Schneelagerung

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MarcoG.
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Schneelagerung

Beitrag von MarcoG. » 12.03.2021, 08:41

Grüß Euch!
Mein Nachbar hat eine Dienstbarkeit zu seinem Grundstück über mein Grundstück.
Bei Schneefall räumt er sein Grundstück und schiebt es auf meine zwei Grundstücke, mit der Begründung: "Bergauf daschiebe ich den Schnee nicht und du hast ja e Platz (erhat auch genügend Platz) und wenn du deine zwei PKW-Anhänger wo anders hinstellen würdest, dann könnt ich noch leichter denn Schnee auf das Grundstück schieben" - Ich wollte eine normales Gespräch führen um eine menschliche Lösung zu finden, aber ich werde nur belächelt und er hat es ignoriert und schob den bei nächsten Schneefall gleich weiter, als hätte es nie etwas gegeben. War dann schon einwenig verägert, da ich zwei Besucherplätze bei mir frei mache, welche dann wieder zugeschoben werden. Des weiteren hatte ich zum Weg zur Gartengerätehütte das Hinderniss des Schneeberge´s, welche vom Nachbar zugeschoben wurde. Ich sprach ihn nochmals an und ich zitiere ihn: "Im Winter brauchts du e nix von dieser Hütte" - Jetzt bin ich ziemlich zornig, wenn andere wissen was ich brauche oder nicht. Bzw. ist es auch so, wenn sein Schnee auf meinem Grundstück ist, ich auch weniger Platz für meinem Schnee von der Hoffläche habe und bei uns auf 1.000. Seehöhe, schneits relativ mehr wie in anderen Lagen.
Was wäre die beste Vorgangsweise? Bitte und Danke im Voraus.



alles2
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Re: Schneelagerung

Beitrag von alles2 » 12.03.2021, 10:55

Dazu müsste man sich das schuldrechtliche Wegerecht genauer ansehen. Üblicherweise ist es nicht mehr, als der Begriff hergibt. Nutzt nur er den Dienstbarkeits- bzw. Servitutsweg, sollte er sich auch um die Sicherheit kümmern oder zumindest anteilig die Kosten übernehmen (§ 483 ABGB). Gibt ihm noch lange nicht das Recht, den Schnee auf Dein Grundstück zu räumen, weshalb es ein unzulässiger Eingriff darstellen würde. Eine Dienstbarkeit hat noch lange nichts mit Grundstückseigentum des Fruchtnießers zu tun. Im Zuge Deines Eigentumsrechts kann mit (einer Androhung) der Einbringung Unterlassungs- und Beseitigungsklageklage nach § 364 ABGB reagiert werden, wenn ein klärendes Gespräch nicht fruchtet und weiterhin auf das Rücksichtnahmegebot gepfiffen wird. Sollte er seinem Verhalten weiterhin nicht Einhalt gebieten, könnte man in der Androhung auf die eventuelle Schneeentsorgung auf seine Kosten hinweisen.
Zuletzt geändert von alles2 am 06.02.2022, 14:14, insgesamt 1-mal geändert.
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Schizopremium
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Re: Schneelagerung

Beitrag von Schizopremium » 14.03.2021, 08:50

Hallo,
ich hoffe es ist ok, wenn ich mich in Zuge dieses Themas ebenfalls mit einer Frage dazu beteilige zumal es auch hier um die Schneeräumung geht!

Mein Grundstück ist über einen Privatweg, an welchem ich eine eingetragene Dienstbarkeit habe, erreichbar. Da ich Nutzer bin kümmere ich mich auch um die Pflege, - auch im Winter. Auf Grund der Wegbeschaffenheit(Breite) ist es dabn nicht möglich, den Schnee ausschließlich am Weg zu lagern, d. h. der beiseite geräumte Schnee fällt dann auch auf die Grundstücke der angrenzenden Nachbarn. Meine Frage dazu: Bin ich dazu auf das Dulden angewiesen? Wenn ja, welche Pflichten treffen den Wegbesitzer? Wenn mir die Nachbarn die Schneelagerung untersagen, muss ich oder der Besitzer für die Kosten des Abtransports aufkommen? Gibt es dazu einen rechtlichen Anhaltspunkt?
Bin für jeden Hinweis dazu dankbar!

alles2
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Re: Schneelagerung

Beitrag von alles2 » 14.03.2021, 11:58

Unterliegt der Privatweg nicht der Straßenverkehrsordnung, gilt auch nicht § 93 StVO. Selbst darüber hinaus gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, wie der Schnee entsorgt werden muss, sofern nicht in die Rechte Dritter eingegriffen wird (Rücksichtnahmegebot). Daher kann man sich - wie Du richtig ausführst - danach orientieren, wer sich dadurch (nicht) gestört fühlt. Jener Schnee, der von einem Räumfahrzeug auf dem eigenen Grundstück landet, ist hingegen zu dulden. Ist man selbst nicht in der Lage, den Schnee zur Zufriedenheit aller zu räumen, könnte man ein Unternehmen dafür beauftragen, der dann auch für den Dienst haftet. Jeder Wegehalter haftet nach § 1319a ABGB für seinen Weg und muss sich um dessen Verkehrssicherheit kümmern. Möchte er das nicht, kann er es abschranken, was wohl auch nicht in Deinem Sinne wäre. Daher sollte der Benutzer dem entsprechend entgegensteuern.
Zuletzt geändert von alles2 am 14.03.2021, 15:04, insgesamt 1-mal geändert.
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Schizopremium
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Re: Schneelagerung

