Pflichtteilsvereinbarung - Erbschaft

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Tim86
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Pflichtteilsvereinbarung - Erbschaft

Beitrag von Tim86 » 26.12.2020, 10:36

Halle !

Ich hab da mal eine Frage zu einer Erbschaft:

Wenn es zu einer Pflichtteilsvereinbarung kommt,
muss man dann Steuern zahlen oder gilt das nur bei Pflichtteil ohne Vereinbarung ??

Zudem würde es mich interessieren, wenn im Testament steht, dass der Pflichtteilsberechtigte
die Hälfte vom Schätzwert des Hauses erhalten soll.
Wäre der Pflichtteil nicht nur ein Viertel des Schätzpreises ?
Könnte man dann das Testament anfechten ???? (Formaler bzw. inhaltlicher Fehler ???
Es wäre noch ein zweites Testament vorhanden... Würde dann dieses dann zählen ?

Danke !

FG.

Tim



alles2
Beiträge: 3306
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Pflichtteilsvereinbarung - Erbschaft

Beitrag von alles2 » 26.12.2020, 14:08

Die Grunderwerbsteuer ist zu entrichten, sobald es durch eine Erbschaft oder Schenkung zu einem unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken kommt oder wenn diese innerhalb des Familienverbands um bis zu 30 Prozent des gemeinen Werts übertragen wurde. Für die Berechnung der Steuer ist daher die Existenz einer Pflichtteilsvereinbarung irrelevant, sobald ein Erbe, eine Schenkung oder der Verkauf vorliegt. Hier mehr über die Feststellung des Grundstückswerts:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=16476#p38854

Dort findest Du gleich zu Beginn auch die Antwort auf Deine Frage, wie hoch der Anteil beim Pflichtteil wäre.

Und mehr zum Steuersatz hier:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?t=15620#p36907

Es zählt immer das letzte gültige Testament.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Tim86
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Re: Pflichtteilsvereinbarung - Erbschaft

Beitrag von Tim86 » 27.12.2020, 20:13

@alles2

Danke für die Rückmeldung !

Es würde mich trotzdem interessieren, wenn im Testament vom Pflichtteil geschrieben wird und
geschrieben wird, dass man die Hälfte vom Haus (Schätzwert) abzüglich Steuern bekommt.
Das wäre bei einem Schätzwert von 340 Tausend Euro. 170T abzüglich Steuern....
Bedeutet das dann, dass hier der Erblasser eine bestimmten Betrag ausgewählt hat ?
Denn der Pflichtteil wäre ja dann nur 85T Euro abzüglich der Steuern......
Stimmt das so ?

Danke !

Tim

alles2
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Re: Pflichtteilsvereinbarung - Erbschaft

Beitrag von alles2 » 27.12.2020, 23:19

Eigentlich hatte ich mich dazu schon im zweiten Beitrag des Themas hinter dem ersten Link geäußert:
alles2 hat geschrieben:
09.11.2020, 00:07
Der Erblasser kann sehr wohl festlegen, wie der Pflichtteil auszusehen hat. Das Gericht rechnet sich ohnehin zuerst den Wert der vorliegenden Erbmasse aus und aus der Quote den jeweiligen Anteil des Pflichtteilberechtigten. Daher würde davon der Wert des testamentarischen Erbteils abgezogen werden und der Rest daraus steht ihm dann noch zu. Zu welchen Anteilen man etwas erwirbt, kann man untereinander immer ausmachen. Soll heißen, dass man beim "Viertel" nicht automatisch mit einem Viertel von sämtlichen Erbsachen bedenkt wird, sondern ist auf die gesamte Erbmasse bezogen ist.
Ich nehme einfach aus verschiedensten Gründen mal an, dass auch der Thread zu Dir gehört. Keine Ahnung, ob Du den obigen Inhalt bereits vernommen hattest.

Auf Dein Rechenbeispiel bezogen kann man es unter Vorbehalt nur vereinfacht gesagt so sehen, da wir den gesamten Nachlass nicht kennen. Nachdem die Begriffe "Hälfte der Erbmasse" und "Pflichtteilsberechtigter" für mich nicht zusammenpassen, würde für mich der von Dir wiedergegebene Teil des Testaments nur Sinn ergeben, wenn es über die Liegenschaft hinaus noch ein Vermögen ähnlichen Wertes gäbe.

Hingegen ist es schon richtig, dass die Alleinerbin eine Zahlungspflicht gegenüber dem Miterben hat, wenn sie die Liegenschaft ganz übernehmen wird. Kann sie den Betrag nicht auszahlen (auch wenn es hier wohl nicht zutreffen wird), weil sie bspw. nicht über das entsprechende Vermögen verfügt (auch trotz Erbschaft) oder das Haus nicht sofort verkauft werden würde, müsste sich der Pflichtteilsberechtigter üblicherweise mit einer vereinbarten Ratenzahlung zufriedengeben oder der Verkauf wäre unumgänglich. Daher würde ich nicht behaupten, dass der Verstorbene einen bestimmten Betrag ausgewählt hat, zumal er den Verkehrswert der Immobilie ohne vorherige professionelle Immobilienbewertung wohl nur erahnen konnte. Außerdem steht dem Pflichtteilsberechtigten die Hälfte vom Verkaufswert statt dem Schätzwert zu, wenn das Haus nicht behalten werden würde, sondern gleich veräußert werden soll.

Allerdings irritiert mich Deine Frage trotz der vorherigen Ausführungen im anderen Thread etwas. Möchtest Du Dich vorab informieren oder läuft das Verfahren bisher gar entgegen Deinen Erwartungen ab?
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