Nachbargegenstände im eigenen Garten

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Reif für die Insel
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Nachbargegenstände im eigenen Garten

Beitrag von Reif für die Insel » 05.03.2021, 12:29

Guten Tag,

Leider gleicht unsere Nachbarschaft einem "unbelehrbaren Kindergarten", wobei Hinweise auf die rechtliche Situation durchaus "Wunder bewirken".

Meine Bitte wäre die Information, wie es rechtlich mit Gegenständen aussieht, welche absichtlich (Bauschutt - man darf ihn wohl nicht selbst entsorgen, da er einem ja trotz Lagerung am eigenen Grund nicht gehört- ebenso ist es vermutlich nicht erlaubt, diese "Gegenstände" auf den Nachbargrund zu retournieren) und unabsichtlich (am Zaun ohne Befestigung aufgehängte Wäsche, vom Sturm verwehtes Vogelhaus,...) am Nachbargrundstück landen und teilweise dort "vergessen" werden oder aber auch ohne zu fragen vom eingezäunten aber nicht versperrten Grundstück zurückgeholt werden. Bisher haben wir vom Absperren des Gartentores abgesehen, da man theoretisch auch über den Zaun klettern könnte (wäre da ein rechtlicher Unterschied, ob man ohne Erlaubnis durch ein unversperrtes aber mit Kette "gesichertes" Gartentor geht, oder einen Zaun überklettert?). Vielen Dank!
Eine Antwort würde mir wirklich SEHR helfen!!! Gesprächsversuche werden von den Nachbarn ignoriert.



alles2
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Re: Nachbargegenstände im eigenen Garten

Beitrag von alles2 » 05.03.2021, 14:10

Etwaige Rechte wurden auch hier erwähnt:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=16711

Wenn es darum geht, das Gegenstände auf dem eigenen Grundstück landen, sollte das hilfreich sein:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=15773

So verhält es sich bei einem natürlichen Angriff:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=16034

Sollten dennoch Fragen offen sein, kannst Du natürlich nachhaken.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Reif für die Insel
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Re: Nachbargegenstände im eigenen Garten

Beitrag von Reif für die Insel » 10.03.2021, 18:11

Danke für die rasche Antwort!

In der Zwischenzeit hatte ich so einige "Erlebnisse" und ich habe auch die Links aufmerksam gelesen. Zwei Fragen haben sich da bitte noch ergeben.

Gibt es eine Frist, nach der ich bei mir Gelagertes entsorgen darf (etwa Bauschutt, der mit Sicherheit nicht mehr benötigt wird)?

Die zweite Frage wäre bitte: ist es tatsächlich so, dass es Gegenstände, welche in den Garten des Nachbarn fallen, zurückholen kann ohne zu fragen (es ist nicht auszuschließen, dass absichtlich Gegenstände hier landen, um einen Grund zu haben das Grundstück zu betreten; allerdings wäre es schwer dies zu beweisen). Macht es dabei einen Unterschied, ob man durch das nicht versperrte Gartentor geht, oder über den Zaun klettert, weil das Gartentor verschlossen ist.

Danke!

Mfg

alles2
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Re: Nachbargegenstände im eigenen Garten

Beitrag von alles2 » 11.03.2021, 03:41

Ein Faktor wäre auch, ob durch die Deponie eine Gefahr ausgeht, wovon wir mal nicht ausgehen.

Wenn Du den Störer kennst, kannst Du die Frist selbst festlegen. Ihm einfach einen Tag nennen, bis wann der Baumüll entfernt sein sollte, da es sonst eigenmächtig oder auf dessen Kosten erfolgen würde.

Hängt immer vom Anlass ab, wie das Überwinden eines Zauns gewertet wird. Grundsätzlich hat niemand was auf einem fremden Gelände was verloren. Auf der sicheren Seite wäre man, wenn vorher gefragt werden würde. Ansonsten gilt einmal mehr...wo kein Kläger, da kein Richter.
Zuletzt geändert von alles2 am 11.03.2021, 13:10, insgesamt 1-mal geändert.
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Reif für die Insel
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Re: Nachbargegenstände im eigenen Garten

Beitrag von Reif für die Insel » 11.03.2021, 13:09

Danke!

