Dieses gehört Max Mustermann.
Im Grundbuch ist eingetragen:
1. Ein Belastungs und Veräusserungsverbot fur Erika Mustermann gem § 364c ABGB.
2. Ein Veräusserungsverbot für Max Mustermann bezugnehmend auf ein Pfandrecht der Landesförderung.
Herr Mustermann ist nun verstorben und es gibt 2 Kinder. Frau Mustermann ist laut Testament Alleinerbin.
Frau Mustermann möchte den beiden Pflichtteilberechtigten gerne einen Grundbucheintrag statt eines Geldbetrages anbieten.
Fragen:
Geht das nach Punkt 1 im Grundbuch?
Im RIS habe ich gefunden:
Meiner Laienmeinung nach ginge das also.§ 364c. Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde.
Aber was ist mit Punkt2? Ist das nicht eine Veräusserung wenn man einen Anteil statt eines Bargeldbetrages an die Pflichtteilberechtigten gibt? Verunmöglicht das Veräusserungsverbot und das Pfandrecht die Idee der Abgabe eines Anteils an die Pflichtteilberechtigen statt eines Bargeldbetrages?
Vielen Dank im Voraus für Antworten, Hinweise und Tipps.
Ravintolavaunu