Gelöschte Gesellschaft

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Jusler
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Gelöschte Gesellschaft

Beitrag von Jusler » 10.11.2020, 18:06

Hallo :)

vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen:

Wir klagten den Mieter (= GmbH), da dieser den Mietzins nicht mehr bezahlte. Im Verfahren haben wir obsiegt.

Während des Verfahrens stellte sich heraus, dass
a) die Gesellschaft vermögenslos ist, das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde und die Gesellschaft in weiterer Folge im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde und
b) dass der Gesellschafter, welcher gleichzeitig Liquidator war, auf seine Stammeinlage iHv 30.000 bisher nur eine Einzahlung iHv 17.500 geleistet hatte.

Welche rechtlichen Schritte sind nunmehr möglich, um an das im Urteil zugesprochene Geld zu gelangen? (Nachtragsliquidation? Drittschuldnerklage?). Die GmbH wird ja nicht zahlen, da sie vermögenslos ist bzw. gelöscht wurde? Aber könnte man da nicht bei der nicht voll einbezahlten Stammeinlage einhaken?

Wäre über jeden Denkansatz froh! Wichtig wäre mir zu wissen, welcher praktische Schritt nun als nächstes notwendig ist. Danke



mastercrash
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Re: Gelöschte Gesellschaft

Beitrag von mastercrash » 11.11.2020, 09:42

Jusler hat geschrieben:
10.11.2020, 18:06
Aber könnte man da nicht bei der nicht voll einbezahlten Stammeinlage einhaken?
Ja und das wird auch der einzige Punkt sein, mit dem man vielleicht Erfolg hat. Die Gesellschafter haften bis zur Höhe der gezeichneten Summe für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die restlichen 12.500€ sind demnach noch offen.

Also wäre die Gesellschaft nicht gelöscht und damit die Rechtspersönlichkeit noch aufrecht, hätte die Gesellschaft eine Forderung gegen den Gesellschafter für die offene Stammeinlage, die man mit dem Titel pfänden könnte.

Das Problem ist ja nun, dass die Gesellschaft als Glied in der Kette fehlt. Wurde die Gesellschaft ohne Durchführung einer Liquidation aus dem Firmenbuch gelöscht? Ist sie jetzt tatsächlich gelöscht oder wurde bislang nur der Hinweis eingetragen, dass das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde?

Die Gesellschaft war ja insoweit nicht vermögenslos, als dass sie ja noch eine Forderung iHv 12.500€ gegen den Gesellschafter hatte.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

SK
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Re: Gelöschte Gesellschaft

Beitrag von SK » 11.11.2020, 18:11

Die Eintragung der Löschung im Firmenbuch hat nur deklarativen Charakter. Solange ein Vermögen besteht, "lebt" die GmbH weiter. Das Vermögen besteht darin, dass eine Forderung gegen den Gesellschafter über € 12.500,-- besteht (RIS-Justiz RS0059984 ).

Der richtige Weg wäre daher die Drittschuldnerklage gegen den Gesellschafter, bei einem rechtskräftigen Urteil gegen die GmbH.

Stutzig macht mich nur, dass die Insolvenz während des Verfahrens eröffnet wurde und ihr trotzdem obsiegt habt. Normalerweise tritt mit Insolvenzeröffnung eine Prozesssperre ein. Am besten direkt mit eurem Anwalt abklären.

MfG RA Sebastian Kinberger

Jusler
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Re: Gelöschte Gesellschaft

Beitrag von Jusler » 13.11.2020, 12:34

Vielen Dank erstmal für die beiden Antworten!

Vorerst möchte ich nur kurz mitteilen, dass mir ein Fehler unterlaufen ist: Die Stammeinlage beträgt 35.000 (hierauf geleistet: 17.500 - 17.500 sind also noch ausständig).
Wurde die Gesellschaft ohne Durchführung einer Liquidation aus dem Firmenbuch gelöscht? Ist sie jetzt tatsächlich gelöscht oder wurde bislang nur der Hinweis eingetragen, dass das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde?
Eine Liquidation wurde durchgeführt; die Gesellschaft hatte die Bezeichnung "in Liqu.", Liquidator war der Gesellschafter, dessen Stammeinlage nicht voll einbezahlt ist.

