In der Sendung "Am Schauplatz Gericht" vom 1.10.2020 mit dem Titel "Der wehrhafte Nachbar" wurde genau das thematisiert (siehe letzter Beitrag):
https://tv.orf.at/program/orf2/20201001/908502401/story
Da hatte die Gegenseite durch diverse Befangenheitsanträge und krankheitsbedingtes Fernbleiben von der Verhandlung das Ganze in die Länge gezogen. Soweit ich es entnommen habe, war das Gericht dagegen machtlos, während das Ende nicht absehbar war. Daher sind mir keine Fristen bekannt. Aber wenn es dem Richter zu bunt wird, kann er diverse Beweisanträge ablehnen.
ab,wann spricht man von einer Verschleppung des Prozzeses?
Re: ab,wann spricht man von einer Verschleppung des Prozzeses?
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: ab,wann spricht man von einer Verschleppung des Prozzeses?
Ich hatte auch schon Fälle, da ging das mal schneller, mal dauerte es länger. Also alles nichts aufregendes. Man sollte nur aufpassen, dass man nicht irgendwann glaubt, dass ein Komplott gegen sich im Gange ist, indem man irgendwelche wirren Dinge hineininterpretiert. Wer weiß, vielleicht war es nicht so einfach, einen adäquaten Ersatz zu finden, der zeitnah der Gutachtensbestellung nachkommen konnte.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: ab,wann spricht man von einer Verschleppung des Prozzeses?
Sowas ähnliches ist mir nur bei Ermittlungsverfahren bekannt, wo es grundsätzlich eine Höchstdauer von 3 Jahren gibt und diese immer wieder um 2 Jahre verlängert werden kann (108a StPO).
Bei Zivilangelegenheiten kann das Verfahren nach § 169 ZPO ruhen, aber von einer diesbezüglichen Höchstfristweiß ich nichts.
Bei Zivilangelegenheiten kann das Verfahren nach § 169 ZPO ruhen, aber von einer diesbezüglichen Höchstfristweiß ich nichts.
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