Ärztliches Gutachten: Gibt es eine Frist, ab pers. Begutachtung, für die Erstellung eines Gutachtens
Verfasst: 20.11.2020, 08:58
Im Zuge eines Scheidungsverfahrens wurde vom zuständigen Richter ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben.
Die Untersuchung erfolgte am 28.11.2018.
Das Gutachten wurde am 18.10.2019 erstellt - nach Urgenz des gegnerischen Anwalts und darauffolgender Fristsetzung durch das Gericht.
Ist das zulässig? Ist eine ordnungsgemäße Beurteilung aufgrund der Gerichtsakten und der Untersuchung (persönlicher Eindruck) nach 11 Monaten zu erwarten?
Es geht mir hier nicht um den Inhalt des ohnehin nicht aussagekräftigen Gutachtens (n.M. eines anderen Facharztes), sondern um die dadurch erfolgte Verschleppung des Verfahrens um ca. 1 Jahr, die mir durch meinen Rechtsbeistand entstanden Kosten.
Besteht eine Möglichkeit, die Kosten für das Gutachten in Höhe von ca. € 1.300,-- aufgrund Fehlverhaltens des Sachverständen anzufechten.
Bitte um Unterstützung! Ich habe versucht, mich im Net schlau zu machen, blicke aber einfach nicht durch.
Die Untersuchung erfolgte am 28.11.2018.
Das Gutachten wurde am 18.10.2019 erstellt - nach Urgenz des gegnerischen Anwalts und darauffolgender Fristsetzung durch das Gericht.
Ist das zulässig? Ist eine ordnungsgemäße Beurteilung aufgrund der Gerichtsakten und der Untersuchung (persönlicher Eindruck) nach 11 Monaten zu erwarten?
Es geht mir hier nicht um den Inhalt des ohnehin nicht aussagekräftigen Gutachtens (n.M. eines anderen Facharztes), sondern um die dadurch erfolgte Verschleppung des Verfahrens um ca. 1 Jahr, die mir durch meinen Rechtsbeistand entstanden Kosten.
Besteht eine Möglichkeit, die Kosten für das Gutachten in Höhe von ca. € 1.300,-- aufgrund Fehlverhaltens des Sachverständen anzufechten.
Bitte um Unterstützung! Ich habe versucht, mich im Net schlau zu machen, blicke aber einfach nicht durch.