Erstattung Parteikosten

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Interessierter
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Erstattung Parteikosten

Beitrag von Interessierter » 18.02.2021, 05:39

Wenn ich mich für einen Prozess als Kläger umfangreich vorbereiten und insgesamt 3 volle Tage am Prozess teilnehmen muss, kann ich - im Fall dass der Beklagte verliert- meinen Aufwand im Rahmen der Parteikosten vom Gegner erstatten lassen ?



MG
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Re: Erstattung Parteikosten

Beitrag von MG » 18.02.2021, 08:10

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20000706_LG00199_03600R00165_00H0000_000

In der obigen Entscheidung wird auf ein paar Grundsätze betreffend die Kosten der Parteien (insbes. § 42 ZPO) eingegangen:

Nach dieser Gesetzesstelle kann die Partei zwar für ihre persönlichen Bemühungen bei Feststellung der Prozesskosten eine Vergütung nicht ansprechen. Wenn ihr persönliches Erscheinen vor Gericht notwendig war und insbesondere wenn sie im Verfahren vor Bezirksgerichten ohne einen Bevollmächtigten erscheint, ist jedoch für den durch Zeitversäumnis etwa entstandenen Schaden sowie für die Reiseauslagen Ersatz zu leisten.

Nach Fasching (Komm II 327) sind unter dem Begriff der persönlichen Bemühungen etwa persönliche Verhandlungen mit dem Gegner, die Sammlung des Beweismaterials, Besprechungen mit dem Anwalt etc zu verstehen, nicht aber Schaden durch Verdienstentgang der Partei, die zur Verhandlung erscheint. Dem folgend vertritt Michael Bydlinski (Kostenersatz im Zivilprozess 28) die Auffassung, bei "durch Zeitversäumnis entstandenen Schäden" sei an Vermögensnachteile gedacht, die typischerweise bei Abwesenheit von der üblichen Erwerbstätigkeit eintreten, wie dies etwa bei Verdienstentgang oder Aufwendungen für eine Aushilfskraft der Fall sei.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass Ihnen (auch für den Fall, dass Sie den Prozess gewinnen) nach dieser Judikatur kein Ersatz für die Vorbereitung des Prozesses zugesprochen wird.

Reisekosten zum Prozessort sollten geltend gemacht werden können.

Bei der "Zeitversäumnis" wären Verdienstentgang bzw. Kosten für Ersatzkraft möglich, allerdings ist auch dort die Judikatur sehr wenig spendabel und verlangt detaillierte Nachweise:

Das Erstgericht hat nun die Auffassung vertreten, der Kläger habe nicht ausreichend bescheinigt, dass eine Vertretung durch eine Steuerberaterin in seiner Kanzlei für den Zeitraum von 12.45 bis 14.15 Uhr am 14.4.2000 tatsächlich erforderlich gewesen sei. Der Verhandlungstermin sei in die Mittagszeit gefallen, somit nicht in die übliche Bürozeit. Darüber hinaus müsse ein freiberuflich Tätiger wohl für kurze Auswärtstermine eine derartige Kanzleistruktur aufgebaut haben, dass entgegenkommende Anrufe oder unangemeldete Besuche von Klienten durch das Sekretariat oder allenfalls einen Anrufbeantworter ausreichend behandelt würden. Diese Ausführungen sind zu teilen. Gemäß § 54 Abs 1 ZPO hat nämlich die Partei, die Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vor Schluss der Verhandlung über den Kostenersatzanspruch bzw gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht zu übergeben. Damit wäre es Sache des Klägers gewesen, nicht nur die Höhe der ihm erwachsenden Vertreterkosten zu bescheinigen, sondern auch den Umstand, dass die Bestellung eines Stellvertreters tatsächlich notwendig und die von diesem geltend gemachten Kosten auch der Höhe nach angemessen waren.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

alles2
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Re: Erstattung Parteikosten

Beitrag von alles2 » 18.02.2021, 12:00

Nach meiner Erfahrung bekommt man als Kläger in einem Zivilprozess gar nichts ersetzt. Anders als Zeuge (für ein Tag) in einem Strafverfahren, bei der sich auf der Rückseite der Zeugenladung ein Formular für den Kostenersatz findet, dessen Gebühren der Richter abzeichnet. Deto bei einer Sozialrechtsangelegenheit vor dem Arbeits- und Sozialgericht. Bei der Ladung findet sich auch ein Formular für die Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung. Geltend machen kann man dort die Reisekosten (ca. 0,42 Euro pro Kilometer), Aufenthaltskosten (Diätkosten und Nächtigung) und den Verdienstentgang. Letztere gilt nur, wenn man selbstständig erwerbstätig ist. Ansonsten muss man die Ladung dem Arbeitgeber vorlegen und der Verhandlungstag sollte wie ein bezahlter Arbeitstag gewertet werden.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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