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In Geschäft bar bezahlt, aber erfundenen Namen angegeben

Verfasst: 16.10.2020, 20:32
von frenz
Kurzform der Frage:
Ich gehe in ein Geschäft, kaufe dort etwas und zahle das sofort.
Der Verkäufer möchte meinen Namen plus Anschrift auf die Rechnung schreiben.
Ich gebe einen erfundenen Namen an.
Habe ich von rechtlicher Seite hier etwas zu befürchten?

Langform der Frage (falls irgendwelche Hintergründe nötig sind):
Ich handle gewerblich mit Ersatzteilen für Heizungsanlagen.
Manche Ersatzteile bekommt man nur direkt über den autorisierten Handel des jeweiligen Heinzungsherstellers, ich kaufe diese daher - quasi wie ein x-beliebiger Privatkunde - bei den zahlreichen Vertragspartnern/Filialen des Herstellers.
Ich gehe dort hin, kaufe, zahle sofort und bar, alles erledigt.
Da ich inoffiziell weiß dass der Hersteller nicht begeistert ist wenn Wiederverkäufer bei ihm kaufen, kaufe ich in unterschiedlichen Filialen, damit ich in keiner Filiale als häufiger Käufer auffalle.
Im Regelfall bekommt man eine Rechnung ohne Eindruck eines Käufernamens.
Vereinzelt sind jedoch Verkäufer dabei, die generell darauf bestehen auf die Rechnung Kundenname+Anschrift zu schreiben (vermutlich um Adressen für Postmailings etc. zu bekommen).
In solchen Fällen gebe ich erfundenen Namen und Anschrift an (alles passiert mündlich, es werden keine Nachweise verlangt und es wird auch von keiner Seite irgendwas unterschrieben).
Das tu ich deshalb, weil die Filialen wahrscheinlich die Kundendaten verknüpfen, und ich möchte vermeiden dort als großer Einkäufer aufzufallen.
(Falls jemand steuerlich einen Einwand hat: Rechnungen bis 400 Euro sind auch ohne Empfängerangabe vorsteuerabzugsberechtigt; auch abweichende Namen werden von der Finanz toleriert, wenn es plausiblel ist).
Die Wahrscheinlichkeit dass das irgendwan auffällt ist zwar gering, trotzdem würde ich gerne wissen ob es rechtliche Probleme geben kann wenn man für eine BAR-Rechnung einen erfundenen Namen/Anschrift angibt?
(Steuerliche Probleme meine ich ausdrücklich NICHT, das wird alles korrekt versteuert von mir).
Der Ordnung halber sei erwähnt dass das absolut unspektakuläre Produkte sind die keinerlei gesetzlichen Einschränkungen unterliegen und die jedermann frei kaufen kann.

Re: In Geschäft bar bezahlt, aber erfundenen Namen angegeben

Verfasst: 16.10.2020, 23:04
von Hank
…auch Täuschung wird von der Rechtsordnung nicht toleriert. Leistungen und Vorteile auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat, weil kein Vertrag Zustandekommen wäre (siehe AGB), können zurückverlangt werden…

Re: In Geschäft bar bezahlt, aber erfundenen Namen angegeben

Verfasst: 17.10.2020, 00:25
von frenz
Danke für die Antwort, leider verstehe ich diese Antwort bzw. den Hinweis auf AGB (soll damt die Verkäufer-AGB gemeint sein?) nicht wirklich.

In den Verkäufer AGB gibt es keinerlei Einschränkung auf einen bestimmten Kundenkreis (wie z.B. kein Verkauf an Wiederverkäufer oder ähnliches), falls das gemeint wäre?!
Die Leistung würde ich daher auch bekommen wenn ich meine richtigen Namen angebe (jedoch habe ich den Verdacht, dass laufende Einkäufe auf meinen Namen das Interesse des Verkäufers an meinem Geschäft wecken könnte, was ich natürlich vermeiden möchte).

Die Frage die mich beschäftigt ist, ob es strafbar ist wenn man in einer solchen Situation einen falschen Namen angibt.

