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Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Verfasst: 11.03.2021, 10:17
von bernixboe
Ich schreibe morgen eine Abschlussprüfung im Fach öffentliches Recht an meiner Uni und verzweifle gerade an einer Frage zu der ich keine Antwort finde und in einer Altklausur gesehen habe. Ist das Nicht beachten einer EU Verordnung, also eine Missachtung des Anwednungsvorranges des EU Rechts vor dem VwGH eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung?
Herzlichen Dank schon mal für die Antworten!!

Re: Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Verfasst: 11.03.2021, 10:45
von MG
Vorweg: Ich zähle mich keinesfalls zu jenen, die besonders viel von öffentlichem Recht verstehen und habe auch keine Praxis in VfGH/VwGH-Verfahren.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes
    von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht,
      eine solche Rechtsprechung fehlt oder
        die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

        Das Nichtbeachten einer EU-Verordnung wäre daher uU eine solche Rechtsfrage, wenn eines der obigen drei Kriterien vorläge.

        Kommt es nun dazu, dass eine Verordnung einfach nicht beachtet wird, dann denke ich dass man je nach Ausgangslage eines der drei Kriterien wird anwenden können:

        Gab es Rechtsprechung dazu, dann wird wohl dort die Verordnung auch angewendet worden sein (also zB Kriterium 1), findet man dazu noch gar nichts an Judikatur, dann wäre es wohl Kriterium 2.

        Aber wie eingangs erwähnt, kann gut sein, dass ich hier falsch liege, dann hoffe ich, dass Ihnen gleich noch besser weiter geholfen wird. Und alles Gute für die Prüfung!

        Re: Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

        Verfasst: 11.03.2021, 11:03
        von bernixboe
        Das hat mir auf jeden Fall weitergeholfen. Herzlichen Dank!!! :D

        Re: Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

        Verfasst: 17.03.2021, 04:17
        von Hank
        ...wegen des strengen Legalitätsprinzip für die Verwaltung des Art.18 Abs. 1 BV-G muss bekanntlich ausnahmslos jede EU-RL und jede EU-VO in Österreichisches Recht umgewandelt werden, was entweder zur berüchtigten Gesetzesflut sprich Bürokratie führt oder eben nichts nichts weiter geht…