » 28.03.2021, 08:35

Wenn Sie von einer "Weitergabe" sprechen, nehme ich an, dass der Eigentümer Ihnen die Wohnung schenken möchte.

Das ist möglich und ist so eine Schenkung auch nicht nur Angehörigen etc. vorbehalten.

Unterschiede beim Schenkungsempfänger (Sie oder Ihre Mutter) bestehen bei den Regelungen der Schenkungsanrechnung, die der leibliche Sohn Ihres Stiefvaters dann im Erbfall verlangen könnte (Schenkung an Pflichtteilsberechtigte = Mutter, oder fremde Personen = Sie). Siehe dazu auch folgende Infos, insbesondere zu den Fristen:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/erben_und_vererben/3/Seite.794030.html#nicht

Wenn Sie die Wohnung später als Besicherung verwenden möchten, dann wird wohl eine Schenkung an Sie persönlich sinnvoller sein. Natürlich könnte auch Ihre Mutter dann die Wohnung zur Besicherung zur Verfügung stellen, aber das ist halt wieder ein wenig komplizierter, als wenn Sie als Kreditnehmer auch Eigentümer der Sicherheit sind.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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