Nein, von Gefahr muss nicht ausgegangen werden. Und ja, der Verursacher ist bekannt. Er möchte seit zehn Jahren das Objekt kaufen, obwohl es nie zum Verkauf angeboten wurde. Im letzten Jahr wurde begonnen bei uns "aufzuräumen" (alle von unseren Gebrauchsgegenständen, die ihm nicht "gefallen", wurden entfernt - Poolleiter, Kinderrutsche, Gartenmöbel, Baumaterial,...), um selbst "bereits" mit der Lagerung der eigenen Gegenstände beginnen zu können ("wird ja ohnehin später gekauft" - zumindest aus Sicht des Nachbarn).

Nach entsprechender Reaktion unsererseits wurde zwar geräumt (unsere Sachen blieben jedoch verschwunden), jedoch sofort wieder mit neuer Ablagerung begonnen. Ein weiterer Nachbar hat mittlerweile aufgrund ähnlicher Störaktionenraktionen sein Objekt an den Verursacher verkauft.
Wir hingegen ziehen einen Verkauf keinesfalls in Erwägung, sehen uns aber regelmäßig mit doch recht störenden und immer heftigeren Aktivitäten konfrontiert.

Es erwartet uns wohl ein "spannender" und ereignisreicher Sommer (zudem der Nachbar seinen Umgangston an sein Verhalten anpasst). Bis jetzt war das Gartentor unversperrt, was wir nun ändern werden. Für mich ist es kein Zufall, dass oftmals Gegenstände in unseren Garten "fallen", um dann mit dem Vorwand des Abholens unser Grundstück betreten zu können.

alles2
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Re: Nachbargegenstände im eigenen Garten

Beitrag von alles2 » 11.03.2021, 15:43

Das kann ja heiter werden. Eine bei Gericht einzubringende Unterlassungsklage nach § 364 ABGB wegen Besitzstörung laut § 339 ABGB macht wegen der Verjährung entsprechend § 1489 ABGB innerhalb von 3 Jahren Sinn. Das für den Fall, wenn der nachbarschaftsfreundliche Weg nicht mehr beschritten werden kann und man es darauf ankommen lässt. Wie das dann aussehen kann, wurde hier beschrieben:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=16472&p=38905#p38832

Besitzstörung am Privatgrundstück war am 27.02.2021 auch Thema bei Bürgeranwalt:

https://tv.orf.at/program/orf2/20210227/961419801/story

Zwar ging es mehr um das "Raubrittertum", weil gerade einige schwarze Schafe unter den Anwälten einen Reibach daraus machen, sobald wer ein Grundstück kurzfristig zum Zwecke des Wendens befahren hat, ohne das Fahrzeug abgestellt zu haben. Hinsichtlich Fristen wurde alles gebracht, was hier bereits genannt wurde. Auch dass der Trend dahin gegangen ist, dass dem Besitzstörer wegen einem Parkvergehen bewusst erst ganz knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Unterlassungsklage samt Zahlungsaufforderung zugestellt wird, ohne dass dem eine Einmahnung voranging. Es dürfte sich zu einem Geschäftsmodell entwickelt haben und die Lenker sind dann eher geneigt zu zahlen, als sich auf ein Verfahren einzulassen, bei dem es insgesamt in den 4-stelligen Bereich gehen kann.

Dennoch ist im Sinne der Aufrechterhaltung einer guten Nachbarschaft die einvernehmliche Regelung vorzuziehen. Erst wenn diese scheitert, könnte man als beeinträchtigten Nachbar im Rahmen eines Gerichtsverfahrens die Unterlassung der Störungsquelle verlangen.
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