Hallo,
ich hab eine Frage, ist man eigentlich noch GIS pflichtig, wenn die Antennenbuchse des Gerätes kaputt ist?
GIS Gebühr wenn Gerät nicht für Empfang verwendbar ist
Re: GIS Gebühr wenn Gerät nicht für Empfang verwendbar ist
Es kommt nicht auf die technischen Schnittstellen an, sondern auf die Gerätekonstellationen insgesamt:
https://www.gis.at/information/meldepflicht
Wenn Du also einen externen Tuner/(Sat-)Receiver benutzt, befreit Dich die defekte Antennenbuchse nicht von der Pflicht.
https://www.gis.at/information/meldepflicht
Wenn Du also einen externen Tuner/(Sat-)Receiver benutzt, befreit Dich die defekte Antennenbuchse nicht von der Pflicht.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: GIS Gebühr wenn Gerät nicht für Empfang verwendbar ist
Nein, externen Tuner hab ich keinen, auch keine Sat Receiver. Also entfällt dann die Gebühr?
Re: GIS Gebühr wenn Gerät nicht für Empfang verwendbar ist
Leider nein! In der Annahme, dass es auch keine separaten Buchsen für Kabel oder SAT am Fernseher gibt, könnte man mit viel Glück die Mitarbeiter zu einer Befreiung überreden. Unter diesen Voraussetzungen soll es tatsächlich Leute geben, die nach (der telefonischen) Abklärung mit der GIS nichts mehr entrichten mussten. Aber das ist nicht so selbstverständlich:
Laut § 2 Abs.1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) ist dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. Das heißt, es macht keinen Unterschied, ob ein Anschluss defekt ist, solange sich das Gerät einschalten lässt. In Deinem Fall könnte man daher unnachgiebig kämpfen, um nach § 2 Abs.2 Z.1 RGG eine Befreiung erteilt zu bekommen.
Laut § 2 Abs.1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) ist dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. Das heißt, es macht keinen Unterschied, ob ein Anschluss defekt ist, solange sich das Gerät einschalten lässt. In Deinem Fall könnte man daher unnachgiebig kämpfen, um nach § 2 Abs.2 Z.1 RGG eine Befreiung erteilt zu bekommen.
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