was genau bedeutet nicht Wissen,schützt vor Strafe nicht?

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alles2
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Re: was genau bedeutet nicht Wissen,schützt vor Strafe nicht?

Beitrag von alles2 » 29.10.2020, 21:31

Der Spruch in dem Titel ist vordergründig in einem anderen Zusammenhang zu verstehen. Wenn jemand nach den strafrechtlichen Maßstäben etwas verbrochen hat und es ihm nicht bewusst war/ist, wird der Sache trotzdem behördlich nachgegangen. Diese subjektive Unwissenheit ist daher keine Entschuldigung für ein Verstoß, Verbrechen, eine Ordnungswidrigkeit, Übertretung, Straftat oder was auch immer.

Was Zeugen anbelangt, die auch belangt werden können, wurde das bereits in einem anderen Thread erörtert:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=15998


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lexlegis
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Re: was genau bedeutet nicht Wissen,schützt vor Strafe nicht?

Beitrag von lexlegis » 29.10.2020, 23:39

Ganz genau, es ist der Justiz herzlich egal ob der Delinquent weiß oder nicht weiß, dass für sein Verhalten ein gesetzlicher Tatbestand existiert. Ausnahme ist ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum (Par 9 StGB).

Generell gilt aber: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Und der 9er is sehr restriktiv zu handhaben!

Nebenbei

Eine Anzeigepflicht gibt es für den normal sterblichen Bürger grundsätzlich nicht (anders: Ärzte, Polizisten,...).

Es gibt den 286 StGB. Den können Sie bei Zeiten einmal lesen. Ein nicht verhindertes Delikt mit > 1 Jahr Strafdrohung wird verlangt.

Ansonsten ist das Nichtmelden einer Straftat nie strafbar (außer als Garant iSd 2 StGB).

alles2
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Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: was genau bedeutet nicht Wissen,schützt vor Strafe nicht?

Beitrag von alles2 » 30.10.2020, 10:30

Wenn Du Dir die weiterführenden Hinweise zu Nutze machen würdest, wärst Du auf das hier gestoßen

https://www.jusline.at/gesetzeskommentare/456485904

Demnach ist die Garantenstellung:
Der Täter muss aufgrund einer besonderen rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung (einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung) dazu verbunden sein, in einer bestimmten Situation zu handeln. Jemand den eine solche Verpflichtung trifft, wird Garant genannt.
Die von "lexlegis" erwähnte Anzeigepflicht findest Du in § 78 StPO. Anwälte unterliegen aufgrund des Mandantengeheimnisses der Verschwiegenheitspflicht, wobei es auch da Ausnahmen gibt, wenn es u.a. darum geht, eine Straftat zu verhindern. Und pauschal kann man sämtliche Gutachter auch nicht in einen Topf schmeißen. Da greift wieder die von "lexlegis" erwähnte Unterscheidung, also z.B. ob es sich um einen "normal sterblichen Bürger" oder die Berufsgruppe der "Ärzte" handelt. Aber bitte beachte, dass die jeweilige Berufsgruppe in der Privatwirtschaft nur das zu melden hätte, was wirklich unter seinen Tätigkeitsfeld fällt und wozu daher dazu verpflichtet wären. Demnach muss es ein Arzt nicht melden, wenn man ihm eine begangene Drohung anvertraut. Hingegen sehr wohl, wenn er durch einen Patienten erfährt, wer ihn verletzt hat. Für mehr sei dazu nochmal auf § 78 StPO verwiesen.
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