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Flächenwidmung

Verfasst: 25.12.2020, 02:18
von curios13
Hallo,
Wenn bestimmte Widmungen von Grundstücken gegen Paragraphen des Raumordnungsgesetzes des jeweiligen Bundeslandes verstoßen, sind diese Widmungen dann rechtswidrig und müssen von der Gemeinde korrigiert werden, oder hat die Gemeinde einen gewissen Spielraum?

Lg

Re: Flächenwidmung

Verfasst: 25.12.2020, 12:23
von alles2
Es gibt hier mehrere Threads, die sich Deiner Frage widmen und Richtung Art. 119 (inklusive a) und eventuell 120 (auch a, b, c) B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) gehen. Meinen Favoriten (vom Mitglied mastercrash?) finde ich gerade nicht, aber der hier gefällt mir auch ganz gut:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?t=5545

Das könnte für Dich auch von Interesse sein:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?t=4019

Ansonsten sind diese Unstimmigkeiten zwischen Entscheidung der Gemeinde und diversen Gesetzen ein Dauer(streit)thema und daher keine Einzelfälle. Hier dazu einige Äußerungen und Ratschläge meinerseits:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?t=16385#p38389
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?p=36496#p36496

Also wenn Du meinst, dass eine Widmung auf Grundlage des ROG nicht berechtigt ist, teile bei Bedarf der Gemeinde mit, dass es aus Deiner Sicht keine Rechtsgrundlage dafür gibt. Du kannst auch fragen, ob es dafür eine Verordnung des Gemeinderats gibt. Kann sich der Bürgermeister nicht plausibel erklären und wird auf diese Widmung trotzdem beharrt, dann kannst Du eine schriftliche Anfrage bei der Landesregierung stellen, an die man sich auch so wenden sollte. Vom schärferen Instrument einer Aufsichtsbeschwerde nach dem B-GAG (Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz) würde ich abraten, damit der "Gemeindesegen nicht schief hängen" wird.

Re: Flächenwidmung

Verfasst: 28.12.2020, 11:11
von isidoro
Grundsätzlich hat nach jeder Neuwahl des Gemeinderates auch eine Überprüfung des Flächenwidmungsplanes zu erfolgen. Da bei einer Änderung oder Berichtigung alle Behörden bzw. alle Infrastrukturen zu hören sind, dauert diese Überprüfung zumindest ein bis 2 Jahre. In diesen Rahmen können auch Berichtigungen, welche durch neue Raumordnungsgesetze falsch sind, abgeändert werden. Die Gemeinden haben für solche Berichtigungen einen Zeitraum für eine Erledigung von 2 - 4 Jahren.