Verständnisfrage Grundbuch und Belastung und Veräusserungsverbot

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Ravintolavaunu
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Verständnisfrage Grundbuch und Belastung und Veräusserungsverbot

Beitrag von Ravintolavaunu » 12.02.2021, 00:34

Erika Mustermann und Max Mustermann wohnen ihr Leben lang in einem Haus.
Dieses gehört Max Mustermann.

Im Grundbuch ist eingetragen:
1. Ein Belastungs und Veräusserungsverbot fur Erika Mustermann gem § 364c ABGB.
2. Ein Veräusserungsverbot für Max Mustermann bezugnehmend auf ein Pfandrecht der Landesförderung.

Herr Mustermann ist nun verstorben und es gibt 2 Kinder. Frau Mustermann ist laut Testament Alleinerbin.
Frau Mustermann möchte den beiden Pflichtteilberechtigten gerne einen Grundbucheintrag statt eines Geldbetrages anbieten.

Fragen:
Geht das nach Punkt 1 im Grundbuch?
Im RIS habe ich gefunden:
§ 364c. Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde.
Meiner Laienmeinung nach ginge das also.

Aber was ist mit Punkt2? Ist das nicht eine Veräusserung wenn man einen Anteil statt eines Bargeldbetrages an die Pflichtteilberechtigten gibt? Verunmöglicht das Veräusserungsverbot und das Pfandrecht die Idee der Abgabe eines Anteils an die Pflichtteilberechtigen statt eines Bargeldbetrages?

Vielen Dank im Voraus für Antworten, Hinweise und Tipps.

Ravintolavaunu



MG
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Re: Verständnisfrage Grundbuch und Belastung und Veräusserungsverbot

Beitrag von MG » 12.02.2021, 09:07

Etwas Allgemeines vorweg:
Belastungs- und Veräußerungsverbote (B+VV) sind höchstpersönliche Rechte. Diese gehen daher mit dem Tod des Berechtigten unter und können beim Grundbuch unter Vorlage der Sterbeurkunde gelöscht werden.

Sollte daher tatsächlich ein VV FÜR den jetzt Verstorbenen eingetragen sein, dann gilt das Obige.

Ihr Sachverhalt dürfte aber nicht ganz richtig sein. Bei Förderungen ist üblicherweise das Land (als Träger der Förderungen) als Berechtigter aus dem VV eingetragen, also VV FÜR das Land XY.

Das Land will damit verhindern, dass geförderte Objekte ohne Einbindung der Förderstelle verkauft werden können.

Diese VV gelten für die Dauer der Förderung und wenn die Förderung ausgelaufen ist kann dieses gelöscht werden.

Bei Veräußerung oder Übertragung, wie zB hier im Erbwege muss man mit der Förderstelle Kontakt aufnehmen, ob und unter welchen Bedingungen diese der Übertragung des Eigentums zustimmt. Sollte die Förderung ohnedies schon ausbezahlt sein, dann kann man beim Land die Ausstellung einer Löschungsurkunde für das Pfandrecht (das zur Absicherung der Förderung wahrscheinlich auch eingetragen ist) und auch für das VV beantragen.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

Ravintolavaunu
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Re: Verständnisfrage Grundbuch und Belastung und Veräusserungsverbot

Beitrag von Ravintolavaunu » 12.02.2021, 23:00

Vielen Dank Herr Mag. Gruner für ihre Antwort und Erklärung!

Ravintolavaunu

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