Naja, aber es hat den Eindruck gemacht, als hätte er das Feuer gemacht, wenn er als einziger daneben sitzt.
Das ist nicht willkürlich, sondern eher eine Sache von Beweisen.
Die Polizisten würden bei einem Einspruch aussagen, sie hätten gesehen wie er neben dem Feuer als einziger saß, was ja auch stimmt, und auch das entsprechende Verwaltungsgericht würde es dann vermutlich als glaubhaft ansehen, dass er auch das Feuer gemacht hat. Das würde dann unter die freie richterliche Beweiswürdigung fallen. Er könnte aber auch glaubhaft machen, dass die eigentlichen Verursacher schon weg waren und er nur dort saß.
Das hat aber nichts mit Willkür zu tun und läuft in Deutschland genauso ab. Die Polizei schreibt auf was sie sieht und stellt daraufhin einen Strafbescheid aus, wenn sie einen Tatbestand erfüllt sieht. Der Beschuldigte kann dann Beschwerde einlegen und dann entscheidet ein Gericht was glaubwürdiger ist (grundsätzlich schon in dubio pro reo aber auch das hat seine Grenzen - in dubio pro reo wird nämlich nur bei einem begründeten und konkreten Zweifel angewendet).
Der Beweis wäre in dem Fall die Aussage der Polizisten, dass er als einziger neben dem Feuer saß und dass es dann wahrscheinlich nach aller Lebenserfahrung auch er war, der es angezündet hat. Es kann zwar blöd laufen, aber die Aussage von Polizisten und das mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu kombinieren ist ein zulässiges Beweismittel.
Da kann verschiedene Gründe haben. Erstens kann auch in Deutschland wie auch hier ohne Messung der Vorwurf einer gefährlichen Geschwindigkeit nach Augenmaß erfolgen (zB nach § 99 Abs 2 lit c StVO). Für den Polizisten war es besonders gefährlich und der Beschuldigte hätte dies erkennen müssen. Da reicht im Grunde genommen die subjektive Einschätzung des Polizisten.
Zweitens hängt es soweit mir bekannt ist mit dem feinen Unterschied in der Polizeiorganisation zusammen.
Hier in Österreich ist jeder Polizist selbst verantwortlich, für die Hoheitsakte die er macht. Auch wenn zwei Polizisten in einem Auto auf Streife sind, macht jeder unabhängig vom anderen seine Hoheitsakte. Der eine bestraft den ersten Raser wegen Geschwindigkeitsübertretung, der zweite Polizist den zweiten Raser, der erste wieder den Dritten usw...
Der eine Polizist hat dem anderen nicht dreinzureden, sondern müsste den behördlichen Weg über eine Meldung beim Vorgesetzten gehen, wenn er ein Fehlverhalten des Kollegen sieht. Das wird er aber erst im Ernstfall machen, nicht weil auf dem Strafzettel einem Beschuldigten 3 km/h zu wenig vorgeworfen werden. In Deutschland müssen sich beide Polizisten auf den Hoheitsakt einigen, da sie auch beide dafür im Zweifel gerade stehen. Und auch in Deutschland haben die Polizisten wie auch hier bei Verwaltungsstrafsachen Ermessensspielräume.
Und sowohl in Deutschland als auch in Österreich hat die Polizei bei Strafverfahren kein Ermessen. Es gibt daher nicht wirklich große Unterschiede.