Re: In Geschäft bar bezahlt, aber erfundenen Namen angegeben

Verfasst: 17.10.2020, 11:41
von MG
Meiner Ansicht nach ist Ihr Verhalten strafrechtlich irrelevant.

Auch die von "Hank" angesprochene Täuschung kommt nicht in Frage, da ja auch "in den Rechten eines Dritten" kein Schaden erzeugt wird.

§108 StGB Täuschung:
(1) Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hoheitsrechte gelten nicht als Rechte im Sinn des Abs. 1.

(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.

Re: In Geschäft bar bezahlt, aber erfundenen Namen angegeben

Verfasst: 17.10.2020, 11:49
von mastercrash
frenz hat geschrieben:
16.10.2020, 20:32
Kurzform der Frage:
Ich gehe in ein Geschäft, kaufe dort etwas und zahle das sofort.
Der Verkäufer möchte meinen Namen plus Anschrift auf die Rechnung schreiben.
Ich gebe einen erfundenen Namen an.
Habe ich von rechtlicher Seite hier etwas zu befürchten?
Zur Strafbarkeit:
Eine Strafbarkeit sehe ich keine, insbesondere wenn er erst nach dem Namen fragt, nachdem er eh schon de facto mit Ihnen kontrahiert hat bzw. den Kaufvertrag auf jeden Fall mit Ihnen abschließen würde.

Es gibt den § 108 StGB (die Täuschung). Als Straftatbestand eine mittelgroße Katastrophe in Bezug auf das Bestimmtheitsprinzip, teilweise gibt es gute Argumente von Juristen den Tatbestand sogar als verfassungswidrig anzusehen (vgl zB Weiß AnwBl 1989, 248 ff).

Jemand täuscht über Tatsachen, wodurch dadurch jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet wird, die er sonst nicht tun würde, wodurch er ein Recht, das er hat, nicht ausübt. Nach Meinung mancher Juristen kann der Schaden in einem Eingriff in die Dispositionsfreiheit des anderen bestehen (er also, weil ihm nicht die Wahrheit gesagt wird, nicht die Wahl hat, anders zu reagieren obwohl er dies tun würde).

Da würde ich mir aber KEINE Sorgen machen.

Um einen Fall zu beschreiben, der EHER den Tatbestand erfüllen könnte:
Der Verkäufer kennt Sie namentlich aber nicht persönlich und hat Sie auf einer "schwarzen Liste" (er will keinesfalls mit Ihnen kontrahieren! Sie sind die Konkurrenz oder was auch immer). Um dennoch an den Vertrag zu kommen geben Sie sich als jemand anderes aus. Sie zahlen die Ware wie beschrieben sofort. Da die ganzen Vermögensdelikte dadurch eh mangels Bereicherungsvorsatz wegfallen, könnte eine Täuschung nach § 108 StGB übrig bleiben, weil Sie die andere Vertragspartei zu einer Handlung (Vertragsabschluss) unter Irrtum verleitet haben und ihn dadurch in seinem Recht, nicht mit Ihnen zu kontrahieren geschädigt haben.

Zivilrechtlich kann der andere Vertragspartner natürlich dahinter kommen, dass Sie das letzte mal falsche Daten angegeben haben und sich dann künftig im Rahmen der Vertragsfreiheit weigern, mit Ihnen weitere Geschäfte abzuschließen. Da beim Verkauf von Ersatzteilen für Heizungsanlagen kein Kontrahierungszwang besteht (es sind keine Waren des täglichen Bedarfs) haben Sie dann das letzte mal bei ihm eingekauft.

Re: In Geschäft bar bezahlt, aber erfundenen Namen angegeben

Verfasst: 17.10.2020, 21:05
von Hank
...es gibt eben auch zivilrechtliche Täuschung nach § 870 ABGB...

Re: In Geschäft bar bezahlt, aber erfundenen Namen angegeben

Verfasst: 17.10.2020, 21:23
von Das_Pseudonym
:wink: Sag einfach das ist aus Datenschutzrechtlichen Gründe nicht möglich das du deinen Namen und Adresse hergibt da es für einen Barverkauf nicht notwendig ist diese Daten zu erheben.

