Nur auf die Verhältnismäßigkeit sollte dadurch nicht aus dem Auge verloren werden, indem u.a. andere gefährdet werden.Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Das andere, was Du anspricht ist § 10 (1) StGB, was ich Dir bereits in Deinem Thread über Falschaussagen erwähnt hatte.
Und sollte eine Behörde nicht der Ansicht sein, kann man beispielsweise argumentieren, dass man eine mögliche Straftat wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 2 StGB abwenden wollte.