Schularbeiten bei Distance-Learning

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Marianne3
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Schularbeiten bei Distance-Learning

Beitrag von Marianne3 » 24.02.2021, 20:30

Mein Sohn ist im Distance-Learning.

Diese Woche verlangte seine Klassenlehrerin nun, dass er zu den Schularbeiten, mit dem Zug von Oberösterreich nach Wien fahren muss!

(Wir leben derzeit bei seinen Großeltern in OÖ).

Schularbeiten, Prüfungen, Tests etc. waren vorher problemlos online möglich!

Abgesehen davon, dass hin und retour für ihn alleine ca. 70 Euro kosten (kann ich mir kaum leisten); er ist für eine einfache Fahrt ca. dreieinhalb Stunden öffentlich unterwegs!
Erhöht wahrscheinlich die Ansteckungsgefahr.

Ich gehöre zur Risikogruppe und seine Großeltern sowieso.

Seine Klassenlehrerin drohte bei Nichterscheinen lauter Nicht Genügend an!

Mein Sohn hatte vorher lauter Einser ;-)
Auch das Semesterzeugnis hat er diesmal nicht erhalten.

Was sollen wir nun tun? Er lernt gerne und leicht.



alles2
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Re: Schularbeiten bei Distance-Learning

Beitrag von alles2 » 24.02.2021, 21:07

Theoretisch ist es gegen Nachweis eines entsprechenden ärztlichen Attests schon möglich, sich vom Fernbleiben entschuldigen zu lassen, wenn man mit jemandem in einem Haushalt lebt, der zur (Hoch-)Risikogruppe gehört. Das könnte man mit der Bildungsdirektion Wien oder der Ombudsstelle für Schulen klären:

https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/os.html

Ansonsten klingt das schon sehr nach Willkür, was man dort auch melden könnte!
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Marianne3
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Re: Schularbeiten bei Distance-Learning

Beitrag von Marianne3 » 24.02.2021, 21:49

Danke!

(Wir haben ein ärztliches Attest in der Schule eingereicht - deswegen ist mein Sohn ja im Distance-Learning/6. Klasse AHS).

alles2
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Re: Schularbeiten bei Distance-Learning

Beitrag von alles2 » 24.02.2021, 22:11

Ist dem so und weil eine Anfrage diesbezüglich reinkam, ist der Umstand durch § 8 C-SchVO 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung) gedeckt:
(1) Für Schülerinnen und Schüler,

1. die einer Risikogruppe gemäß § 3 Z 4 angehören,
2. die mit Angehörigen einer solchen Risikogruppe im selben Haushalt leben,
3. die eine individuelle Erkrankung oder eine Vorerkrankung aufweisen, die eine Isolation zwingend notwendig macht oder
4.für welche steigende Infektionszahlen eine besondere psychische Belastung darstellen

hat die Schulleitung auf Antrag den ortsungebundenen Unterricht nach Möglichkeit anzuordnen. Der Antrag ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests zu begründen.

(2) Die Schulbehörde hat für alle Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 einen besonderen schulstandort-, schulstufen-, klassen- oder gruppenübergreifenden ortsungebundenen Unterricht einzurichten. Der ortsungebundene Unterricht für Risikogruppen kann unter Bedachtnahme auf schulorganisatorische, pädagogische und didaktische Erfordernisse sowie die technischen Möglichkeiten und die möglichen Belastungen der Lehrpersonen gruppenweise organisiert werden. Für die Durchführung dieses Unterrichts sind vorrangig Lehrpersonen heranzuziehen, die keinen Präsenzunterricht am Schulstandort versehen.

(3) Die Leistungsbeurteilung im ortsungebundenen Unterricht für Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 erfolgt durch die Lehrpersonen jener Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, unter Einbeziehung jener Lehrpersonen, welche die Schülerin bzw. den Schüler im ortsungebundenen Unterricht gegenstandsbezogen unterrichtet haben. Letztere sind berechtigt und verpflichtet ihre Aufzeichnungen über die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung an die Lehrpersonen der Schule, der die Schülerin oder der Schuler angehört, weiterzugeben.

(4) Lehrpersonen, die keinen Präsenzunterricht am Schulstandort versehen, sind jedenfalls für die Durchführung des Förderunterrichts in ortsungebundener Form heranzuziehen.

Die Ankündigung der Klassenlehrerin mit den Flecks wäre daher komplett verfehlt. Stattdessen sollte die "Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im ortsungebundenen Unterricht" nach § 7 C-SchVO 2020/21 erfolgen:

(1) Die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen gemäß § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 2, 3 und 4, § 23 und § 23a SchUG hat für Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht im Wege der elektronischen Kommunikation zu erfolgen. Dabei ist eine Form der Leistungsfeststellung zu wählen, die eine sichere Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt. Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn der Lehrperson aufgrund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten glaubhaft gemacht wurde, dass die Vortäuschung einer Leistung nicht möglich ist.
(2) Leistungsfeststellungen, die im Wege der elektronischen Kommunikation nicht möglich sind, insbesondere lehrplanmäßig vorgeschriebene Schularbeiten, sind nach Aufhebung des ortsungebundenen Unterrichts nachzuholen. Ist das Nachholen einer Leistungsfeststellung aufgrund der Dauer des ortsungebundenen Unterrichts nicht möglich oder zweckmäßig, hat die Schulleitung die Durchführung der Leistungsfeststellung unter physischer Anwesenheit am Schulstandort anzuordnen, wenn ansonsten eine Beurteilung über das Schuljahr oder das Semester nicht möglich ist.

(3) Abs. 1 und 2 sind an Schulen im Geltungsbereich des SchUG-BKV sinngemäß anzuwenden.

