Definition/Auslegung privater Wohnbereich in der 2. COVID-19-SchuMaV

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Jim Knopf
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Definition/Auslegung privater Wohnbereich in der 2. COVID-19-SchuMaV

Beitrag von Jim Knopf » 16.12.2020, 17:18

Zur folgenden Frage hab ich als rechtlicher Laie nicht wirklich eine Antwort finden können.
Wie ist den die Definition des Begriffes „eigenen privaten Wohnbereich“ in der (derzeit) noch aktuellen 2. Covid-19 Schutzmaßnahmen Verordnung? Bezieht sich das eindeutig auf den Hauptwohnsitz bzw. Nebenwohnsitz oder kann das auch ein wohnlich abgetrennter Bereich woanders sein, in dem man sich (mit Haushaltszugehörigen) getrennt von haushaltsfremden Personen in den Nachtstunden aufhält (20-6h) aufhält, sprich schläft? Beispiel z.B. in einer Immobilie von Freunden oder Verwandten mit zwei baulich getrennten (Wohn-)Einheiten. Dem verlangten Rückzug in den privaten Bereich über Nacht (keine Partys) würde damit ja genüge getan.
Desweiteren gilt ja das Decken eines Wohnbedürfnisses als Aufnahmegrund von den Ausgangsbeschränkungen. Dieses wird auf vielen Internetseiten meist mit dem Zweitwohnsitz in Verbindung gebracht - In der Verordnung finde ich dieses jedoch nicht explizit. Kann sich das (dringende) Wohnbedürfnis nicht auch auf eine andere Immobilie beziehen, weil der Hauptwohnsitz nicht in einer angemessenen Zeit erreicht werden kann (z.B. weil man nach einem Ausflug abends noch in Tirol ist und zu erschöpft/müde ist zum Hauptwohnsitz nach Wien zu fahren?
Danke schon mal für Hinweise/Erklärungen.



alles2
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Re: Definition/Auslegung privater Wohnbereich in der 2. COVID-19-SchuMaV

Beitrag von alles2 » 16.12.2020, 22:19

Abgesehen davon, dass ab morgen die "3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV" in Kraft tritt, gilt schon seit Frühling das Aufsuchen des Zweitwohnsitzes als "Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens".
Du hast aber die richtigen Erläuterungen gewählt, was sich mit der "Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung - FAQ " deckt:
Was bedeutet „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens”?
Unter die zulässige Voraussetzung der Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens fallen alle Verrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung dienen. Dies umfasst etwa nicht nur die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, sondern auch die Deckung eines Wohnbedürfnisses (z.B. an Zweitwohnsitzen), den Kontakt mit nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartnern, die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse (wie Friedhofsbesuche, individuelle Besuche von Kirchen und Gotteshäusern), die Grundversorgung von Tieren
sowie alle – auch nicht akute – Arztbesuche.
https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:444437f2-797b-4ca7-833c-8b2efdc1ec3f/201103_COVID-19-Schutzma%C3%9Fnahmenverordnung%20-%20FAQs.pdf

Zwischen 20 und 6 Uhr ist das Verlassen des "eigenen privaten Wohnbereiches" nur in Ausnahmefällen erlaubt, wobei das auch für den Zweitwohnsitz gilt.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Jim Knopf
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Re: Definition/Auslegung privater Wohnbereich in der 2. COVID-19-SchuMaV

Beitrag von Jim Knopf » 17.12.2020, 09:08

Vielen Dank Alles2,
Das hat sich ja nun auch mit der 3ten Schutzverordnung nicht geändert.
Meine Frage beantwortet die Antwort aber leider nur zum Teil. Wie Du selber zitierst aus der Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung - FAQ ist eine Ausnahme "Deckung eines Wohnbedürfnisses (z.B. an Zweitwohnsitzen)".
mit "z.B." schließt das also andere Immobilien und Wohnungen nicht aus, nach meinem Verständnis. Kann ich also an einem anderen Ort (keine Meldeadresse) bin ein Wohnbedürfnis geltend machen? Ich denke das diese Frage all jene interessiert, die außerhalb von Beherbergungsbetrieben die Möglichkeit haben, die Feiertage und Tage drumherum in anderen Wohnungen/privaten Ferienwohnungen zu verbringen (sei es von Freunden oder Verwandten). Ich gehe jetzt davon aus, dass man sich trotzdem zwischen 20 und 6 Uhr an die Ausgangsbeschränkung hält und sich dann als Haushalt in den privaten Bereich zurückzieht.
Für mich stellt sich die Frage wie ist das juristisch definiert "Deckung eines Wohnbedürfnisses"?

