Schenkung Eigentumswohnung mit Wohnrecht

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Normalbuerger
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Schenkung Eigentumswohnung mit Wohnrecht

Beitrag von Normalbuerger » 26.03.2021, 10:51

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zum eingetragenen Wohnrecht mit Notariatsakt.
Sachverhalt:
Die 2 betagten Eltern haben 2 Eigentumswohnungen und 2 Kinder
1 Wohnung gehört dem Vater, eine Wohnung der Mutter.
Als der Vater stirbt, will die Mutter beide Wohnungen- gleiche Größe und im selben Haus- an ihre 2 Kinder weitergeben(jedes Kind eine Wohnung).
Beide Kinder sollen gleich behandelt werden.
Dazu bekommt ein Kind im Erbschaftsverfahren die Wohnung des verstorbenen Vaters eingeantwortet, das 2. Kind die Wohnung der Mutter geschenkt(Mutter lebt ja noch).
Das Wohnrecht wird im Grundbuch mit Notariatsakt eingetragen.
Frage:
Ist hier ein Versorgungsauftrag mit der Schenkung und Wohnrecht für die Mutter verbunden?
Das Kind mit der vererbten eingeantworteten Wohnung hat laut Gesetz keinen Versorgungsauftrag für die Mutter.

Ist das Kind mit der geschenkten Wohnung, in der die Mutter lebt, durch das Wohnrecht für alle Folgekosten der Instandhaltung/Reparaturen alleine zuständig(Versorgungsauftrag)? Im Notariatsakt sind keine Details dazu festgelegt.

Danke für Hilfe und Auskunft
mfg
Normalbürger



MG
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Re: Schenkung Eigentumswohnung mit Wohnrecht

Beitrag von MG » 26.03.2021, 16:05

Es tut mir leid, aber ich kenne den Ausdruck "Versorgungsauftrag" (zumindest in diesem Zusammenhang) nicht. Vielleicht können Sie umschreiben, was Sie damit meinen.

Wenn Sie damit "Pflegeleistungen" oä gemeint haben, so entstehet eine derartige Verpflichtung aus der Schenkung nicht (Allgemeine Verpflichtungen der Kinder ihren Eltern gegenüber inkl. allf. Unterhalt etc. jetzt beiseite gelassen).

Wenn im Schenkungsvertrag tatsächlich nichts über die Kostentragung geregelt wurde, dann hat der Eigentümer den Gegenstand des Wohnrechtes so zu warten und zu erhalten, dass die Berechtigte, das Wohnrecht darin ungestört ausüben kann. Die laufenden (verbrauchsabhängigen) Kosten (Strom, Gas, Wasser etc.) hat aber die Berechtigte selbst zu tragen.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

Normalbuerger
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Re: Schenkung Eigentumswohnung mit Wohnrecht

Beitrag von Normalbuerger » 27.03.2021, 11:11

Wenn im Schenkungsvertrag tatsächlich nichts über die Kostentragung geregelt wurde, dann hat der Eigentümer den Gegenstand des Wohnrechtes so zu warten und zu erhalten, dass die Berechtigte, das Wohnrecht darin ungestört ausüben kann. Die laufenden (verbrauchsabhängigen) Kosten (Strom, Gas, Wasser etc.) hat aber die Berechtigte selbst zu tragen.

Hier ist die Ungleichheit/Ungerechtigkeit der Weitergabe dieser 2 Wohnungen an die 2 Kinder gemeint. Durch die "Schenkung" an das eine Kind sind auch Pflichten wie Wartung und Erhaltung auferlegt, welche das 2.Kind nicht zu tragen hat.
Normal sind bei einer Schenkung keine Bedingungen verbunden - außer man hält diese schriftlich fest.
Wenn der Wunsch der Mutter war, dass beide Kinder gleich behandelt werden - niemand bevorzugt und keiner benachteiligt - wurden da im Notariatsakt Fehler gemacht?
Wurde dem Kind mit der Schenkung vom Notar auch die Kosten der Erhaltung erklärt? Beweis dazu ist nach Jahren scher zu erbringen.
Nun gibt es Diskussionen über Erhaltungsmaßnahmen, wo das Kind mit der geerbten Wohnung sich an den Kosten der geschenkten Wohnung nicht beteiligen will. Die Mutter ist mittlerweile dement und kennt sich nicht mehr aus.
Gibt es da eine Lösung oder bleiben die Kosten bei dem Kind mit Schenkungsvertrag alleine hängen?
Lg
Normalbürger

MG
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Re: Schenkung Eigentumswohnung mit Wohnrecht

Beitrag von MG » 28.03.2021, 08:24

Der/die Beschenkte hat den Schenkungsvertrag so unterschrieben. Es gibt kein Anrecht auf "gerechte" Schenkungen.