Beitrag von Schizopremium » 14.03.2021, 14:31

danke für Deine rasche Antwort alles2!

bislang hat es nie ein Thema dazu gegeben!
Kann man im Zweifelsfall dann, sofern es wirklich mal was geben würde, auf die 30 Jahre zuvor bzgl. der Pflegeart zurückgreifen? Der Rechtsvorgänger hat es mit der Schneeräumung auch so gehalten und den Wegeigentümer nicht näher in die Pflicht genommen. Vertraglich ist dazu auch nichts erwähnt.

Du schreibst:
Jeder Wegehalter haftet nach § 1319a ABGB für seinen Weg und muss sich um dessen Verkehrssicherung kümmern.
Wie ist das zu interpretieren? Ist er dann auch für die Beschaffenheit (tiefgründig) heranzuziehen? Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen nicht befestigten Weg im Sinne, dass er asphaltiert oder gepflastert wäre. Angenommen die Beschaffenheit könnte sich im Sinne eines Bauvorhabens als nicht ausreichend erweisen und man müsste hier damit der Weg zweckdienend wäre, nachbessern, fällt dieser part dann dem Benützer oder dem Eigentümer, oder allen Beiden zu? Gibt es dazu eine Regelung? Im Vertrag vom Rechtsvorgänger ist dazu vermerkt, dass ein für die Errichtung eines Einfamilienhauses ausreichend befestigter Weg errichtet werden muss und dass das Recht für Gehen & Fahren zu grundbücherlich sicherzustellen sei.

alles2
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Re: Schneelagerung

Beitrag von alles2 » 14.03.2021, 15:52

Tut mir leid, sollte Verkehrssicherheit statt Verkehrssicherung bedeuten. Der Paragraph selbst ist allgemein die Wegehalterhaftung.

Die vereinbarten Rechte und Pflichten sind normalerweise in der Grunddienstbarkeit festgehalten. Ist es im Grundbuch verbüchert, wird es auch auf neue Eigentümer übertragen. Gibt es hingegen persönliche Dienstbarkeiten nach § 504 ABGB (bis § 508), die nicht eingetragen sind, kannst Du Dich daher nach meiner Definition nicht auf die Zeit des vorherigen Dir fremden Dienstbarkeitsberechtigten berufen oder wenn einer der Paragraphen zwischen § 525 bis 530 ABGB zuvor zur Anwendung kamen. Du müsstest selber schon das Servitut des Gebrauches 30 Jahre lang bezogen haben, um es ersitzen und Dich im Streitfall darauf berufen zu können.
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Schizopremium
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Re: Schneelagerung

Beitrag von Schizopremium » 14.03.2021, 22:02

@alles2,
Danke für Deine Auskunft!
Dienstbarkeiten sind wohl sehr komplex in der Handhabung wenn nicht klar geregelt.
Einen Dienstbarkeitsvertrag habe ich nicht. Die Forenbeiträge bis 2011 geben eigene interessante Hinweise, - einen komplett gleichgelagerten Fall habe ich dennoch nicht gefunden!
Trotzdem ein Danke für Deine Hilfe!

FG,
Schizo

alles2
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Re: Schneelagerung

Beitrag von alles2 » 14.03.2021, 23:26

Ja, das stimmt allerdings. Bin in diesen Dingen auch kein ausgewiesener Experte, um sich dessen Angelegenheiten konkret annehmen zu können oder wollen. Daher reicht es nicht mehr als zu allgemeinen Infos meinerseits, die mit einigen Hinweisen garniert wurden, wie man an der Situation auch nachträglich was ändern könnte.
Aber solange sich niemand über Dein Verhalten ärgert, würde ich mir keinen allzu großen Kopf machen. Sollte sich an der Grundhaltung der Eigentümer was ändern, würde man grundsätzlich auf würdige Art und Weise vorher an Dich herantreten und man sollte wie erwachsene Leute auch zu einer Lösung kommen.
Bei Dir hört man schon auch heraus, dass nichts zu Fleiß (boshaft) gemacht wird. Sonst würdest Du es in Ermangelung offensichtlicher anderer Möglichkeiten wohl nicht genau wie der Rechtsvorgänger handhaben.
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Re: Schneelagerung

Beitrag von hidaso » 15.03.2021, 04:14

Nun, Sie sollten die Pflichten und Rechte untersuchen, die in der Dienstbarkeit vereinbart wurden, und daher mehr Informationen haben, um bestmöglich fortzufahren. Schöne Grüße!

MarcoG.
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Re: Schneelagerung

Beitrag von MarcoG. » 02.01.2024, 04:07

Ja, das ist schwer, da in der Dienstbarkeit nur die Regelung des gehen´s, fahren und reiten geregelt ist. Nirgendwo ist die Lagerung vom Schnee des Nachbarn bestimmt der ja genug Grundfläche hat. Aber jeder Jurist argumentiert anders, dass ist mir schon aufgefallen.

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