Das sind halt die Spezialisten
Wenn man sie lässt schicken sie noch den armen Gerichtsvollzieher in die Bankfiliale um das Konto physisch mit „Kuckuck“ zu versehen.
Das sind halt die Spezialisten
Völlig richtig, diesen Schritt habe ich übersprungen. Die Erfahrung zeigt nur, dass nach erfolgter Pfändung weder Zahlung noch DS Erklärung einlangt und ohnedies in der Regel die DS Klage dann notwendig ist.MG hat geschrieben: ↑14.11.2020, 07:51Meines Erachtens nach ist weiter oben ein Tipp-/Gedankenfehler passiert.
Bei Vorliegen eines Titels (Urteiles) gegen eine GmbH kann man mittels Exekution (Forderungsexekution) gegen die GmbH, deren Anspruch (Forderung) gegenüber dem Gesellschafter auf Volleinzahlung des Stammkapitals pfänden. Der Gesellschafter ist dann der DRITTSCHULDNER und wird verpflichtet, die ausständige Stammeinlage einzuzahlen, aber nicht an die GmbH, sondern an den betreibenden Gläubiger.
Die oben genannte Drittschuldnerklage kommt aber meiner Meinung nach erst ins Spiel, wenn der Drittschuldner NACH bewilligter Exekution nicht leistet. Eine direkte Klagemöglichkeit gegen den Gesellschafter besteht mAn nicht.
In praktischer Hinsicht könnte es bei der Einbringung des Exekutionsantrages gegen die gelöschte GmbH zu Problemen kommen (zB. Zustellung).
Möglicherweise müsste dazu auch ein Nachtragsliquidator vom Gericht bestellt werden, an den dann zugestellt werden kann.
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