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Werbung Windschutzscheibe

Verfasst: 25.03.2021, 09:57
von Nes
hallo, warum nur auf willhaben verkaufen? ich hab vor am Auto etwas kleines gehäkeltes zu platzieren mit einer Schrift daß dies zum Verkauf freisteht. Ist das erlaubt? leute kleben ja Zettel an ihr Auto wo sie das Auto/Rad/Wohnung verkaufen möchten, also scheint das ja in Ordnung zu gehen? ich sehe auch reklameschriftzüge also Webadressen am Auto kleben. Will nur sicher gehen, nicht daß ich Ärger bekomme.

danke
lg

Re: Werbung Windschutzscheibe

Verfasst: 25.03.2021, 11:28
von alles2
Das würdest Du dann eh merken, wenn man von der Polizei aufgehalten werden würde. So können wir es schwer einschätzen, in wie fern die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wäre. Die Windschutzscheibe als mobile Werbefläche halte ich für äußerst bedenklich. Du könntest nicht nur Deine Sicht behindern, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer könnten abgelenkt werden. So eine Innenwerbung hat den Zweck, die Aufmerksamkeit auf die Produktpräsentation zu lenken, und widerspricht der Schutzmaßnahme entsprechend des § 84 StVO. Sonst würde man es nicht an die Windschutzscheibe anbringen. Die Frontfläche eines Fahrzeug ist jene, die vorbeifahrende Lenker zuerst wahrnehmen.

Re: Werbung Windschutzscheibe

Verfasst: 25.03.2021, 11:45
von Nes
verstehe, interessant. Ich kann aber das Produkt ja nur auf dem Armaturenbrett hinstellen. Ich lese grad bekleben der Windschutzscheibe ist nicht erlaubt wenn es über 0,1 m2 ist. Ist ein A5 Blatt. Ich wollte es in die Ecke unten rechts anbringen, also nicht im Sichtfeld.

Ich werde auch von Werbung auf Heckscheiben abgelenkt mit riesengroßen Schriftzügen...oder seitlich überhaupt quer über die Türen.

Re: Werbung Windschutzscheibe

Verfasst: 25.03.2021, 15:16
von alles2
Das mit der Heckscheibe oder den Seitenscheiben sehe ich nicht so als großes Problem, sofern man selbst noch den Rückspiegel uneingeschränkt verwenden kann. So gibt es der § 7a Abs.4 KDV (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung) her.
Aber wo hast Du das mit die 0,1 m² her? War mir so nicht bekannt. Auch im Mängelkatalog für die Begutachtungsplakette (Pickerl) nach § 57a KFG (Kraftfahrgesetz) iVm § 10 PBStV (Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung) finde ich auch nichts. Da werden Folien und Kratzer bzw. Risse (Richtwert 150 mm) erwähnt. Auch ist die Rede von sichtbehindernde Beschädigungen. Nur genaue Angaben kann ich dazu keine erspähen. Ob tatsächlich eine Sichtbehinderung vorliegt, dürfte dann wohl im Ermessen des Prüfers liegen.

Was das Ablenken anbelangt, geht es nicht so sehr darum, wer was an der Heckpartie aufgedruckt hat, sondern in wie fern die Blickrichtung die Straße verlässt. Das ist auch der Grund, warum man während der Fahrt das Handy nicht bedienen soll. Wenn wer vor mir mit einer Riesen-Werbefläche fährt (z.B. LKWs), macht mir das gar nichts, weil man ja den Verkehr vorne im Blick hat. Freilich kann jeder mal mehr, mal weniger abgelenkt sein. Nur das gilt es nach Möglichkeit zu kontrollieren, weshalb selbst die Außenwerbung durch den genannten StVO-Paragraphen reguliert wird.

Re: Werbung Windschutzscheibe

Verfasst: 28.03.2021, 13:38
von Nes
vielen dank, nach Absprache mit Ö...c ist es heikel die Frontscheibe zu bekleben. a5 ist zu groß a6 würde eventuell gehen aber mit einer Beanstandung ist zu rechnen. Versteh die Welt nicht mehr. Ich lass es sein und stelle es auf das Armaturenbrett, da darf ich anscheinend. lg