(Eine neue Methode für alle Frauen die jemanden abblitzen lassen möchten :lol: .)

Re: In Geschäft bar bezahlt, aber erfundenen Namen angegeben

Verfasst: 17.10.2020, 22:23
von mastercrash
Hank hat geschrieben:
17.10.2020, 21:05
...es gibt eben auch zivilrechtliche Täuschung nach § 870 ABGB...
Die bringt in diesem Fall aber nichts...
frenz hat geschrieben:
16.10.2020, 20:32
Ich gehe in ein Geschäft, kaufe dort etwas und zahle das sofort.
Die zivilrechtliche Täuschung erlaubt es, von einer vertraglichen Pflicht die noch nicht erbracht wurde zurückzutreten, also den Vertrag einseitig vor Leistungserbringung aufzuheben.

Da der Fragesteller die Ware im Geschäft aber schon übergeben bekommen hat, ist die Leistungspflicht des Getäuschten schon erbracht. Der § 870 ABGB erlaubt es nicht, die bereits erbrachte Leistung zurück zu fordern, sprich den Vertrag inkl. gegenseitig erbrachter Leistungen rückabzuwickeln.

Außerdem müsste der Getäuschte beweisen, dass er nur durch die Täuschung (Angabe falscher Personalien) den Vertrag abgeschlossen hat, was in diesem Fall meiner Meinung nach auch nicht einfach ist.

Re: In Geschäft bar bezahlt, aber erfundenen Namen angegeben

Verfasst: 18.10.2020, 01:55
von alles2
Also wenn der letzte Absatz ein Kriterium bei der Frage über die zivilrechtliche Täuschung darstellt, verstehe ich nicht, warum das nicht einfach sein sollte. Ob der Getäuschte beweisen kann, "dass er nur durch die Täuschung (Angabe falscher Personalien) den Vertrag abgeschlossen hat", oder er bestätigen kann, dass er bei Angabe richtiger Daten den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (sprich der umgekehrte Fall), sollte doch ghupft wie ghatscht sein.

Genau von dem letzten Szenario spricht ja der Fragesteller an drei verschiedenen Stellen. Er befürchtet, dass die Filialen vernetzt sind und er somit als großer Einkäufer auffallen könnte. Denn er geht davon aus, dass Wiederverkäufer beim Hersteller unerwünscht sein könnten. Und wenn der Verkäufer Wind davon bekommen würde, würde die Sache auffliegen und es könnte passieren, dass mit dem Verkäufer kein Kaufvertrag mehr zustande kommen würde. Um das zu vermeiden hat sich der Käufer dazu entschlossen, nicht die echten Daten preiszugeben.

Entweder ich habe einen Denkfehler oder hier wurde etwas großzügig übersehen.

Re: In Geschäft bar bezahlt, aber erfundenen Namen angegeben

Verfasst: 18.10.2020, 11:34
von frenz
Das_Pseudonym hat geschrieben:
17.10.2020, 21:23
:wink: Sag einfach das ist aus Datenschutzrechtlichen Gründe nicht möglich das du deinen Namen und Adresse hergibt da es für einen Barverkauf nicht notwendig ist diese Daten zu erheben.
Wenn ich als "Querulant" auftrete, weil ich darauf beharre keinen Namen auf die Rechnung zu bekommen, dann wäre das auffällig. Und auffallen ist genau das, was ich nicht möchte.

Momentan ist es ja so, dass 10 Einkäufe komplett problemlos verlaufen und die Verkäufer gar nichts wissen wollen.
Aber beim 11. erwischt man einen übereifrigen Verkäufer der alle Daten auf der Rechnung vermerken möchte.
Zu diesen Zeitpunkt ist der Verkaufsprozess schon fortgeschritten, so dass es ebenfalls auffällig wäre, würde ich plötzlich vom Kauf Abstand nehmen. Daher in diesen Einzelfällen die falsche Empfängerangabe.
Man würde mir das Zeug auch mit korrekter Empfängerangabe verkaufen. Aber möglicherweise (Vermutung von mir), nach dem x-ten Kauf, könnte es irgendwann Probleme geben wenn mein Name zu oft irgendwo auftaucht. Und soweit möchte ich es gar nicht kommen lassen.

