Auf Kostenvoranschlag erfolgt deutlich höhere Nachkalkulation

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alexxk
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Auf Kostenvoranschlag erfolgt deutlich höhere Nachkalkulation

Beitrag von alexxk » 09.01.2021, 19:02

Hallo Jusline User,
im Rahmen eines Bauvorhabens wurde ein Kostenvoranschlag über die Erstellung eines Dachstuhles eingeholt. Dieser wies Quadratmeterpreise auf (zb. Lattung 130 m2 a x€). Dieser wurde nachverhandelt und es wurde ein erneuter erstellt auf welchem nurnoch Pauschalen angegeben wurden und der Gesammtbetrag war der Verhandelte. Nach erfolgter Tätigkeit wurde mir nun eine (deutlich höhere - ca. 39%) Nachkalkulation zugestellt, in der genau die Kosten pro Laufmeter, Arbeitszeit etc. aufgelistet sind.
Im "Kleingedruckten" des Kostenvoranschlags findet sich folgendes:
-) Die Mengenermittlung erfolgte lt. Plan oder Skizze ohne Holzanstrich und ohne Gewähr. Alle Preise verstehen sich zum heutigen Tagespreis.
-) Die Abrechnung erfolgt nach genauen Naturmaßen und laut ÖNORM B 2215 der tatsächlich erbrachten Leistungen.
-) Vorbehaltlich eventueller Preisänderungen unserer Lieferanten.

Bislang habe ich herausgefunden dass bei Kostenvoranschlägen (ohne dass ich auf Merkosten aufmerksam gemacht werde) ein Spielraum von 10-15% besteht. Pauschalpreisen sind bindend. Hier ist nun beides Vorhanden...könnten die Pauschalpreise um bis zu 15% angehoben werden? Mir ist klar dass etwaige Extraleistungen, welche nicht bei den Pauschalen angegeben wurden dazukommen könnten.

Wie sieht für mich die rechtliche Sachlage aus?

Vielen Dank,
Alexxk



alles2
Beiträge: 3268
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Auf Kostenvoranschlag erfolgt deutlich höhere Nachkalkulation

Beitrag von alles2 » 09.01.2021, 20:11

Die Rechtslage findest Du unter § 5 KSchG (Konsumentenschutzgesetz):
(1) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des § 1170a ABGB durch den Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.

(2) Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.
Der dort genannte § 1170a ABGB besagt:
(1) Ist dem Vertrage ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit zugrunde gelegt, so kann der Unternehmer auch bei unvorhergesehener Größe oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts fordern.

(2) Ist ein Voranschlag ohne Gewährleistung zugrunde gelegt und erweist sich eine beträchtliche Überschreitung [Anm.: ab ca. 15 %] als unvermeidlich, so kann der Besteller unter angemessener Vergütung der vom Unternehmer geleisteten Arbeit vom Vertrage zurücktreten. Sobald sich eine solche Überschreitung als unvermeidlich herausstellt, hat der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten verliert.

Was kannst Du dagegen nun tun? Kürzlich hatte ich mich dazu folgendermaßen geäußert:
alles2 hat geschrieben:
26.12.2020, 01:40
Und für den Fall, dass die Rechnungshöhe eine eklatante Abweichung vom "KoVo" aufweist, kann das hier nicht schaden (weil mir gerade danach ist):

https://www.arbeiterkammer.at/infopool/Musterbrief_Ueberschreitung_Kostenvoranschlag.doc
Die Erläuterungen auf der zweiten Seite, wo u.a. auch der Unterschied zw. Pauschalpreisvereinbarung, verbindlicher Kostenvoranschlag und unverbindlicher Kostenvoranschlag erläutert wird, dürftest Du schon kennen, da auch dort das mit den "10-15 %" seine Erwähnung findet. Kommt der Handwerker bei einer beträchtlichen Überschreitung seiner Informationspflicht nicht nach, muss er dafür geradestehen. Für beide Seiten verbindliche Pauschalpreisvereinbarungen haben aber nichts mit Kostenvoranschlägen zu tun, da aus Erstere keine Kostenstellen zu entnehmen wären. Nachdem Du aus dem unverbindlichen Kostenvoranschlag bereits eine Position genannt hast bzw. die Quadratmeterpreise genannt wurden, ist eine Pauschalpreisvereinbarung auszuschließen. Aufgrund des "Kleingedruckten" kann auch nicht von einem verbindlichen Kostenvoranschlag die Rede sein.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

alexxk
Beiträge: 2
Registriert: 09.01.2021, 18:39

Re: Auf Kostenvoranschlag erfolgt deutlich höhere Nachkalkulation

Beitrag von alexxk » 10.01.2021, 00:42

Danke für deine ausführliche Antwort alles2.
Im Gespräch mit einem Befreundeten "Baumeister in Ausbildung" sind wir auf folgendes draufgekommen:
Rechnung ist durchgestrichen, wurde händisch durch Nachkalkulation ersetzt (Rechnungsnummer ist auch 0). Am Telefon wurde mir jedoch versucht glaubhaft zu machen es sei eine Rechnung und der Betrag sei zu zahlen, dabei handelt es sich eigentlich betrachtet nur um eine "interne Nachkalkulation". Ich bin sehr verärgert dass hier versucht wird abzuzocken (anders kann ich das nicht bezeichnen, werde das natürlich nicht zur Sprache bringen). Leider kann ich das nicht belegen da bislang nur mündlich am telefon Gesprochen wurde. Ich habe schriftlich die echte Rechnung verlangt und bin gespannt was kommt. Nun weiß ich jedoch dass ich schlimmstenfalls mit 15% Aufschlag rechnen kann.

Danke und schönen Abend!

SK
Beiträge: 157
Registriert: 24.01.2018, 00:23

Re: Auf Kostenvoranschlag erfolgt deutlich höhere Nachkalkulation

Beitrag von SK » 11.01.2021, 14:24

Hallo

Vorausgesetzt den Werkunternehmer trifft die Warnpflicht bei beträchtlicher Überschreitung (die erwähnten 10-15%) und kommt er dieser Warnung nicht nach, kann er nicht einmal die 15% Mehrpreis verlangen, sondern lediglich den Betrag laut KoVo.

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