MG
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Re: Definition/Auslegung privater Wohnbereich in der 2. COVID-19-SchuMaV

Beitrag von MG » 17.12.2020, 10:20

Meines Erachtens sind von der Ausnahme des Aufsuchens von Zweitwohnsitzen nur "eigene", schon vorhandene "echte" 2.-Wohnsitze umfasst.

Das bewusste Aufsuchen fremder, vorübergehender Wohnmöglichkeiten ist von den Ausnahmen mAn nicht gedeckt. Die Argumentation mit dem "unerwarteten, plötzlichen und dringenden Wohnbedürfnis" wird im Fall der Fälle wohl nicht auf gerade fruchtbaren Boden fallen.
RA Mag. Michael Gruner
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Jim Knopf
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Re: Definition/Auslegung privater Wohnbereich in der 2. COVID-19-SchuMaV

Beitrag von Jim Knopf » 17.12.2020, 12:00

Danke MG,
ja ich denke dass das dringende plötzliche Wohnbedürfnis sicher als Schutzbehauptung ausgelegt werden würde.
Trotzdem ist es mir als Laien nicht wirklich ersichtlich ob ich jetzt zu Freunden in eine abgetrennte Wohneinheit fahren darf oder nicht. Ich verstehe, dass ich mich nach 20 Uhr in einen privaten Wohnbereich zurückziehen muss. Aber dass der an meinem Hauptwohnsitz gebunden ist, lese ich daraus nicht. Das kann man nur verstehen, wenn man die juristischen Definitionen der einzelnen Begrifflichkeiten genau kennt. Die rechtlichen Erklärungen mit (z.B. Zweitwohnsitzen) schließen aber auch anderes nicht aus und sind meiner Meinung nach deshalb schwammig formuliert (zumindest für mich als nicht Juristen).
Vielleicht ist es ja auch nicht eindeutig und es wäre als Einzelfall jeweils von einem Richter/einer Richterin zu entscheiden.

alles2
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Re: Definition/Auslegung privater Wohnbereich in der 2. COVID-19-SchuMaV

Beitrag von alles2 » 17.12.2020, 12:28

Das mit der 3. COVID-19-SchuMaV wollte ich nur als Hinweis angeregt haben, weil Du Dich noch an den Zweiten orientiert hast und hier auch noch andere mitlesen, die sich eben die neuere Fassung zu Herzen nehmen sollten. Es ist schon richtig, dass es hinsichtlich Deiner Frage nichts ändert, aber das tat es auch mit der 2. COVID-19-SchuMaV nicht, zumal diese Passage auch vorher bestand.

Ich habe Dir nur aufzeigen wollen, was alles erlaubt ist. Wenn nichts davon dabei, was Deinen Kriterien entsprechen würde, kannst Du davon ausgehen, dass es zumindest "nicht gerne gesehen wird". Die Verordnungen beschreiben eben Umstände, die erlaubt sind und wird keine Auflistung enthalten, was man nicht darf.

Und nachdem es "eigenen privaten Wohnbereiches" heißt, kannst Du davon ausgehen, dass das auch für den Zweitwohnsitz gilt. Sonst würde statt den drei Worten nur "Hauptwohnsitz" stehen, was es aber nicht tut. Auch der Zweitwohnsitz ist der eigene private Wohnbereich. Kann mir schwer vorstellen, dass sich da ein Amt, eine Behörde oder sonst was findet, der das anders sieht. Dann wäre das nämlich nicht unklar formuliert und bräuchte nicht erst durch ein Richter genauer erläutert werden.
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Re: Definition/Auslegung privater Wohnbereich in der 2. COVID-19-SchuMaV

Beitrag von MG » 17.12.2020, 13:50

Jim Knopf hat geschrieben:
17.12.2020, 12:00
Ich verstehe, dass ich mich nach 20 Uhr in einen privaten Wohnbereich zurückziehen muss. Aber dass der an meinem Hauptwohnsitz gebunden ist, lese ich daraus nicht.
Ich bin bei Ihnen, dass auch dieser VO-Text wieder einigen Murks enthält. Der maßgebliche Text (die Feiertagsaußnahmen lasse ich beiseite):

§ 2. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten
Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis
06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
..

