welche Ausnahmen,gelten bei der Amtsverschwiegenheitspflicht?

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alles2
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Re: welche Ausnahmen,gelten bei der Amtsverschwiegenheitspflicht?

Beitrag von alles2 » 15.10.2020, 01:36

Zum Thema kann man sich in Art. 20 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) einlesen.

Wenn die Behörde meint, sie müsse Dir das Ergebnis nicht melden, dann würde ich das einfach so hinnehmen. Mit Deiner Meldung hast Du die Verantwortung in der Hände übergeben und diese wird üblicherweise die erforderlichen Schritte einleiten. Das ist durchaus so üblich und höre ich immer wieder. Die Behörde wird Dir ja wohl keinen Holler erzählen. Es deckt sich eben mit meinen Erfahrungen. Wenn tatsächlich Gefahr besteht, kannst Du darauf vertrauen, dass man dann an Dich herantreten würde!


Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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