Re: macht sich ein Arzt strafbar,der einem Schmerzpatienten,keinen Termin gibt?
Verfasst: 23.10.2020, 04:02
Wenn das Ärztegesetz verletzt werden würde, könnte ein disziplinarrechtliches Verfahren drohen. Theoretisch kann in gewissen Fällen ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet werden, wobei wir hier weit davon entfernt sein dürften. Realistischere Chancen hat man da schon, wenn ein Schaden entstanden ist und man zivilrechtliche Schadensersatzansprüche begehrt.
Wir wissen nicht, ob es sich um einen Kassenarzt bzw. Vertragsarzt geht oder ob es ein bestehendes Arzt-Patienten-Verhältnis gibt. Denn laut § 49 ÄrzteG (Ärztegesetz) ist ein Arzt verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Gibt es diese Übernahme nicht, hat er es außerhalb einer Lebensgefahr oder ohne triftige Gründe in der Hand, wen er behandeln will.
Hat der Arzt einen Kassenvertrag abgeschlossen, hat er sich an dem "Gesamtvertrag für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte" der ÖGK des jeweiligen Bundeslandes zu richten, wonach es unter § 11 gleich zu Beginn heißen sollte:
"Die Behandlungspflicht in der Ordination besteht gegenüber allen Anspruchsberechtigten, die den Vertragsarzt aufsuchen".
Zur weiteren Klärung kannst Du Dich an die Patienteninterventionsstelle oder der ÖGK Ombudsstelle wenden.
Wir wissen nicht, ob es sich um einen Kassenarzt bzw. Vertragsarzt geht oder ob es ein bestehendes Arzt-Patienten-Verhältnis gibt. Denn laut § 49 ÄrzteG (Ärztegesetz) ist ein Arzt verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Gibt es diese Übernahme nicht, hat er es außerhalb einer Lebensgefahr oder ohne triftige Gründe in der Hand, wen er behandeln will.
Hat der Arzt einen Kassenvertrag abgeschlossen, hat er sich an dem "Gesamtvertrag für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte" der ÖGK des jeweiligen Bundeslandes zu richten, wonach es unter § 11 gleich zu Beginn heißen sollte:
"Die Behandlungspflicht in der Ordination besteht gegenüber allen Anspruchsberechtigten, die den Vertragsarzt aufsuchen".
Zur weiteren Klärung kannst Du Dich an die Patienteninterventionsstelle oder der ÖGK Ombudsstelle wenden.