Zu viel überwiesen

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MarcoG.
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Zu viel überwiesen

Beitrag von MarcoG. » 20.11.2020, 11:21

Wenn man versehentlich einen falschen Betrag (in diesem Fall zu viel) bei einer Rechnung überweißt, gibt es dann einen Regress innerhalb einer bestimmsten Zeit den Betrag zurück zu verlangen oder ist es zb. in diesem Fall, 7 Wochen später zu spät und man hat einfach Pech, da man erst nach längerer Zeit draufgekommen ist? Danke LG



mastercrash
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Re: Zu viel überwiesen

Beitrag von mastercrash » 20.11.2020, 12:35

Bereicherungsrechtlich steht dem Zahlungsempfänger der zu viel überwiesene Betrag nicht zu.
Daher kann der zu viel bezahlte Betrag innerhalb der kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren zurückgefordert werden.

Das wird sich aber bei kleinen Beträgen nicht lohnen, auch deshalb nicht weil die andere Person sich den Aufwand für die Rücküberweisung durchaus angemessen zahlen lassen kann.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

MG
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Re: Zu viel überwiesen

Beitrag von MG » 20.11.2020, 14:13

Verjährungsfrist wäre meiner Meinung nach sogar 30 Jahre.
RA Mag. Michael Gruner
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alles2
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Re: Zu viel überwiesen

Beitrag von alles2 » 20.11.2020, 15:09

Berufst Du Dich vielleicht auf § 1431 ABGB iVm § 1479 ABGB?
Würde mich jetzt auch interessieren, was nun gelten würde, weil:

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Wichtige_zivilrechtliche_Haftungs-_und_Verjaehrungsfristen.html

MarcoG., (warum) lässt sich das nicht kurz und schmerzlos mit dem Zahlungsempfänger klären?
Zuletzt geändert von alles2 am 23.01.2023, 00:58, insgesamt 2-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

MG
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Re: Zu viel überwiesen

Beitrag von MG » 20.11.2020, 15:43

Rechtssatznummer
RS002016
Für Ansprüche aus § 1041 ABGB gilt ebenso wie für Bereicherungsansprüche nicht die Ausnahmsbestimmung des § 1489 ABGB, sondern sofern eine Leistung oder Lieferung im geschäftlichen Betriebe nicht vorliegt, wie im vorliegenden Falle, die dreißigjährige Verjährung (vgl SZ 12/14).

3 Jahre wären es, wenn der Fragesteller im Rahmen seines geschäftlichen Betriebes geleistet hätte.
RA Mag. Michael Gruner
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