Zuerst möchte ich mich kurz vorstellen:
23 Jahre alt, im Zeitraum von 02.2020 bis 10.2020 ungefähr 90 Leute betrogen, schadenshöhe 2500€
Ich wurde Ende des Jahres verurteilt und habe eine Geldstrafe bekommen (Weil ich die Hälfte des Geldes 1250€ gleich nach meiner Beschuldigtenvernehmung bezahlt habe.
Heute in der Früh habe ich wieder einen Termin für Beschuldigtenvernehmung von Polizei bekommen, was kommt jetzt auf mich zu? Im Internet habe ich Ne bis in idem also Verbot der Doppelbestrafung gefunden, das bedeutet dass niemand dwegen derselben Straftat zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden darf, wieso habe ich trotzdem eine Ladung von Polizei bekommen?
MFG
Beschuldigtenvernehmung nach der Verurteilung
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Re: Beschuldigtenvernehmung nach der Verurteilung
Wenn Du gar nicht weißt, um was es überhaupt geht, kannst Du gar nicht wissen, ob es auf eine Doppelbestrafung hinausläuft. Du solltest Dich von dem Begriff verabschieden und nach "Zusatzstrafe" suchen. § 31 StGB besagt im Absatz 1 dazu:
Üblicherweise schaut dabei nichts heraus, wenn es so geringfügig ist, sodass es selbst bei der vorherigen Verurteilung keine Auswirkung auf die Strafhöhe gehabt hätte. Hättest Du damals durch diese erst später bekannt gewordene Straftat eine höhere Strafe ausgefasst, könnte das nachträglich angepasst werden. Das heißt, Du würdest nur die Differenz im Nachhinein ausgesprochen bekommen.Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun abzuurteilende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf die Strafe nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Beschuldigtenvernehmung nach der Verurteilung
Hallo.
Wurdest Du über den Grund der Vernehmung informiert? Handelt es sich denn tatsächlich um den selben Sachverhalt? Sollst Du wirklich als Beschuldigter einvernommen werden, oder vielleicht doch als Zeuge?
Gut möglich, dass der Vorfall nichts mit den bereits verurteilten Taten zu tun hat.
Diese Infos bekommst Du von der Polizei auch vor der Vernehmung.
Wurdest Du über den Grund der Vernehmung informiert? Handelt es sich denn tatsächlich um den selben Sachverhalt? Sollst Du wirklich als Beschuldigter einvernommen werden, oder vielleicht doch als Zeuge?
Gut möglich, dass der Vorfall nichts mit den bereits verurteilten Taten zu tun hat.
Diese Infos bekommst Du von der Polizei auch vor der Vernehmung.
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Re: Beschuldigtenvernehmung nach der Verurteilung
Beschuldigtevernehmung, der Grund ist gewerbsmäßiger Betrug.
Aber bei meinem ersten Verfahren wurden ein paar Fälle nicht mitberechnet.
Kann das der Grund sein?
Aber bei meinem ersten Verfahren wurden ein paar Fälle nicht mitberechnet.
Kann das der Grund sein?
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Re: Beschuldigtenvernehmung nach der Verurteilung
Also werde ich erneut mit einern höhere Strafe verurteilt? Wird wieder ein Hauptverfahren eröffnet?alles2 hat geschrieben: ↑11.03.2021, 03:15Wenn Du gar nicht weißt, um was es überhaupt geht, kannst Du gar nicht wissen, ob es auf eine Doppelbestrafung hinausläuft. Du solltest Dich von dem Begriff verabschieden und nach "Zusatzstrafe" suchen. § 31 StGB besagt im Absatz 1 dazu:
Üblicherweise schaut dabei nichts heraus, wenn es so geringfügig ist, sodass es selbst bei der vorherigen Verurteilung keine Auswirkung auf die Strafhöhe gehabt hätte. Hättest Du damals durch diese erst später bekannt gewordene Straftat eine höhere Strafe ausgefasst, könnte das nachträglich angepasst werden. Das heißt, Du würdest nur die Differenz im Nachhinein ausgesprochen bekommen.Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun abzuurteilende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf die Strafe nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre.
Re: Beschuldigtenvernehmung nach der Verurteilung
Das kann man jetzt noch nicht sagen. Jetzt einmal wirst Du vernommen und dann musst Du abwarten, was die Staatsanwaltschaft und der (meist) damalige Richter daraus macht. Denn die Aktenzahl bleibt dieselbe und Du bekommst keine zweite Vorstrafe. Es wird womöglich nur die Strafe entsprechend der neuen Tatbestände "korrigiert".
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Re: Beschuldigtenvernehmung nach der Verurteilung
Die Aktezahl ist leider nicht dieselbe
Am Freitag habe ich meine Vernehmung, mal schauen wie es dann weitergeht
Am Freitag habe ich meine Vernehmung, mal schauen wie es dann weitergeht
Re: Beschuldigtenvernehmung nach der Verurteilung
Nein, ich meine die gerichtliche Aktenzahl. Aber soweit sind wir ja noch nicht.
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