§ 20 K-BauV Abwässer und Niederschlagswässer

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rosenrot
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§ 20 K-BauV Abwässer und Niederschlagswässer

Beitrag von rosenrot » 11.02.2021, 21:32

Hallo liebes Forum!

Kann mir bitte jemand diesen § 20 der K-Bau V etwas genauer erklären, also wie genau der jetzt zu verstehen ist.
Vielen Dank!



MG
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Re: § 20 K-BauV Abwässer und Niederschlagswässer

Beitrag von MG » 12.02.2021, 10:47

Vielleicht wäre es hilfreich, wenn Sie konkretisieren, was genau Ihnen unklar ist. Die Regelung liest sich auf den ersten Blick ja durchaus schlüssig:

(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind.

(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.

(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von baulichen Anlagen darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

rosenrot
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Re: § 20 K-BauV Abwässer und Niederschlagswässer

Beitrag von rosenrot » 12.02.2021, 14:38

Danke für die Antwort MG!

Es geht mir um die Hauptfrage, ob dieser § 20 von jeden Häuslbauer eingehalten werden muss, oder ob es sich ein jeder so richten kann wie er mag und einfach nur eine Sickerfläche für die Niederschlagswässer errichten darf, obwohl in der K-BV
etwas ganz anderes drinnen steht.....

Oder verstehe nur ich da irgendetwas völlig falsch und der § 20 gilt für die Beseitigung von Abwasser+Niederschlagswässer???

Bin Dankbar für eine Erklärung!

alles2
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Re: § 20 K-BauV Abwässer und Niederschlagswässer

Beitrag von alles2 » 12.02.2021, 14:59

Rufe dazu doch bitte ab Montag die Abteilung 7 der Kärntner Landesregierung an:

https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-7

Normalerweise wende ich mich da an den Mitarbeiter Herr Mag. Starovasnik der Unterabteilung Baurecht/Kärtner Bauordnung, der aber um diese Zeit nicht erreichbar ist. Eigenartigerweise ist er dort nicht als Mitarbeiter unter "S" angeführt. Bin mir jedoch sicher, dass er noch tätig ist, da erst kürzlich der Kontakt bestand. Seine Nummer lautet 050/536-17037.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

isidoro
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Re: § 20 K-BauV Abwässer und Niederschlagswässer

Beitrag von isidoro » 13.02.2021, 11:48

Grundsätzlich kommt der § 20 der K-BauV nur zur Anwendung, wenn von Seiten der Gemeinde keine Entsorgungsmöglichkeit angeboten wird. d.h. wenn die Gemeinde keine Kanalisationsanlage für häusliche Abwässer (Küche, Bad, Klo u.s.w.) und keine Kanalisationsanlage für Oberflächenwässer hat bzw. wenn man ein Haus auf der grünen Wiese bauen will. Wenn die Gemeinde die angeführten Anlagen hat und das Bauvorhaben im Pflichtbereich liegt, dann besteht für diese Kanalisationsanlagen (getrennt nach Häuslichen- und nach Oberflächenwässern) eine Anschlusspflicht. d.h. es ist für den jeweiligen Anschluss zu zahlen. Wenn keine der angeführten Anlagen vorhanden ist, dann tritt erst der § 20 in Kraft. In der Regel hat dann die Baubehörde nach § 20 in Verbindung mit dem Kanalisationsgesetz die Entsorgungen vorzuschreiben - ( Für die häuslichen Abwässer eine biologische Kläranlage oder eine dichte Grube und für die Oberflächen- oder Dachabwässer eine Versickerungsanlage auf Eigengrund)

rosenrot
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Re: § 20 K-BauV Abwässer und Niederschlagswässer

Beitrag von rosenrot » 13.02.2021, 13:43

Ich danke allen für die Antwort.

@ ISIDORO....
Das Bauvorhaben liegt im Pflichtbereich.
Es gibt nur einen Schmutzwasserkanal, wo kein Oberflächenwasser eingeleitet werden darf.

Dazu habe ich noch eine Frage an Sie:
"Was muss ich unter einer "Versickerungsanlage" für die Oberflächenwässer jetzt genau verstehen"?
Ist dass auch so etwas wie eine dichte Grube, oder fällt unter den Begriff Versickerungsanlage zB auch eine ganz einfache
und 50 cm tiefe "Sickerfläche in der Wiese", die am Rand eines Bauwerks nur mit Schotter gefüllt wird?

Schizopremium
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Re: § 20 K-BauV Abwässer und Niederschlagswässer

Beitrag von Schizopremium » 14.02.2021, 11:22

Hallo,
als Bauwerber bekommst Du ja im Baubescheid die Auflage erteilt, dass du für die Entsorgung und Versickerung der Oberflächen und Tagwässer auf deinem Grundstück zu sorgen hast.
Je nach Bodenqualität und damit verbundener Wasseraufnahmebereitschaft ist die Anlage dementsprechend zu dimensionieren.
Üblicherweise wird mit dem Bauvorhaben auch eine solche Berechnung, in welcher ein 5-Jahres Niederschlagsereignis (stammt ortsbezogen aus der Datenbank) rechnerisch angenommen wird unter Berücksichtigung aller Dach-, Terrassen und festen Zufahrtsflächen dem Bauamt mit übermittelt.
Jetzt kommts auf die Behörde/Gemeinde an, ob sie das als angemessen erachtet oder nicht.

Hank
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Re: § 20 K-BauV Abwässer und Niederschlagswässer

Beitrag von Hank » 17.02.2021, 03:58

….wegen der Bodeneigenschaften und des Wasserhaushalts muss oft auch ein Bodenkundler mit so einem Stechzylinder das hydraulische Potential messen, weil das Lebenselixier Wasser nämlich nicht notwendigerweise von oben nach unten und auch nicht immer von feuchteren in trockenere Bereiche fließt…

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