Leider ist wieder niemand eingesprungen und ich muss das Heft in die Hand nehmen! Allein die Tatsache, dass man in diesem Thread auch auf andere Foreneinträge verweist, wo mir ein Malheur passiert sein soll, zeugt davon, dass Du es nicht gut mit mir meinst. Denn jene stille Mitleser, die mich als Sprachrohr sehen, die ich als verlängerten Arm betrachte, die mich supporten und sich nicht öffentlich auf mich einschießen, schreiben mir eine private Nachricht und empfehlen mir, was auszubessern, hinzuzufügen oder gar besser wegzulassen wäre. Gott sei Dank ist dieses Lager noch immer wesentlich größer als jenes, die im Forum mit bösen Kommentaren operieren!
Du solltest eigentlich Deine Fehler bedauern. Zumindest ich habe für mich nie den Anspruch eines professionellen Berater gestellt, denn sonst wäre ich ganz gewiss nicht hier. Solltest die Bezeichnung auf Dich bezogen sein, hast Du Deine eigene jämmerliche Realität. Für mich gibt es für jemanden, der auf die Argumente nicht weiter eingeht, so einige Begriffe, wobei Ignorant noch verhältnismäßig harmlos erscheint. Wenn man mit boshaften Unterstellungen beginnt, was nicht gerade für einen professionellen Berater spricht, braucht man sich nicht weiter über böswillige Antworten wundern. Also sich zuerst an der eigenen Nase fassen, bevor man andere beschießt.
Du bleibst mir noch immer der Beweis dafür schuldig, wo mir ein Fehler unterlaufen ist. Und bitte unterlasse es, von Dich auf andere zu schließen. Führt zu nichts. Traurig, wie sich da jemand rausredet und die Bedeutung des Grundgerüstes von Gesetzestexten beschreibt, das nicht wirklich jemanden hilft. Die Leute wollen sich nicht üblicherweise nicht mit "antiquierten" Bestimmungen auseinandersetzen.
Nochmal zum Mitschreiben, denn Du unterschlägst hier einiges. Nachdem die Beraterin den Fragesteller hinsichtlich Vermögen und Kapitalerträge verunsichert hat, wollte ich dem Notstandsbezieher die Angst hinsichtlich des Vermögens nehmen. Daher findet sich in meiner Antwort zu den AMS-Leistungen nie der Begriff Einkommen oder Einkünfte, sondern nur Vermögen!
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. Einkommen habe ich mich dahingehend nie geäußert, weil ich mir da selbst nicht sicher bin. Also habe ich eigentlich eh genau das gemacht, was Du mir ans Herz gelegt hattest. Wenn wer meint, diesbezüglich etwas beitragen zu können, dann bitte. Aber sich nicht auf diese unqualifizierte Art!
Leider ist aber Deine Antwort für mich nicht so eindeutig, wie es sich für Dich darstellt:
Bei der Notstandshilfe ist sehr wohl maßgeblich, welches Einkommen erzielt wird. Und dazu gehören [...] ausdrücklich auch Kapitaleinkünfte.
und
Auch aus § 36a AlVG ergibt sich eindeutig, dass der "Verkauf von Aktien" mit Gewinn einkommensrelevant ist [...].
Der § 36a AlVG gibt viel her, aber meiner Auffassung nicht, wie Du es abgeleitet haben möchtest. Auf welche genaue Wortwahl beziehst Du Dich? In der Form, wie Du es vermittelst, kann ich es nicht finden!
Dass Anträge nicht das Gesetz bilden, ist mir selbstverständlich klar. Das habe ich aber auch nie behauptet. Aber sie beruhen darauf. Mir ist völlig unverständlich, was Du mir damit sagen wolltest. Man kann auch nicht von jedem Antragsteller verlangen, dass er sich vorher durch das "AlVG" arbeitet. Also habe ich als Orientierungshilfe den Tipp gegeben, dass man in den Formularen jene Kriterien findet, auf die es ankommt. Die Höhe der Notstandshilfe berechnet sich durch einige Faktoren, wobei der AMS nur nach dem gehen kann, was im Antrag oder späteren Bestätigungen angegeben wird. Daher wird dort alles abgefragt, was der Sache dienlich ist. Der AMS wäre ja schön blöd, wenn nicht nach den wesentlichen Angaben gefragt werden würde. Man hätte sonst nichts in der Hand, um einen etwaigen Betrug durch Verschweigen etwaiger Einkommen/Einkünfte verfolgen zu können.