Mir geht es in erster Linie darum dass ich nicht irgendwann eine Vorstrafe oder sowas riskieren kann weil ich das mache.
Dass es theoretisch (z.B. im Extremfall Hausverbot bei einem der Händler) Konsequenzen eines Händlers geben kann, macht mich dagegen nicht nervös.

Re: In Geschäft bar bezahlt, aber erfundenen Namen angegeben

Verfasst: 18.10.2020, 13:47
von alles2
Naja, ich sehe die Sache nicht so eindeutig wie manch andere. Muss mich hier aber mit meinen Meinungen zurückhalten, weil ich sonst zu gerne von einigen vermeintlichen Besserwissern persönlich angegriffen werde, die manchmal die Praxis nicht wahrhaben wollen. Eine Eigenschaft die man oft genug auch gewissen Politikern nachsagt, wenn sie ein Ressort bedienen, für das Ihnen die Praxis fehlt.
Da man dann sehr ungalant angegangen werden kann und wenn ich mir eher unsicher bin, beobachte ich zuerst gerne mal die Szenerie und melde mich erst unter gewissen Umständen zu Wort. Denn ich lege eine verhältnismäßig eher zurückhaltende Diskussionskultur an den Tag, wenn ich mal nicht einer Meinung bin (ausgenommen Konfrontationskurse).

An den Fragesteller:
Ich habe sowas ähnliches durchgezogen wie Du, nur online auf Amazon Marketplace. Es ging um Video-Sprachanlagen eines französischen Händlers, welche im Hersteller-Land wesentlich günstiger angeboten wurde, wie in Deutschland. Nachdem ich wusste, dass es nur von wenigen lizenzierte Händler vertrieben werden durfte (mir wurde es als gewerblicher Händler verwehrt), entschloss ich mich, eine gewisse Menge bei den ausländischen Händlern über mehrere Käufer-Accounts zu erwerben, um es dann über mein gewerbliches Verkäufer-Konto anzubieten.

Es hatte nicht lange gedauert, da hatte sich der Hersteller direkt bei mir gemeldet und ich solle belegen, wo ich die Sachen bezogen habe. Die Wahrheit hatte ich vertuscht, während kein autorisierter Händler was mit meinem Namen anfangen konnte. Ich mir wurde aufs Übelste gedroht. Nicht nur wegen Verletzung der geistigen Eigentumsrechte, sondern auch wegen Täuschung. Inwiefern es tatsächlich soweit gekommen wäre, kann ich nicht beurteilen, da wir uns auf eine Entschädigung geeinigt hatten.

Daher bin ich mir nicht zu 100% sicher, ob Deine Situation wirklich sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich unbedenklich ist. Neben den bereits genannten Eigentumsrechten ging es auch um den unlauteren Wettbewerb, dem ein Verstoß gegen Lizenzvereinbarungen zugrundeliegt. Daher hatte man zumindest in meinem Fall anscheinend nicht behaupten können, dass "in den Rechten eines Dritten" kein Schaden erzeugt wurde (Zitat von oben).
Im Gegenteil, es wurde argumentiert, dass den Konkurrenten ein Schaden entstanden ist, weil die privaten Käufer die Artikel bei mir anstatt bei den legitimierten Händlern erworben haben. Der Hersteller hat sogar genau gewusst, wie viele Exemplare ich veräußert hatte und selbst einen Testkauf vorgenommen, um an gewisse Daten zu kommen.

Ich würde aber auch meinen, dass bei Dir nicht großartig was passieren würde. Aber Dir geht es ja um die theoretische Möglichkeit. Auch weiß man nicht, in welche Dimension es sich bei Dir entwickeln würde, wenn Du Dich auf der sicheren Seite fühlen würdest.
Hausverbote bedürfen keiner gerichtlichen Verurteilung. Das Hausrecht hat eben der Händler. Nur wenn das Verbot beispielsweise diskriminierender Natur ist, sollte er davon absehen.

