Willhaben-Kauf

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Elisabethmayer1
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Willhaben-Kauf

Beitrag von Elisabethmayer1 » 18.12.2020, 14:32

Liebe Rechtsfreunde!

Ich wende mich mit einer kurzen Frage an euch.
Ich habe mir eine gebrauchte Nähmaschine auf Willhaben gekauft, wurde laut Anzeige nur zum Probenähen verwendet und dann aus privaten Gründen neun Kauf online gestellt.
Nun habe ich die Maschine gekauft und es ist ein Teil davon innerhalb der ersten 5 min der Verwendung einfach kaputt gegangen. (Genauer: der Aufspuler funktioniert nach kurzer Verwendung ganz plötzlich nicht mehr) :(

Beim Kauf und in der Anzeige wurde die Gewährleistung und die Rückgabe nicht extra ausgeschlossen.
Ich bin derzeit im Kontakt mit dem Verkäufer, würde aber gerne davor wissen, was meine Optionen sind und wie sich die Rechtslage in diesem Fall verhält :?

Vielen Dank schon im Voraus :)



alles2
Beiträge: 3315
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Willhaben-Kauf

Beitrag von alles2 » 18.12.2020, 20:31

Da hat in dem Teil "aus privaten Gründen neun Kauf online gestellt" wohl der Fehlerteufel zugeschlagen. Zumindest kann ich mir keinen Reim daraus machen. Es ist halt die Frage, ob der Aufspuler schon vorher beleidigt war oder ob eine unsachgemäße Handhabung Deinerseits diesen Umstand begünstigt hat. Wie sich die Geschichte entwickeln wird, hängt freilich auch von der Fasson des vorherigen Besitzers ab.

Um einen ersten Überblick zu bekommen, füge ich der Einfachheit halber ein Zitat aus einem anderen Forenbeitrag mit dem Titele "Verkauf bei willhaben" ein. Wenn Du den Thread genauer anschauen möchtest, klicke einfach auf den nach oben gerichteten Pfeil im oberen Bereich des Zitats. Nachdem es ursprünglich aus der Sicht des Verkäufers verfasst wurde, habe ich einige Anpassungen vorgenommen, damit es aus der Perspektive eines Käufers verständlicher wird:
alles2 hat geschrieben:
19.01.2020, 18:22
Wenn die Gewährleistung (gilt glaube ich für 2 Jahre) nicht ausgeschlossen wurde, kann man theoretisch Verbesserung/Reparatur oder Austausch verlangen. Sollte das scheitern, kann die Preisminderung oder Wandlung (Auslösung des Vertrages) in Betracht gezogen werden, wobei Letztere weniger bei geringem Mangel gilt. Bei gröberen Mängel müsste der Verkäufer innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe beweisen, dass dem vorher nicht der Fall war [Anm.: dabei wird vermutet, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat]. Danach gilt Beweislastumkehr usw. usf.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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