Hallo,
ist es erlaubt eine Immobilie vom Privatbesitz in eine Immobilien-GmbH einzubringen,
dass keine Immobilienertragsteuer anfällt? Die Immobilien sind teilweise lang im Privatbesitz und stark an Wert gestiegen.
Immobilie aus Privatbesitz in Immobilien GmbH einbringen
Re: Immobilie aus Privatbesitz in Immobilien GmbH einbringen
Sind Sie selbst Gesellschafter der GmbH?
Soll sich durch die "Einbringung" etwas an Ihren Anteilen ändern?
Soll die GmbH etwas zahlen für die Immobilie, oder wird sie ihr "geschenkt"?
Soll sich durch die "Einbringung" etwas an Ihren Anteilen ändern?
Soll die GmbH etwas zahlen für die Immobilie, oder wird sie ihr "geschenkt"?
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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Re: Immobilie aus Privatbesitz in Immobilien GmbH einbringen
Sollte sich hier nichts mehr tun und für den Fall, dass man bzgl. Ausnahmen von der ImmoESt Anregungen erhaschen möchte, sei folgende Seite erwähnt:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/steuern_und_finanzen/immobilienertragsteuer/Seite.2420007.html
Die gesetzliche Grundlage stellt § 30 Abs.2 EStG (Einkommensteuergesetz) dar. Die explizite Erwähnung der Immobilienertragsteuer findet sich in § 30b EStG. Ein verständlicher Überblick bringt die Broschüre des Bundesministerium für Finanzen "Immobilien und Steuern" von Seite 70 bis 93:
https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:86f44b8d-3a8e-4202-a61e-49a742ece91e/ImmobilienSteuern-2020-Barrierefrei.pdf
Demnach richtet sich die Versteuerung des Grundstücksverkaufs nach dem erhaltenen Kaufpreises, welche die Immobilienertragsteuer auslöst. Bei einer Schenkung wäre die Sache klar. Allerdings sollte durch das erhöhte Stammkapital die Grunderwerbssteuer von 3,5 % (gilt nicht für Schenkungen) seitens des gewerblichen Grundstückshändlers im Auge behalten werden.
Für eine konkrete Antwort wäre die Klärung der offenen Fragen durchaus berechtigt, zumal ein entscheidender Faktor sein kann, ob man die Immobilie selbst gebaut oder geerbt hat und ob es sich um ein Alt- oder Neuvermögen handelt. Wird Privatvermögen in das Betriebsvermögen mit der Absicht eingelegt, es als Umlaufvermögen zu verkaufen, unterliegen die zuvor entstandenen stillen Reserven dem Sondersteuersatz. Jene danach dem normalen Einkommensteuertarif.
Möchte man dezidierte Auskünfte erlangen, war ich bisher telefonisch beim Bürgerservice des Finanzministeriums über 050 233 765 ziemlich gut aufgehoben. Dort ist man tendenziell freundlicher als bei den anderen Nummern der Finanzbehörde.
https://www.oesterreich.gv.at/themen/steuern_und_finanzen/immobilienertragsteuer/Seite.2420007.html
Die gesetzliche Grundlage stellt § 30 Abs.2 EStG (Einkommensteuergesetz) dar. Die explizite Erwähnung der Immobilienertragsteuer findet sich in § 30b EStG. Ein verständlicher Überblick bringt die Broschüre des Bundesministerium für Finanzen "Immobilien und Steuern" von Seite 70 bis 93:
https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:86f44b8d-3a8e-4202-a61e-49a742ece91e/ImmobilienSteuern-2020-Barrierefrei.pdf
Demnach richtet sich die Versteuerung des Grundstücksverkaufs nach dem erhaltenen Kaufpreises, welche die Immobilienertragsteuer auslöst. Bei einer Schenkung wäre die Sache klar. Allerdings sollte durch das erhöhte Stammkapital die Grunderwerbssteuer von 3,5 % (gilt nicht für Schenkungen) seitens des gewerblichen Grundstückshändlers im Auge behalten werden.
Für eine konkrete Antwort wäre die Klärung der offenen Fragen durchaus berechtigt, zumal ein entscheidender Faktor sein kann, ob man die Immobilie selbst gebaut oder geerbt hat und ob es sich um ein Alt- oder Neuvermögen handelt. Wird Privatvermögen in das Betriebsvermögen mit der Absicht eingelegt, es als Umlaufvermögen zu verkaufen, unterliegen die zuvor entstandenen stillen Reserven dem Sondersteuersatz. Jene danach dem normalen Einkommensteuertarif.
Möchte man dezidierte Auskünfte erlangen, war ich bisher telefonisch beim Bürgerservice des Finanzministeriums über 050 233 765 ziemlich gut aufgehoben. Dort ist man tendenziell freundlicher als bei den anderen Nummern der Finanzbehörde.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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