...zur Deckung eines Wohnbedürfnisses.

Da es keinen Sinn hat, jegliches Verlassen des eigenen WB zu erlauben, nur damit man das Wohnbedürfnis dann wo anderes decken kann, stellt sich die Frage, was damit (wirklich) geregelt werden sollte. In Frage käme zB das Verlassen eines eigenen Wohnbereiches infolge einer behördlichen Anordnung (zB Wegweisung). Auch ein Lager eines Obdachlosen, der zB wegen der Kälte dann ein Obachlosenasyl oä. aufsucht, um dort zu übernachten, wäre mit dieser Textierung erfasst.

Zweitwohnsitze können damit nicht gemeint sein, weil die (= eigener privater Wohnbereich) darf man ja jederzeit bewohnen, man darf nur mAn nicht zwischen 20.00 und 0600 Uhr dorthin/von dort hin/wegfahren.

Und da Sie außerhalb des EIGENEN privaten WB zwischen 20.00 und 06.00 Uhr nicht verweilen dürfen, dürfen Sie sich auch nicht in fremden privaten Wohnbereichen, egal in welcher Form, aufhalten.
RA Mag. Michael Gruner
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Jim Knopf
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Re: Definition/Auslegung privater Wohnbereich in der 2. COVID-19-SchuMaV

Beitrag von Jim Knopf » 18.12.2020, 21:38

Danke Alles2 und MG für die Antworten. Mhh sehr interessant zumindest.
Nun wird ja ohnehin noch einiges auf uns zu kommen....
Gesund bleiben!
LG

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Re: Definition/Auslegung privater Wohnbereich in der 2. COVID-19-SchuMaV

Beitrag von Hank » 20.12.2020, 06:34

…Verordnungen führen einen Sachverhalt ja nur einer allgemeinen Regelung zu - es kommt auf den (Straf-)Bescheid an, der eine einzelne Angelegenheit entscheidet und den man dann im Fall des Falles am Verwaltungsgericht mit seinen guten und einleuchtenden Begründungen bekämpfen kann…

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Re: Definition/Auslegung privater Wohnbereich in der 2. COVID-19-SchuMaV

Beitrag von ChrisDFES » 20.12.2020, 23:29

Darf ich hier eine weiterführende Frage stellen.

Auf Basis der 3. COVID-19-SchuMaV gelten ja nur Ausgangsbeschränkungen von 20-6Uhr, dH nehmen wir mal das Haus einer Verwandten steht leer über Weihnachten.

Von 6-20Uhr darf ich aus jedem Grund raus, dH ich darf zum Haus fahren.

Das COVID-19-Maßnahmengesetz ermächtigt jedoch Regelung nur für "... bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs". (Es wird nicht der "eigene private Wohnbereich" ausgenommen, sondern generell der "private Wohnbereich")

Solange ich 6-20Uhr in dem Haus (welches als privater Wohnbereich gilt) verbringe, verhalte ich mich rechtskonform, oder?

Auch wenn die VO natürlich was anderes sagt. Oder gibt es hierzu schon Judikatur?

alles2
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Re: Definition/Auslegung privater Wohnbereich in der 2. COVID-19-SchuMaV

Beitrag von alles2 » 21.12.2020, 01:23

Das COVID-19-MG, welches ich seltsamerweise nicht bei JUSLINE aufspüren konnte, stellt lediglich das (übergeordnete) Grundgerüst für die Verordnungen dar und kann als deren Rahmenbedingung betrachtet werden. Solange es je nach epidemiologischer Situation diverse konkretere Verordnungen gibt, haben wir Bürger uns in erster Linie an diese zu orientieren. Das ist im anfangs genannten Gesetz in etwa aus § 1 (8), § 3 (2), § 4 (2) und § 5 (1) zu entnehmen.

Wenn ich die Worte des Gesundheitsministers richtig in Erinnerung habe, dann kann mit "bestimmte private Orte" jener Bereich gemeint sein, der für gewerbliche Zwecke genutzt wird. Also sollte sich - von mir aus - in den privaten vier Wänden eine Betriebsstätte oder der Arbeitsort befinden. Beispielsweise ein Rechtsanwalt hat seine Kanzlei bei sich zuhause.