Da ich den "Antrag auf Notstandshilfe" gut genug kenne, um zu wissen, dass nach dem Vermögen nicht gefragt wird, habe ich mich nur zu diesem Punkt geäußert. Wie gesagt, wie es sich mit Dividenden oder dergleichen verhält, ist für mich noch ungewiss. Es gibt dort die Ja/Nein-Frage "Ich habe ein eigenes Einkommen.", aber ob darunter auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen, die man sich nur im Januar und Februar ausbezahlen ließ, kann ich nicht beurteilen. Und schon gar nicht, ob man die erwähnen muss, wenn man aktuell eine Antragstellung vornimmt. Mehr als die heurige Geringfügigkeitsdienstgrenze von 460,66 Euro fällt mir da nicht ein. Das ist aber nicht die Rede wert, wenn nicht klar ist, ob die damaligen Einkünfte eine Berechnungsgrundlage darstellen.
Auf jeden Fall ist für mich zu entnehmen, dass sich der Betroffene schon informiert hat, wie er es selbst auch von sich behauptet hat. Denn sonst würden nicht Begriffe wie Vermietung und Verpachtung fallen. Die werden nämlich auch genannt, wenn man sich in das "eAMS-Konto für Arbeitsuchende" einloggt und von dort aus den Antrag stellt. Als Information wird man zum folgenden Link verwiesen, wo die Begriffe zu finden sind:
https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/geld-vom-ams/notstandshilfe
Daher habe ich es sogar unterlassen, sogar die Gerinfügigkeitsdienstgrenze zu erwähnen, und mich stattdessen ganz von dem Thema rauszuhalten. Aber es bleibt dabei, wenn man wissen möchte, was relevant ist, kann man sich auch an das Formular orientieren. Dort zeigt sich, dass das Vermögen kein Kriterium ist. Das Einkommen sehr wohl. Und auf das bin ich nicht eingegangen. Daher wäre es toll, wenn sich wer findet, der die offenen Fragen noch beantworten könnte, ohne gleich jemand anzufahren!
Aber man merkt schon, dass Dir die Praxis fehlen könnte und nicht mehr als mit trockenen Paragraphen um Dich werfen kannst. Bei den Leistungsbeziehern, die ich kenne, muss die Notstandshilfe jedes Jahr neu beantragt werden. Nachdem es sich nicht um ein fortlaufendes Einkommen handelt und es dieses aktuell nicht gibt, ist nun die Frage, ob es schon beim ersten Antrag auf Notstandshilfe vergangenen Sommer überhaupt eine Erwähnung hätte finden müssen oder ob man es während dem aktuellen Leistungsbezug noch melden muss. Im letzten Fall wüsste ich nicht mal wie. Sollten sich während des Leistungsanspruchs mitunter die Einkommensverhältnisse ändern, ist das bekanntermaßen zu melden. Nur beim eAMS (unter eServices -> Meldungen von Einkommen), wo auch auf § 36a AlVG verwiesen wird, ist das Nachreichen von Dividenden oder sonstiges nicht vorgesehen (siehe von einem Mitglied eingereichtes Bild im Anhang). Da geht es mehr um die eigenen Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, eines Dienstverhältnisses und Renten oder die des Lebensgefährten. Also kein Wort von Kapitaleinkünften oder Aktiengewinnen. Daher habe ich mich da rausgehalten, was Du als offensichtlicher "alle2"-Anti-Sympathisant naturgemäß anders siehst.
Aufgrund der umfassend erläuterten Umstände bin ich geneigt zu meinen, dass die Gewinne des Fragestellers Anfang des Jahres nicht dem AMS zu melden wären. Wie gesagt, sicher bin ich mir da nicht, weshalb ich es noch offen ließ und darauf anfangs nicht einging. Deine Worte vermögen dabei nichts zu ändern, weil für mich keine Deckung mit § 36a AlVG ersichtlich ist. Weil ich nicht beim AMS bin, die AK aus Zeitgründen vorerst nicht damit bemühen wollte und auch sich andere mal konstruktiv einbringen sollen, wollte ich mich nicht näher damit beschäftigen.