Fragen zum Produkthaftungsgesetz!
Re: Fragen zum Produkthaftungsgesetz!
Wenn ein Dienstleister ein Produkt sachgemäß verwendet und er von einer nicht vorhersehbaren Gefahr wissen kann, ist dagegen kaum anzukommen. Ein typisches Beispiel sind fehlerhafte Brustimplantate. Da werden die Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche auch gegen den Hersteller bzw. dessen Versicherung und nicht gegen die Schönheitschirurgen oder Ärzte geltend gemacht. Sollte es aufgrund eines gescheiterten Vergleichs mit einem ausländischen Hersteller zu einem Prozess in Österreich kommen, müsste es nach dem fremden Recht erfolgen.
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