Um auf der sichereren Seite zu sein, wäre es eine Möglichkeit, das Haus des Verwandten als Zweitwohnsitz anzumelden. Dann wäre es durch den "eigenen privaten Wohnbereich" gedeckt. Nach Weihnachten kannst Du es dann noch immer abmelden.
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Re: Definition/Auslegung privater Wohnbereich in der 2. COVID-19-SchuMaV

Beitrag von Nelly » 21.12.2020, 12:14

Bitt informiere dich auf afa-zone.at

Der VwgH hat die meisten von der Regierung erlassenen Verordnungen als verfassungswidrig befunden.
Dort steht auch wie du dich verhalten sollst, wenn du von der Polizei eine Anzeige bekommst. Wenn du einfach einen Einspruch einlegst, kommt in der Regl nach der 3 Tagen die Verständigung, dass die Anzeige fallen gelassen wurde.

Leider wissen das die Allerwenigsten, weil sie nur ORF schauen.

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Re: Definition/Auslegung privater Wohnbereich in der 2. COVID-19-SchuMaV

Beitrag von alles2 » 21.12.2020, 12:43

Das ist aber eine unfaire Unterstellung gegenüber dem ORF und deren Zuseher. Ich gehöre nämlich auch zu dieser Fraktion und gerade in der Sendung "konkret" melden sich immer wieder Juristen, die verfassungsrechtliche Bedenken über die Maßnahmen aussprechen. Dein Ratschlag, etwaige Anzeigen zu beeinspruchen ist auch nicht neu, weil das selbst in der Sendung "Bürgeranwalt" in der Form beratschlagt wurde. Ich glaube es war damals der Volksanwalt Dr. Walter Rosenkranz und das ist wirklich schon lange her.

Es gibt aber Leute, die wollen es erst gar nicht auf eine Anzeige ankommen lassen, weil sie mitunter nicht die Nerven dafür aufbringen, irgendwelche rechtlichen Angelegenheiten auszufechten. Dein Rat, das fast schon wie eine Aufforderung klingt, kann sich daher als eine Art Risikoanlage entpuppen. Bekommt man eine Strafe ausgesprochen, kann man bei einem Rechtsmittel "einfoarn" oder die nervliche/zeitliche Investition hat sich gelohnt.
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Re: Definition/Auslegung privater Wohnbereich in der 2. COVID-19-SchuMaV

Beitrag von ChrisDFES » 21.12.2020, 16:38

Nelly hat geschrieben:
21.12.2020, 12:14
Leider wissen das die Allerwenigsten, weil sie nur ORF schauen.
Ich möchte dies nicht nur auf den ORF beziehen (den ich im März als "Propagandasender" deklariert habe), jede Zeitung plappert nach was in den PKs gesagt wird.

Ist doch auch absichtlich, dass es die VO immer nur am Vorabend gibt. Viele PK mit "gewünschten Inhalten", die werden dann brav nachgeplappert, was in der VO dann drinnen steht ist was anderes weil das gewünschte nicht erlaubt wäre.

Auch jetzt: "Lockdown ab 26.12", was die Leute in meinem Umfeld schon alles aufführen ist schlimm. "Wart ma mal die VO ab, dann schau ma weiter".

Jim Knopf
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Re: Definition/Auslegung privater Wohnbereich in der 2. COVID-19-SchuMaV

Beitrag von Jim Knopf » 23.12.2020, 21:25

...aus der FAQ zur Novelle der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung geht hervor, das die Fahrt zum Nebenwohnsitz unter die Ausnahme „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse“ fällt "und sind daher auch erlaubt".
Unter dem Punkt Sport und Freizeit steht da:
"Die Übernachtung – egal, ob entgeltlich oder unentgeltlich – an einem anderen Ort ist allerdings nicht erlaubt (es sei denn, andere Aufnahmegründe treffen zu – z.B. dringendes Wohnbedürfnis, Unterstützungspflichten für andere Personen)."

Das ist ja interessant...zum Nebenwohnsitz darf ich ja wegen der Grundbedürfnisse sowieso fahren, d.h. dass sich ein dringendes Wohnbedürfnis auf was anderes beziehen muss....nur was? Was alles begründet ein dringendes Wohnbedürfnis als Ausnahme? Das wird ja scheinbar nirgendwo definiert. Gibt es dazu unter Juristen eine allgemein anerkanntes Verständnis was damit genau gemeint ist?

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