2 Berufe in einem Kalenderjahr

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Matsu
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2 Berufe in einem Kalenderjahr

Beitrag von Matsu » 20.10.2020, 00:33

Angenommen man hat den ersten Beruf für 8 Monate ausgeübt und ein Bruttoeinkommen in den 8 Monaten von 18000 erwirtschaftet. Danach war man 3 Monate arbeitslos und arbeitet dann noch 1 Monat als selbständiger für ein Unternehmen.
Verdient jedoch nur 1100 Euro in dem Monat. Wenn man jetzt ein Handy braucht für den Beruf als selbständiger kann man sich es trotzdem komplett als Werbungskosten abziehen lassen obwohl man nicht genug Steuern in dem einen Monat gezahlt hat da alles zusammengezählt wird und man insgesamt genug Lohnsteuer zahlen musste oder nicht weil man für den vorigen Job das Handy nicht gebraucht hat und somit die zu zahlende Lohnsteuer nicht berücksichtigt wird?



mastercrash
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Re: 2 Berufe in einem Kalenderjahr

Beitrag von mastercrash » 21.10.2020, 12:05

Matsu hat geschrieben:
20.10.2020, 00:33
noch 1 Monat als selbständiger für ein Unternehmen.
Wenn man nur für ein Unternehmen arbeitet ist man nicht selbständig, allenfalls hat man dann eine Scheinselbständigkeit ausgeübt (welche im Nachgang durch die Behörden und Sozialversicherungen wie eine abhängige Arbeit bewertet wird).
Es sei denn es war das erste Monat der Selbständigkeit zum Jahresende und im neuen jahr hat man als Selbständiger schon noch weitere Kunden? Wegen einem Monat wenn danach neue Kunden hinzukommen würde es schon passen nur einen Kunden zu haben.

Ich nehme mal an Sie sind nicht für längere Zeit nur für ein Unternehmen "selbständig".
Matsu hat geschrieben:
20.10.2020, 00:33
Wenn man jetzt ein Handy braucht für den Beruf als selbständiger kann man sich es trotzdem komplett als Werbungskosten abziehen
Ich glaube Sie bringen da ein paar steuerrechtliche Sachen gehörig durcheinander.
Ein Selbständiger (Neuer Selbständiger, Freiberufler, Gewerbetreibender) hat keine Werbungskosten. Ein Handy, welches auch teilweise Privat genutzt wird, kommt mit 50% Privatanteil in die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und wird dort mit den Einnahmen gegengerechnet. Bei einem Wert bis 800€ wird es wahlweise als GWG (geringwertiges Wirtschaftsgut) sofort in diesem Jahr abgeschrieben, darüber hinaus oder wahlweise auch unter 800€ als Anlage (AfA) auf die nächsten Jahre linear abgeschrieben.

Haben Sie dann damit in diesem Jahr als Selbständiger Verluste, können diese auf das nächste Jahr übertragen (Verlustvortrag) und dann mit den Einnahmen verrechnen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch mit anderen Einnahmen die Sie in diesem Jahr hatten gegengerechnet werden (Verlustausgleich). Passiert das aber öfters hintereinander ist es für das Finanzamt Liebhaberei (das heißt Verluste aus der Selbständigkeit können dann nicht mehr vorgetragen oder verrechnet werden). Das Thema ist aber zu komplex um hier alle Facetten detailliert darzulegen.

Ggf sollten Sie einen Steuerberater konsultieren. Wenn Sie als Selbständiger Rechnungen ausstellen, müssen Sie auch eine Buchhaltung betreiben und wenn Sie diese nicht selbst in der Lage sind ordnungsgemäß zu führen und die periodischen Erklärungen abzugeben brauchen Sie eh einen Buchhalter/Steuerberater.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

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