Sie ist nunmehr - wie man dem Firmenbuchauszug entnehmen kann - seit 30.09.2020 amtswegig gelöscht.
Stutzig macht mich nur, dass die Insolvenz während des Verfahrens eröffnet wurde und ihr trotzdem obsiegt habt. Normalerweise tritt mit Insolvenzeröffnung eine Prozesssperre ein. Am besten direkt mit eurem Anwalt abklären.
Es wurde damals im Februar eine Vertagungsbitte der Gegenseite beim BG eingereicht aufgrund der Einbringung eines Insolvenzantrages. Das LG fasste im Mai den Beschluss, dass das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wird, da der Schuldner zahlungsunfähig ist. Im Juli fand dann die nächste Verhandlung am BG statt, in der vorgebracht wurde, dass die Gesellschaft vermögenslos sei. Gelöscht wurde sie am 30.09.2020. Obsiegt haben wir schlussendlich im Oktober, da wir aufgrund der Rsp des OGH das Verfahren fortsetzten (RS0110979).
Die Eintragung der Löschung im Firmenbuch hat nur deklarativen Charakter. Solange ein Vermögen besteht, "lebt" die GmbH weiter. Das Vermögen besteht darin, dass eine Forderung gegen den Gesellschafter über € 12.500,-- besteht (RIS-Justiz RS0059984 ).
So habe ich das auch gefunden, allerdings mit dem zusätzlichen Erfordernis, dass der Anspruch gegen den Gesellschafter auf Einzahlung des restlichen Stammkapitals einbringlich sein muss... Der Gesellschafter ist Komplementär einer weiteren KG, dürfte wohl also einbringlich sein.
Der richtige Weg wäre daher die Drittschuldnerklage gegen den Gesellschafter, bei einem rechtskräftigen Urteil gegen die GmbH.
Was genau meinen Sie mit "bei einem rechtskräftigen Urteil gegen die GmbH?"

Vielen Dank!

mastercrash
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Re: Gelöschte Gesellschaft

Beitrag von mastercrash » 13.11.2020, 15:17

Jusler hat geschrieben:
13.11.2020, 12:34
Der richtige Weg wäre daher die Drittschuldnerklage gegen den Gesellschafter, bei einem rechtskräftigen Urteil gegen die GmbH.
Was genau meinen Sie mit "bei einem rechtskräftigen Urteil gegen die GmbH?"

Vielen Dank!
Er meint damit einen vollstreckbaren Titel (vollstreckbare Ausfertigung des Urteils) bei dem euch als Kläger gegen die GmbH der Betrag zugesprochen wurde. Ihr habt ja wie Sie geschrieben haben obsiegt. War es ein gewöhnliches Zivilverfahren steht in der Ausfertigung des Urteils im Spruch, die ihr bekommen habt, so etwas in der Art:

"Die Beklagte hat an den Kläger binnen 14 Tagen den Betrag XY bei sonstiger Exekution zu bezahlen"

Dieses Urteil ist die Grundlage für weitere Schritte.
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Jusler
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Re: Gelöschte Gesellschaft

Beitrag von Jusler » 13.11.2020, 16:32

Genau, das steht im Urteil, welches bald in Rechtskraft erwachsen wird. Ich bin nur davon ausgegangen, dass man nun eine Drittschuldnerklage gegen den Gesellschafter machen muss und nicht gegen die GmbH vorgehen kann (?)

mastercrash
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Re: Gelöschte Gesellschaft

Beitrag von mastercrash » 14.11.2020, 02:26

Jusler hat geschrieben:
13.11.2020, 16:32
Genau, das steht im Urteil, welches bald in Rechtskraft erwachsen wird. Ich bin nur davon ausgegangen, dass man nun eine Drittschuldnerklage gegen den Gesellschafter machen muss und nicht gegen die GmbH vorgehen kann (?)
Das ist auch richtig, nur müssen dafür zwei voneinander getrennte Tatsachen festgestellt werden:
1) Schuldet die GmbH euch tatsächlich den geforderten Betrag? Diese Tatsache gilt mit dem rechtskräftigen Urteil gegen die GmbH zu euren Gunsten als festgestellt und unstrittig.

2) Schuldet der Gesellschafter der GmbH den Betrag XY? Dies muss noch festgestellt werden, sollte beweistechnisch aber kein allzu großes Problem sein (Gezeichnetes Kapital abzüglich bislang geleistete Einlagen des Gesellschafters).

Ohne Punkt 1 ist Punkt 2 nicht relevant, denn der Schuldner der GmbH muss nicht an euch leisten, soweit nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dass die GmbH auch an euch leisten müsste.
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Hank
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Re: Gelöschte Gesellschaft

Beitrag von Hank » 14.11.2020, 03:42

…wobei die Eigenkapitaldecke österreichischer Unternehmen, zumal die einer GesmbH bekanntlich meist nur sehr dünn bis gar nicht vorhanden ist…

MG
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Re: Gelöschte Gesellschaft

Beitrag von MG » 14.11.2020, 07:51

Meines Erachtens nach ist weiter oben ein Tipp-/Gedankenfehler passiert.

