Erbrecht

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Gaby1961
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Erbrecht

Beitrag von Gaby1961 » 08.03.2021, 04:11

Ich bitte gleich mal um Entschuldigung falls ich was falsch mache. Bin neu hier.
Alsooo, mein Gatte ist vor 1 Monat verstorben und sofort kreiste der Erbgeier um mich herum. Folgendes : wir waren 35 Jahre verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn. Mein Mann hatte 2 Kinder aus erster Ehe, wobei die Tochter vor 17 Jahren ebenfalls verstorben ist.
Erster Sohn 52 Jahre, gemeinsamer Sohn 32 Jahre, meine Wenigkeit noch 59 Jahre.
Nun sind wir alle drei mit je einem Drittel vom Haus ( Anstoß der Differenzen) erbberechtigt. Somit eine Erbengemeinschaft.
Sind die laufenden Kosten fürs Haus (z. B. Strom, Gas, Gemeinde usw.) dann auch von allen 3 Parteien zu tragen? Instandhaltung Der Immobilie schon oder?
Sohn aus erster Ehe will Bares sehen, dass aber nicht vorhanden ist.
Eine einzige Katastrophe.



alles2
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Re: Erbrecht

Beitrag von alles2 » 08.03.2021, 14:28

Eines vorweg, weil nur zu gerne darauf vergessen wird, dass die Immobilienerben auch verbüchert werden. Dafür hat man ein Jahr nach dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss Zeit.

Bei einer Eigentümergemeinschaft nach § 550 ABGB ist es durchaus üblich, dass man danach vor einer ganzen Reihe unangenehmer Fragen steht. Der eine möchte in der Liegenschaft wohnen, der andere zieht die Vermietung vor oder es soll als Ganzes verkauft werden. Ihr stellt eine Gesamthandsgemeinschaft dar und über jede Verfügung muss gemeinsam abgestimmt werden. Euch gehören nicht nur die materiellen Dinge gemeinschaftlich, sondern wurden auch die Rechte und Pflichten mitgeerbt. Daher sollte im Rahmen einer Erbauseinandersetzung stets eine Lösung ausgearbeitet werden. Bei wichtigen Angelegenheiten (ordentliche Verwaltung) wie Instandsetzung oder der grundsätzlichen Vermietung braucht es die Mehrheit der Gemeinschaft nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile. Bei der außerordentliche Verwaltung wie baulichen Veränderungen oder diversen Konditionen beim Mietvertrag bräuchte es die Einstimmigkeit. Mehr dazu findet man auch hier:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=16805

Die gemeinsamen Regeln können aber auch durch einen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag geändert werden. Will man sich nicht mit etwaigen Differenzen herumschlagen und emotionale Belastungen vermeiden, kann man seinen Anteil an die Erben verkaufen und sich so aus der Erbengemeinschaft lösen. In letzter Konsequenz bzw. erzielt man auch da keine Einigung, kann es wie im oben genannten Link zu einer Teilungsklage nach § 830 ABGB kommen. Das könnte mit einer gerichtlichen Versteigerung enden, wobei der Versteigerungserlös entsprechend des Erbteils aufgeteilt werden würde. Bevor es soweit kommt, sollte man jedoch einen Mediator anstrengen, der eine andere Lösung finden kann.
Zuletzt geändert von alles2 am 11.02.2022, 20:00, insgesamt 1-mal geändert.
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SK
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Re: Erbrecht

Beitrag von SK » 08.03.2021, 16:44

Gesetzliches Vorausvermächtnis
§ 745.

(1) Sofern der Ehegatte oder eingetragene Partner nicht rechtmäßig enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen oder partnerschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind.

(2) Dem Lebensgefährten des Verstorbenen steht ein solches gesetzliches Vermächtnis zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat. Die in Abs. 1 erwähnten Rechte enden ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen.

alles2
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Re: Erbrecht

Beitrag von alles2 » 09.03.2021, 00:03

Ein sehr guter Einwurf, den ich nicht bedacht habe. Handelt es sich bei dem geerbten Haus tatsächlich um den Ehewohnsitz des überlebenden Ehegatten, welches dieser weiterhin nutzen möchte, hätte man mit einem partiellen Pflichtteilsverzicht der weichenden Kinder oder ähnliches arbeiten können, um genau solche Streitigkeiten im Ablebensfall zu vermeiden. Das Thema ist beim Erben von Liegenschaften oder bei lebzeitigen Schenkungen relevant und wurde hier behandelt:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=16536

Ist durch das gesetzliches Vorausvermächtnis eine Zivilteilung ausgeschlossen oder lässt es der eine Sohn darauf ankommen, könnte je nach Größe des Gebäudes die Realteilung relevant werden. Ist eigentlich nicht zuletzt aufgrund der damit einhergehenden Wertminderung eher uninteressant.
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MG
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Re: Erbrecht

Beitrag von MG » 09.03.2021, 13:03

Ich sehe eine Realteilung, also in diesem Falle eine Begründung von Wohnungseigentum - falls technisch durchführbar - nicht unbedingt als wertmindernd.

Gerade große Objekte, die uU als Ganzes nicht sehr attraktiv sind (Raumaufteilungen etc.) könnten durch die Bildung einzelner Wohnungen, die dann auch einzeln verwertet werden können, sogar an (Gesamt-) Wert gewinnen.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

alles2
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Re: Erbrecht

Beitrag von alles2 » 09.03.2021, 13:26

Da pflichte ich Dir schon bei, dass man es so pauschal nicht sagen kann und es müsste im Einzelfall beurteilt werden. Ich kenne jedoch zwei solche Angelegenheiten und jedes Mal wurde die der Zwangsversteigerung gesetzlich bevorzugte Naturalteilung wegen § 843 ABGB als Hindernis angeführt.

Noch dazu ist bei einem Haus die Aufteilung in 3 selbstständige (Wohn)Einheiten oft noch schwieriger als z.B. bei einem unbebauten Grundstück. Erst recht, wenn es um die Veräußerung dessen Anteile geht.
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Mister Cic
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Re: Erbrecht

Beitrag von Mister Cic » 13.02.2022, 16:32

Es gibt im Haus vier getrennte Wohnungen, aber eben keine die gleich beschaffen ist zb. die Wohnung die ich bewohne derzeit fehlen für meinen 1/4 Anteil 15m2 an Wohnfläche zudem ist es im Erdgeschoss direkt auf der Hauptstraße, der Zugang zum gemeinsamen Garten geht über das Stiegenhaus hinaus während die anderen Wohnungen eine Loggia und eine Terrasse haben. Die Räumlichkeiten sind auch nicht das beste, zb der Zugang zur Küche ist durch das Badezimmer betretbar. Also kurzgefasst wäre die Wertminderung für die Wohnung im Vergleich zur restlichen bei weit über 20% und das ist verhältnismäßig sehr hoch .... Das OGH hat schon 10% Wertausgleich als zu hoch angesehen.

alles2
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Re: Erbrecht

Beitrag von alles2 » 13.02.2022, 20:17

Der Wertunterschied oder zu bezahlende Wertausgleich, der nicht hingenommen wird, müsste schon als beträchtlich gewertet werden, damit die Naturalteilung unzulässig sein dürfte. Sollte es diese OGH-Entscheidung geben, können dem andere entgegenstehen, wonach selbst eine Wertdifferenz von 11,76 % nicht zwangsläufig ein Teilungshindernis bildet oder trotzdem als geringfügig angesehen werden kann. Man erkennt, dass es stets einer Einzelfallbeurteilung bedarf.
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