Re: In Geschäft bar bezahlt, aber erfundenen Namen angegeben

Verfasst: 18.10.2020, 14:23
von Das_Pseudonym
Servus
Ich behaupte mal der Hersteller kann sehr wohl raus finden wo etwas gekauft wurde weil durch eine Serien No. kann er theoretisch raus finden an welchen Grosshändler die Ware geliefert wurde. Wenn der Grosshändler auch noch in die Bücher schaut wohin es ging ist es nicht schwer.
Dazu kommt noch das es eventuell Probleme für den Endkunden geben könnte bezüglich Garantie. Manche Firmen haben in jeden Land eine andere Garantie bestimungen was und wie lange abgedeckt ist. Daher könnte es sein wenn du ein Französisches Produkt als Händler Verkaufst könnte der Kunde Probleme bekommen wenn er aus AT einen AT Support Kontaktiert. Und selbst wenn die Leute es nach Frankreich schicken würden könnte sich der Hersteller weigern das Produkt wieder nach AT zurück zu schicken.
Ich habe mir selber schon mal gebrauchte Produkte im Ausland gekauft die aus den US Markt gekommen waren. Der Weltweit agierende Hersteller meinte das Ich bez. Software, FW,... den US Support kontaktieren müsste. :roll: Nachdem Ich wusste das mein Produkt kein EU ist konnte Ich damit umgehen. Einen Endkunden würde Ich sowas NIEMALS anbieten ausser er würde mir schriftlich bestätigen das es Probleme geben könnte.

Re: In Geschäft bar bezahlt, aber erfundenen Namen angegeben

Verfasst: 18.10.2020, 14:30
von alles2
Bei mir ging es nicht um die Seriennummer, sondern dass der Hersteller den Markt beobachtet hat oder - und das war eher aus den Mails zu entnehmen - ein Konkurrent, der mit meinem Preis nicht mithalten konnte, sich beim Hersteller beschwert oder mich gemeldet hat. Klar, der Händler möchte vom Hersteller auch wissen, wie der große Preisunterschied möglich ist, während er sich im Gegensatz zu mir an die Vertragsvereinbarungen (weil nicht vorhanden) halten muss.

Re: In Geschäft bar bezahlt, aber erfundenen Namen angegeben

Verfasst: 18.10.2020, 14:36
von Das_Pseudonym
Ich habe Jahrelang in der IT Branche gearbeitet und kenne das Problem mit den "G...z" dort werden Produkte (weit) unter unseren AT Grosshandels Preis verkauft.
Darf ein deutscher nach AT sachen mit der deutschen Umsatzsteuer verkaufen?
Wie sieht es aus mit den Abgaben (oder wie man auch korrekt dazu sagt) wie die Urheberrechtsabgabe? Die sind in DE DEUTLICH geringer als bei uns! Wenn ein deutscher zb. einen Drucker mit der Deutschen Abgabe verkauft ist der Endpreis somit DEUTLICH unter unseren. Das ist meiner meinung nach nicht Fair.

Re: In Geschäft bar bezahlt, aber erfundenen Namen angegeben

Verfasst: 18.10.2020, 15:19
von alles2
Abgesehen davon, dass jedes Unternehmen bestrebt ist, wirtschaftlich zu überleben, und obwohl auch das nicht hierher gehört, gehe ich nur kurz und grob auf die nicht näher definierte Frage ein (geht es um Warenhandel/Dienstleistung?, Verkauf an Gewerbe/Privatperson?).

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb zwischen Unternehmen gilt das Empfängerortprinzip. Soll heißen, der Lieferant ist in seinem Land steuerbefreit, während der Empfänger es nach dem Steuersatz seines Land versteuern muss. Auf der Rechnung findet sich dann der steuerfreie Vermerk wie beispielsweise "ig Erwerb". Also ich für meinen Teil kann da keine Ungerechtigkeit erkennen.