(4) § 7 Abs. 9 zweiter Satz der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) ist im Schuljahr 2020/21 nicht anzuwenden.

(5) Wenn vor dem 6. Dezember 2020 keine Schularbeit durchgeführt wurde, darf abweichend von den gemäß § 6 SchOG oder § 5 Luf BSchG erlassenen Lehrplänen und von § 7 LBVO vom 7. Dezember 2020 bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 je Unterrichtsgegenstand in einer Klasse oder Schülergruppe eine Schularbeit durchgeführt werden. Ist die Durchführung einer Schularbeit nicht möglich oder zweckmäßig, so hat diese zu entfallen und es sind andere Arten der Leistungsfeststellung der Leistungsbeurteilung zugrunde zu legen.

Nachdem es viele Eltern interessieren könnte und nicht jeder die entsprechenden Verordnungen ausfindig machen kann, habe ich die beiden Paragraphen rund um die Leistungsbeurteilung über Distance-Learning zur Gänze zitiert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Marianne3
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Re: Schularbeiten bei Distance-Learning

Beitrag von Marianne3 » 18.03.2021, 21:21

Leider hat sich nichts geändert!

Mein Sohn absolviert weiterhin die Schularbeiten online.
Nur ohne Benotung!
Wären Einser gewesen...

Er macht brav die Arbeiten, Hausaufgaben etc. Ist täglich online dabei!

Wie kann es sein, dass der Klassenbeste nicht benotet wird?
Nur, weil wir zur Risikogruppe gehören.

Schlimmstenfalls droht ihm - ohne Noten - die Klassenwiederholung!

(Eigentlich müsste die Mitarbeit und Hausaufgaben ebenfalls zur Benotung mit dazugezählt werden).

Die Klassenlehrerin, welche er erst seit der Oberstufe hat und die Direktorin, welche erst seit diesem Jahr Direktorin ist, bestehen weiterhin darauf, dass er zu den Schularbeiten vor Ort erscheinen muss.

Stundenlanges fahren mit den Öffis von OÖ nach Wien erhöht möglicherweise die Ansteckungsgefahr.

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Re: Schularbeiten bei Distance-Learning

Beitrag von alles2 » 19.03.2021, 02:16

Schon mit dem Stadtschulrat oder die Ombudsstelle Kontakt gehabt?
Der Lehrerin oder Direktorin auf die hiesige Schulverordnung verwiesen?
Deren Meinungen würde mich interessieren!
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Re: Schularbeiten bei Distance-Learning

Beitrag von Marianne3 » 19.04.2021, 10:15

alles2,
von der Ombudsstelle bekam ich überhaupt keine Antwort.

Die Direktorin und seine Klassenlehrerin bestehen weiterhin darauf, dass mein Sohn zu den Schularbeiten vor Ort erscheinen muss.
Obwohl in diesem Erlass ebenfalls steht, dass Leistungsfeststellungen im elektronischen Weg zulässig sind! Darauf reagieren beide nicht!
Beide drohen dafür meinem Sohn mit Fehlstunden?
Er macht alle Arbeitsaufträge, Hausaufgaben usw.
Ist täglich online dabei!
Absolviert weiterhin alle Schularbeiten online! (Wären Einser gewesen...).
Schlimmstenfalls verliert mein Sohn ein ganzes Schuljahr! Nur, weil wir zur Risikogruppe gehören.
Auch schrieb seine Klassenlehrerin an meinen Sohn, dass sie 60? Wochenstunden habe. Einen Frust lässt man normalerweise nicht am Schüler aus!

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Re: Schularbeiten bei Distance-Learning

Beitrag von alles2 » 19.04.2021, 12:33

Und was sagt die Bildungsdirektion?

https://www.bildung-wien.gv.at/kontakt.html

Schon telefonisch bei der Ombudsstelle probiert?

https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/os.html
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Re: Schularbeiten bei Distance-Learning

Beitrag von Marianne3 » 10.10.2021, 13:28

Von der Bildungsdirektion leider keine Antwort. Ebensowenig von der Schulombudsstelle.
Obwohl mein Sohn zu den Feststellungsprüfungen vor Ort erschien, bekam er im Jahreszeugnis ein „Wenig Zufriedenstellend“.
Eine unglaubliche Frechheit!
Ein Zeugnis mit lauter Einsern und Zweiern, ist mit dieser Verhaltensnote entwertet.
Und seine Leistungen über das ganze Jahr wurden nicht gewürdigt (Arbeitsaufträge, Hausaufgaben, Tests etc.).
Mein Sohn wurde mit dieser Verhaltensnote bestraft, nur weil ich zur Risikogruppe gehöre!

alles2
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Re: Schularbeiten bei Distance-Learning

Beitrag von alles2 » 10.10.2021, 13:48

Also ich wüsste nicht, warum eine niederschwelligere Verhaltensbeurteilung die wesentlich bedeutenderen Leistungsbeurteilungen entwerten sollte. Wenn Du sonst für Dich keine plausible Begründung bekommst, kannst Du es mal bei der Volksanwaltschaft probieren. Es geht nicht nur Euch so:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=13100#p43213
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Re: Schularbeiten bei Distance-Learning

Beitrag von Marianne3 » 10.10.2021, 14:32

Ja, ich weiß, dass es nicht nur uns so geht.
Auch wenn höchstwahrscheinlich niemand dieses Zeugnis ansieht - die Verhaltensnote ist unangebracht und ungerechtfertigt (und es sieht seltsam aus - lauter gute Noten und darüber ein Wenig Zufriedenstellend).
Für einen Jugendlichen, der alle Leistungen erbracht hat, unverständlich!

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