Bei Vorliegen eines Titels (Urteiles) gegen eine GmbH kann man mittels Exekution (Forderungsexekution) gegen die GmbH, deren Anspruch (Forderung) gegenüber dem Gesellschafter auf Volleinzahlung des Stammkapitals pfänden. Der Gesellschafter ist dann der DRITTSCHULDNER und wird verpflichtet, die ausständige Stammeinlage einzuzahlen, aber nicht an die GmbH, sondern an den betreibenden Gläubiger.

Die oben genannte Drittschuldnerklage kommt aber meiner Meinung nach erst ins Spiel, wenn der Drittschuldner NACH bewilligter Exekution nicht leistet. Eine direkte Klagemöglichkeit gegen den Gesellschafter besteht mAn nicht.

In praktischer Hinsicht könnte es bei der Einbringung des Exekutionsantrages gegen die gelöschte GmbH zu Problemen kommen (zB. Zustellung).

Möglicherweise müsste dazu auch ein Nachtragsliquidator vom Gericht bestellt werden, an den dann zugestellt werden kann.
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mastercrash
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Re: Gelöschte Gesellschaft

Beitrag von mastercrash » 14.11.2020, 09:51

MG hat geschrieben:
14.11.2020, 07:51
Meines Erachtens nach ist weiter oben ein Tipp-/Gedankenfehler passiert.

Bei Vorliegen eines Titels (Urteiles) gegen eine GmbH kann man mittels Exekution (Forderungsexekution) gegen die GmbH, deren Anspruch (Forderung) gegenüber dem Gesellschafter auf Volleinzahlung des Stammkapitals pfänden. Der Gesellschafter ist dann der DRITTSCHULDNER und wird verpflichtet, die ausständige Stammeinlage einzuzahlen, aber nicht an die GmbH, sondern an den betreibenden Gläubiger.
Ja, sobald das Urteil gegen die GmbH rechtskräftig ist, würde ich zum Gericht gehen und dort einen Antrag auf Forderungspfändung stellen - man möge die Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter pfänden (nach § 294 EO), bzw vielleicht zuerst beim Amtstag den Sachverhalt einfach kurz mit einem Richter besprechen.
MG hat geschrieben:
14.11.2020, 07:51
In praktischer Hinsicht könnte es bei der Einbringung des Exekutionsantrages gegen die gelöschte GmbH zu Problemen kommen (zB. Zustellung).

Möglicherweise müsste dazu auch ein Nachtragsliquidator vom Gericht bestellt werden, an den dann zugestellt werden kann.
Eher nicht, zumindest nicht wegen der Zustellung. Man kann für eine juristische Person ersatzweise auch rechtswirksam beim gesetzlichen Vertreter (hier: Geschäftsführer) seiner Privatadresse zustellen. Sobald dem gesetzliche Vertreter der Beschluss zugestellt wurde, gilt er auch als der Gesellschaft zugestellt. Da der Gesellschafter in diesem Fall auch Liquidator war, handelt es sich vermutlich um den geschäftsführenden Gesellschafter. Daher kann ihm der Beschluss zur Forderungspfändung und die Benachrichtigung über die Pfändung zeitgleich übergeben werden.
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Re: Gelöschte Gesellschaft

Beitrag von Hank » 15.11.2020, 03:25

…wo nix ist, das weiß man seit Hunderten von Jahren, hat auch der Kaiser sein Recht verloren. Darüber können die schönsten Paragraphen nicht hinweghelfen…

MG
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Re: Gelöschte Gesellschaft

Beitrag von MG » 15.11.2020, 20:11

@Hank: Dass die Gesellschaft sehr wohl noch etwas Verwertbares hat, ist Ihnen beim Lesen schon aufgefallen, oder?
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Re: Gelöschte Gesellschaft

Beitrag von Jusler » 16.11.2020, 18:24

Vielen Dank für so viele ausführliche Antworten! Das hilft mir definitiv weiter :)

Hank
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Re: Gelöschte Gesellschaft

Beitrag von Hank » 17.11.2020, 04:41

…Leidtragende bei solchen Fällen sind letztlich die Gerichtsvollzieher, die sich jedes Jahr um eine Terminvereinbarung mit der verpflichteten Partei herumschlagen müssen…

MG
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Re: Gelöschte Gesellschaft

Beitrag von MG » 17.11.2020, 09:53

Gerichtsvollzieher bei der Forderungsexekution...ja eh klar, Hank!
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