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Betrug 146 StGB

Verfasst: 14.11.2020, 10:39
von Bojan82
Hallo zusammen!
Ich war vor 9 Monate Opfer in einem Internet Betrug beim Privat Kauf.Kaufsumme bezieht sich auf 600 euro .Täter stammt aus DE (NRW)
Nach erstatteter Anzeige bekam ich nur diesen Brief vom Justiz!
Daher meine Fragen, ob der Fall von dem Staatsanwalt aus DE übernommen wird und wie lang kann dieser Prozess andauern,
welche Rechte stehen mir als Opfer zu?
Danke im voraus für jede Info!
Betrug.jpg
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Re: Betrug 146 StGB

Verfasst: 14.11.2020, 10:57
von mastercrash
Hier in Österreich geht es strafrechtlich erstmal gar nicht weiter.
Ohne Anhaltspunkte wird das Verfahren hier zurecht eingestellt.

Aber die deutsche Staatsanwaltschaft wurde ja um Übernahme der Strafverfolgung ersucht.
Wenn dort eher Anhaltspunkte gefunden werden, wird dort weiter ermittelt. Ansonsten wird auch dort eingestellt.

Andere Möglichkeiten außer abwarten und ggf nach einiger Zeit bei der DE Staatsanwaltschaft nachfragen sehe ich nicht.

Re: Betrug 146 StGB

Verfasst: 14.11.2020, 11:58
von alles2
Grundsätzlich ist das richtig, sofern in der Benachrichtigung sonst keine Rechtsmittel erwähnt werden. Darüber hinaus hast Du schon Möglichkeiten, wobei diese in Anlehnung des § 25 StPO (Strafprozessordnung) eher theoretischer Natur sein dürften. Die heimische Staatsanwaltschaft (StA) hat das Ersuchen wahrscheinlich rübergeschickt, weil die Straftat drüben ausgeführt worden sein dürfte. Die deutsche Staatsanwaltschaft kann es aber auch anders sehen und mit der Begründung ablehnen, dass der Ort der Straftat nicht eindeutig ist. In dem Fall würde die Zuständigkeit in jenem Bereich fallen, wo der Erfolg eingetreten ist.

Die Dauer des Verfahrens können wir Dir nicht sagen, weil uns der Umfang und die Anzahl der Opfer nicht bekannt sind.

Natürlich kann sich auch ein Staatsorgan vertun oder die Dinge falsch sehen. Daher kannst Du bei der Staatsanwaltschaft nachfragen, warum die aus deren Sicht nicht zuständig sind. Hingegen kann man bei berücksichtigungswürdigen Gründen (Befangenheit, öffentliche Sicherheit, ...) nach § 28 StPO einen Antrag stellen, dass der Fall sehr wohl von der "eigenen" StA übernommen werden soll.