Vorweg: Ich zähle mich keinesfalls zu jenen, die besonders viel von öffentlichem Recht verstehen und habe auch keine Praxis in VfGH/VwGH-Verfahren.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes
von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht,
eine solche Rechtsprechung fehlt oder
die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Nichtbeachten einer EU-Verordnung wäre daher uU eine solche Rechtsfrage, wenn eines der obigen drei Kriterien vorläge.
Kommt es nun dazu, dass eine Verordnung einfach nicht beachtet wird, dann denke ich dass man je nach Ausgangslage eines der drei Kriterien wird anwenden können:
Gab es Rechtsprechung dazu, dann wird wohl dort die Verordnung auch angewendet worden sein (also zB Kriterium 1), findet man dazu noch gar nichts an Judikatur, dann wäre es wohl Kriterium 2.
Aber wie eingangs erwähnt, kann gut sein, dass ich hier falsch liege, dann hoffe ich, dass Ihnen gleich noch besser weiter geholfen wird. Und alles Gute für die Prüfung!