Wenn man die Erhaltung nicht tragen möchten, kann man die Wohnung ja auch - samt Wohnrecht - verkaufen.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

alles2
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Re: Schenkung Eigentumswohnung mit Wohnrecht

Beitrag von alles2 » 28.03.2021, 14:05

Oder der Wohnberechtigte verzichtet auf sein zu Versorgungszwecken eingeräumtes Wohnrecht und verlagert seinen Wohnsitz bei einem anderen Verwandten, wenn es solche Diskussionen gibt und man den Schenkungsvertrag nicht auflösen/anpassen möchte. Gerade zwischen Angehörigen bleibt meist alles beim Alten, indem der Schenker sämtliche Kosten übernimmt. Da braucht man sich nicht stur auf das Gesetz berufen.
Zumindest wenn es neben den Verbraucherkosten und die Reinigung um kleinere Reparaturen und Nebenkosten für die Instandhaltung geht, darf wie bei einem Mieter-Vermieter-Verhältnis schon die Person mit dem Wohnungsgebrauchsrecht dafür aufkommen, während der Beschenkte schon die Kosten für Reparatur, Austausch und Sanierung über haben darf.

Üblicherweise freut man sich ja über eine Wohnungsüberschreibung. Sollten zusätzliche Kosten anfallen, werden diese oft als Gegenleistung zur Schenkung der Liegenschaft hingenommen. Wenn man sich aber benachteiligt fühlt, darf man es ruhig offen ansprechen. Denn (selbst die nachträglich erweiterte) Ausgestaltung des Vertrages ist Vereinbarungssache. Daher sind das nur meine Anregungen für verschiedenste Argumentationslinien. Man könnte auch den Aspekt ins Treffen führen, dass die Kosten für Sanierung, Erhaltung, Instandhaltung oder Instandsetzung so oder so für den Wohnungsgebrauchsberechtigten angefallen wären, egal ob mittlerweile wer anderer als (Vorab-)Liegenschaftseigentümer aufscheint.

Der Notar war nicht nachlässig. Er kann nicht vorher wissen, wie der spätere Eigentümer mit einem Wohnrecht belasteten Wohnung tickt bzw. woran es durch ihn spießen könnte. Wurde etwas nicht näher ausgeführt (Betriebs- und Erhaltungskosten), gilt das allgemeine Recht nach § 508 ABGB, welches die Instandhaltungspflicht durch den Eigentümer regelt und woraus sich ableiten lässt, was der Vorredner bereits ausgeführt hat. Demnach kann der Eigentümer nicht zu den verbrauchsabhängigen Kosten, die mit dem Bewohnen zusammenhängen, verpflichtet werden.
Doch selbst bei einem Übergabsvertrag samt Gebrauchs- und Wohnungsrecht braucht es die Bestimmungen des ABGB nicht, wenn über den rechtlich bindenden Teil (mündliche) Vereinbarungen getroffen werden. So kann auch im Einvernehmen der Wohnungseigentümer die Betriebskosten tragen und sich so über die explizit genannte Gesetzesgrundlage hinwegsetzen. Oder dass der Wohnbegünstigter einen mietzinsähnlichen Betrag als Ersatz für etwaige Erhaltungskosten entrichtet.

Das Nachhaken des Forumskollegen in Richtung Pflege wäre nicht zu unterschätzen. Auch weil die Demenz ins Spiel gebracht wurde. Es dürfte wohl noch nicht das eigentliche Thema sein, zumal nicht weiter darauf eingegangen wurde. Doch wenn sich der Streit mal dorthin bewegen sollte, könnte man prüfen, ob das vertragliche Gebrauchsrecht um ein Aufnahmerecht von einem Pflegenden ausgedehnt wurde. Hat man ein lebenslanges Wohnrecht zugestanden bekommen, erlischt es nicht (vor Ablauf von 30 Jahren) automatisch, wenn man zwischenzeitlich woanders (z.B. Pflegeheim) untergebracht war.
Manchmal wird auch bewusst und vorausschauend das Fruchtgenussrecht schriftlich festgehalten, um durch den Mietzins mal die Kosten für das Pflegeheim decken zu können.
Die hier angeschnittene allgemeine Fürsorgepflicht nach § 137 Abs.1 ABGB der Kinder gegenüber den Eltern (samt Elternunterhalt) darf man auch nicht außer Acht lassen. Gerade wenn man zusammenwohnt, ist der Maßstab für die strafrechtliche Beurteilung über die Vernachlässigung eines Pflegebedürftigen ein strengerer. Ist jedoch mehr als Randnotiz zu verstehen, da es soweit erst gar nicht kommen sollte. Doch wenn man die wechselseitige, lebenslange Fürsorge und Unterstützung unterlässt, kann es ein rechtswirksamer Enterbungsgrund darstellen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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