Kosten für Verfahrenshilfe
Verfasst: 16.09.2002, 14:54
Habe folgende Mitteilung erhalten:
Gegenständlich würden Ihnen - im Falle eines Obsiegens im Prozeß - Zinsen in Höhe von Euro 9.486,69 und Vertretungskosten unserer Kanzlei (von derzeit) Euro 6.546,78, somit unter Einrechnung des Kapitals rd. Euro 41.468,- zu ersetzen sein, der Vergleichsbetrag beläuft sich demgegenüber auf rd. Euro 25.435,- .
Da die Zahlung des Betrages von Euro 25.435,- eine Änderung in ihrer Vermögenslage bedingt und folglich im Sinne des § 68 Abs.2 ZPO und somit ein Entzug der Verfahrenshilfe nicht auszuschließen ist, erscheint es zielführend den Vergleichsbetrag von Euro 25.435,- zum Betrag von Euro 41.468 in Verhältnis zu setzen, und entsprechend dem Prozeßerfolg von 61% festzuhalten, daß Ihnen die Gegenseite durch die Zuzahlung von Euro 25.435,- jeweils 61% des Kapitals, der Zinsen und der Kosten, somit Euro 15.515,35 (Kapital), Euro 5.926,- (Zinsen) und Euro 3.993 (Kosten) ersetzt. Ihnen würde somit eine Betrag von gesamt Euro 21.441,35 (öS 295.039,40) zufließen.Dadurch könnte Ihnen nicht zu einem späteren Zeitpunkt die Zahlung eines Kostenbetrages von gesamt Euro 6.546,78 angelastet werden.
Bitte um Antwort, unter welchen Voraussetzungen ein Entzug der Verfahrenshilfe vermieden werden kann und ob es in meinem Fall grundsätzlich möglich wäre.
Gegenständlich würden Ihnen - im Falle eines Obsiegens im Prozeß - Zinsen in Höhe von Euro 9.486,69 und Vertretungskosten unserer Kanzlei (von derzeit) Euro 6.546,78, somit unter Einrechnung des Kapitals rd. Euro 41.468,- zu ersetzen sein, der Vergleichsbetrag beläuft sich demgegenüber auf rd. Euro 25.435,- .
Da die Zahlung des Betrages von Euro 25.435,- eine Änderung in ihrer Vermögenslage bedingt und folglich im Sinne des § 68 Abs.2 ZPO und somit ein Entzug der Verfahrenshilfe nicht auszuschließen ist, erscheint es zielführend den Vergleichsbetrag von Euro 25.435,- zum Betrag von Euro 41.468 in Verhältnis zu setzen, und entsprechend dem Prozeßerfolg von 61% festzuhalten, daß Ihnen die Gegenseite durch die Zuzahlung von Euro 25.435,- jeweils 61% des Kapitals, der Zinsen und der Kosten, somit Euro 15.515,35 (Kapital), Euro 5.926,- (Zinsen) und Euro 3.993 (Kosten) ersetzt. Ihnen würde somit eine Betrag von gesamt Euro 21.441,35 (öS 295.039,40) zufließen.Dadurch könnte Ihnen nicht zu einem späteren Zeitpunkt die Zahlung eines Kostenbetrages von gesamt Euro 6.546,78 angelastet werden.
Bitte um Antwort, unter welchen Voraussetzungen ein Entzug der Verfahrenshilfe vermieden werden kann und ob es in meinem Fall grundsätzlich möglich wäre.